Bauprodukte

Die Bauprodukte-Richtlinie soll den freien Warenverkehr für sämtliche Bauprodukte in der Europäischen Union gewährleisten. Dies wird durch die Bereitstellung einer gemeinsamen Fachsprache aus harmonisierten Normen und europäischen technischen Zulassungen erreicht, in der die Hersteller die Leistung der von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte bezeichnen können..

RECHTSAKT

Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Geltungsbereich

Die Richtlinie 89/106/EWG gilt für Bauprodukte, d. h. Produkte, die dauerhaft in Bauwerke eingebaut werden sollen.

Wesentliche Anforderungen an Bauwerke

Bauprodukte werden unter Angabe ihrer Leistung in Bezug auf bestimmte Merkmale, die die wesentlichen Anforderungen an Bauwerke beeinflussen, in Verkehr gebracht. Dazu muss es mit ihnen möglich sein, Bauwerke zu errichten, die während einer in wirtschaftlicher Hinsicht angemessenen Lebensdauer die in Anhang I der Richtlinie enthaltenen wesentlichen Anforderungen an die die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene, die Gesundheit, den Umweltschutz, die Nutzungssicherheit, den Schallschutz sowie die Energieeinsparung und den Wärmeschutz erfüllen. Diese wesentlichen Anforderungen werden in Anhang I der Richtlinie definiert.

Diese wesentlichen Anforderungen werden zunächst in Grundlagendokumenten ausformuliert, die von technischen Ausschüssen erstellt werden, und danach durch technische Spezifikationen weiterentwickelt. Sie können beruhen auf:

Gibt es keine europäische Norm oder keine europäische technische Zulassung, dürfen die Bauprodukte weiterhin nach dem geltenden nationalen Recht in Verkehr gebracht werden.

CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung dürfen nur Bauprodukte tragen, die nationale Normen zur Umsetzung der harmonisierten Normen, eine europäische technische Zulassung oder – falls keine von beiden existiert – nationale technische vom Ständigen Ausschuss für das Bauwesen zugelassene Spezifikationen einhalten,

Konformitätsbescheinigung

Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter muss mit eigenen Mitteln oder mit Hilfe einer zugelassenen Zertifizierungsstelle bescheinigen, dass seine Produkte den wesentlichen Anforderungen einer technischen Spezifikation entsprechen und dabei die Verfahren für die Konformitätsbescheinigung gemäß der Richtlinie einhalten. Diese Verfahren sind durch Entscheidung der Kommission nach befürwortender Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen anhand der besonderen Merkmale eines bestimmten Produkts oder einer bestimmten Produktfamilie festzulegen.

Schutzklausel

Produkte, deren Übereinstimmung mit der Richtlinie bescheinigt wurde, die aber eine Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit darstellen, können von den Mitgliedstaaten vorübergehend vom Markt genommen werden. Ergibt sich die Gefahr aus den technischen Spezifikationen, ihrer Anwendung oder eventuellen Lückenhaftigkeit, entscheidet die Kommission nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen, ob für die betreffende europäische oder nationale technische Spezifikation weiterhin die Konformitätsvermutung gilt, oder nicht.

Anhänge

Die Richtlinie enthält in ihren Anhängen ausführliche Angaben über:

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 89/106/EWG

27.12.1988

27.6.1991

ABl. L 40 vom 11.2.1989

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 93/68/EWG

2.8.1993

2.8.1993

ABl. L 220 vom 30.8.1993

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

20.11.2003

-

ABl. L 284 vom 31.10.2003

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten [KOM(2008) 311 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Dieser Vorschlag soll die Richtlinie 89/106/EWG des Rates durch eine Verordnung ersetzen, die vereinfachte Bestimmungen für Bauprodukte enthält. Insbesondere geht es darum, die CE-Kennzeichnung in Bezug auf Bauprodukte zu präzisieren und strengere Kriterien für die Benennung von Technischen Bewertungsstellen festzulegen, um die Glaubwürdigkeit des Systems zu stärken.

Zugleich sollen die Verwaltungslasten für Unternehmen, insbesondere für Kleinstunternehmen, auf dem Weg zur CE-Kennzeichnung verringert werden. Der Vorschlag begrenzt die Pflichten der Wirtschaftsakteure, vor allem in Bezug auf die Erstellung der technischen Dokumentation.

Das Ziel des Vorschlags besteht außerdem darin, zuverlässige und genaue Informationen über die Leistung der Bauprodukte bereitzustellen, indem die Glaubwürdigkeit der Normen verbessert, neue strengere Kriterien für die notifizierenden Behörden eingeführt und die Marktüberwachung gestärkt werden.

Hauptziel des Vorschlags ist es, zur Harmonisierung des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig eine nachhaltige Industriepolitik zu fördern.

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte [Amtsblatt C 290 vom 4.12.2007].

See also

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Informationssystems NANDO (EN) der Europäischen Kommission.

Letzte Änderung: 19.03.2009