Kontrollierte Entsorgung gefährlicher Abfälle (bis Ende 2010)

Die Europäische Union hat einen Rechtsrahmen für die Bewirtschaftung, Verwertung und ordnungsgemäße Beseitigung gefährlicher Abfälle geschaffen.

RECHTSAKT

Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie, die eine einheitliche, präzise Definition des Begriffs „gefährlicher Abfall“ enthält, soll die umweltverträgliche Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle gewährleisten... Sie ergänzt die Rahmenrichtlinie über Abfälle (Richtlinie 2006/12/EG) und sieht neue Kontrollen vor, die die Rückverfolgbarkeit, das Verbot des Vermischens gefährlicher Abfälle mit anderem Abfall und die Inkenntnissetzung der Kommission über Abfälle betreffen, die gefährliche Eigenschaften aufweisen, jedoch nicht im Verzeichnis gefährlicher Abfälle geführt sind.

Die Anhänge der Richtlinie enthalten ein Verzeichnis * gefährlicher Abfälle, das nach Gruppen, Bestandteilen und Eigenschaften gegliedert ist und entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt geändert werden kann. Die Richtlinie gilt nicht für Hausmüll.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gefährliche Abfälle registriert und identifiziert und weder miteinander noch mit ungefährlichen Abfällen vermischt werden, es sei denn, es wurden die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt getroffen.

Alle Anlagen oder Unternehmen, die gefährliche Abfälle beseitigen oder verwerten, benötigen eine Genehmigung. Nur im Falle der Verwertung ist eine Ausnahmeregelung möglich, wenn bei einer bestimmten Verwertungsart Gesundheits- oder Umweltschäden ausgeschlossen sind oder der betreffende Mitgliedstaat allgemeine Vorschriften für die Verwertungsarten von gefährlichen Abfällen erlassen und sie der Kommission mitgeteilt hat.

Die Anlagen oder Unternehmen, die gefährliche Abfälle beseitigen oder verwerten, sowie die Erzeuger solcher Abfälle werden regelmäßig überprüft und dabei insbesondere in Bezug auf die Herkunft und Bestimmung der Abfälle kontrolliert. Diese Anlagen oder Unternehmen sowie die Erzeuger gefährlicher Abfälle und die Transportunternehmen haben ein Register über alle Vorgänge zu führen und dieses den zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaates vorzulegen.

Die zuständigen Behörden veröffentlichen die Bewirtschaftungspläne für die gefährlichen Abfälle; diese Pläne werden von der Kommission beurteilt.

In Notfällen oder bei drohender Gefahr können die Mitgliedstaaten vorübergehend von der Richtlinie abweichen, um zu verhindern, dass gefährliche Abfälle die Bevölkerung und/oder die Umwelt gefährden. Sie unterrichten darüber die Kommission.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006, mit der ein Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister eingeführt wird, werden die Vorschriften harmonisiert, nach denen die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßige Informationen über Schadstoffe, einschließlich Abfälle, übermitteln müssen.

Diese Richtlinie wird mit Wirkung vom 12. Dezember 2010 durch die Richtlinie 2008/98/EG aufgehoben.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 91/689/EWG

19.12.1991

27.6.1995

ABl. L 377 vom 31.12.1991

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 94/31/EG

22.7.1994

-

ABl. L 168 vom 2.7.1994

Verordnung (EG) Nr. 166/2006

24.2.2006

-

ABl. L 33 vom 4.2.2006

Richtlinie 2008/98/EG

12.12.2008

-

ABl. L vom 22.11.2008

Die nachfolgenden Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 91/689/EWG sind in den ursprünglichen Text eingearbeitet worden. Diese konsolidierte Fassung hat rein dokumentarischen Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Entscheidung Nr. 96/302/EG der Kommission vom 17. April 1996 über die Erstellung eines Formulars zur Informationsübermittlung nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle [Amtsblatt L 116 vom 11.5.1996]

Entscheidung Nr. 97/622/EG der Kommission vom 27. Mai 1997 über Fragebögen zu den Berichten der Mitgliedstaaten über die Durchführung bestimmter Richtlinien auf dem Abfallsektor (Durchführung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates) [Amtsblatt L 256 vom 19.9.1997]Vgl. konsolidierte Fassung

Anwendung der Rechtsvorschriften

Bericht der Kommission vom 20. November 2009 über die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Abfallwirtschaft: Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung, Richtlinie 86/278/EWG über Klärschlamm, Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien und Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Zeitraum 2004-2006 [KOM(2009) 633 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. In manchen Fällen waren die Antworten der Mitgliedstaaten nicht präzise genug, um feststellen zu können, ob die Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt wurde. Insbesondere bestehen Zweifel an der Durchsetzung des Vermischungsverbots und den diesbezüglichen Ausnahmen sowie den Genehmigungsbedingungen. In einigen Mitgliedstaaten war die Regelmäßigkeit der Überprüfungen nicht gewährleistet. Außerdem gibt es Bedenken hinsichtlich der Meldepflichten der Hersteller. Ein Fall, der den Mangel an klaren Regeln für die Verpackung und die Kennzeichnung gefährlicher Abfälle betrifft, muss weiter verfolgt werden.

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 19. Juli 2006 über die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Abfallwirtschaft für den Zeitraum 2001-2003: Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung, Richtlinie 86/278/EWG über Klärschlamm, Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle und Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien [KOM(2006) 406 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

In diesem Bericht führt die Kommission aus, dass das Aufkommen gefährlicher Abfälle gestiegen und die wichtigste Form der Entsorgung die Deponierung ist (durchschnittlich 26 %), während der Verwertungsanteil durchschnittlich 21 % betrug. Alle Mitgliedstaaten haben die Bestimmungen der Richtlinie umgesetzt und führen regelmäßige Überprüfungen durch. Deren Häufigkeit ist je nach Mitgliedstaat unterschiedlich und hängt u.a. von der Art und Menge des Abfalls und dem Anlagentyp ab. In den meisten Mitgliedstaaten werden gefährliche Abfälle im Rahmen von Abfallbewirtschaftsplänen geregelt, die im Zuge der Rahmenrichtlinie über Abfälle beschlossen werden.

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 19. Mai 2003 über die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Abfallwirtschaft: Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung, Richtlinie 86/278/EWG über Klärschlamm, Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle -Für den Zeitraum 1998-2000 [KOM(2003) 250 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Aus diesem Bericht geht hervor, dass sich das Aufkommen gefährlicher Abfälle stabilisiert hat. Die Verwertungsquote liegt durchschnittlich bei etwa 27 %, die Deponierungsrate durchschnittlich bei 22 %. Die meisten Mitgliedstaaten haben der Kommission die Abfälle gemeldet, die ihrer Ansicht nach gefährliche Eigenschaften aufweisen.

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 10. Januar 2000 über die Umsetzung der Abfallgesetzgebung der Gemeinschaft für den Zeitraum 1995-1997 (Richtlinien 75/442/EWG, 91/689/EWG, 75/439/EWG, 86/278/EWG) [KOM(1999) 752 endg.].

In diesem Bericht stellt die Kommission fest, dass die meisten Mitgliedstaaten die Richtlinie über gefährliche Abfälle nicht richtig umgesetzt haben; andere wiederum haben das von der Kommission aufgestellte Verzeichnis gefährlicher Abfälle nicht ergänzt.

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 27. Februar 1997 über die Durchführung der Richtlinien 75/439/EWG, 75/442/EWG, 78/319/EWG und 86/278/EWG über die Abfallentsorgung [KOM(97) 23 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Verzeichnis von Abfällen und gefährlichen Abfällen

Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle [Amtsblatt L 226 vom 6.9.2000].Vgl. konsolidierte Fassung

Letzte Änderung: 25.02.2010