Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen

Die vorliegende Richtlinie legt mit Blick auf den Gesundheits- und den Umweltschutz gemeinsame Maßnahmen für die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen fest.

RECHTSAKT

Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENAFASSUNG

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen zu regeln, damit ihre möglichen schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt soweit wie möglich begrenzt werden, denn Mikroorganismen, die im Laufe ihrer Anwendung in geschlossenen Systemen in einem Mitgliedstaat in die Umwelt freigesetzt werden, können sich vermehren und sich über nationale Grenzen hinaus verbreiten.

In dieser Richtlinie werden genetisch veränderte Mikroorganismen entsprechend ihrer Gefährlichkeit in zwei Gruppen eingestuft.

Um die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt möglichst zu begrenzen, muss der Anwender bestimmte Sicherheits- und Hygienegrundsätze beachten. Werden in einer bestimmten Anlage zum ersten Mal genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen angewendet, muss der Anwender den zuständigen Behörden eine Anmeldung vorlegen, damit diese sich vergewissern können, dass die betreffende Tätigkeit in der vorgeschlagenen Anlage ohne Gefahr durchgeführt werden kann.

Bei der Anmeldung ist dem jeweiligen Gefährlichkeitsgrad Rechnung zu tragen.

Die Mitgliedstaaten können, wenn sie es für angebracht halten, die Anhörung bestimmter Gruppen oder der Öffentlichkeit zu jedem Aspekt der vorgeschlagenen Anwendung in geschlossenen Systemen vorschreiben.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass ein Notfallplan erstellt wird, um im Falle eines Unfalls wirksame Maßnahmen ergreifen und die Personen, die von dem Unfall betroffen werden könnten, über alle Sicherheitsaspekte unterrichten zu können.

Ereignet sich ein Unfall, muss der Anwender unverzüglich die zuständige Behörde unterrichten und ihr die erforderlichen Angaben übermitteln, damit sie die Auswirkungen des Unfalls abschätzen und geeignete Maßnahmen treffen kann. Überdies muss der Mitgliedstaat die Kommission und jeden anderen Mitgliedstaat, der von dem Unfall betroffen werden könnte, unterrichten.

Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der Unfälle, einschließlich einer Analyse der Ursachen der Unfälle, der dabei gewonnenen Erfahrungen und der Maßnahmen zur Verhütung ähnlicher Unfälle in der Zukunft.

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission bestimmte Angaben übermitteln, damit die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen in der gesamten Gemeinschaft überwacht werden kann.

Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der die Kommission bei Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie und der Anpassung der Richtlinie an den technischen Fortschritt unterstützt.

Mit der Richtlinie 98/81/EG wurden die Bestimmungen der Richtlinie 90/219/EWG wesentlich geändert, um neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungen seit Inkrafttreten der Richtlinie 90/219/EWG zu berücksichtigen. Die wichtigsten Änderungen betreffen

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 90/219/EG

2.5.1990

23.10.1991

ABl. L 117 vom 8.5.1990

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 98/81/EG

5.12.1998

5.6.2000

ABl. L 330 vom 5.12.2000

Entscheidung 2001/204/EG

15.3.2001

-

ABl. L 73 vom 15.3.2001

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

20.11.2003

-

ABl. L 284 vom 31.10.2003

Entscheidung (EG) 2005/174

5.3.2005

-

ABl. L 59 vom 5.3.2005

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. November 2007 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen [KOM(2007) 736 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Mit der vorgeschlagenen Richtlinie soll die Richtlinie 90/219/EWG kodifiziert werden: Es handelt sich um eine formale Änderung, bei der die ursprüngliche Richtlinie und alle anschließenden Änderungen ohne inhaltliche Änderung in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden.

Zusammenfassender Bericht der Kommission vom 12. Juli 1999 über die Umsetzung der Richtlinie 90/219/EWG des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen in den Mitgliedstaaten [C(99) 2053 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Die Richtlinie 90/219/EWG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Jahre einen zusammenfassenden Bericht über ihre Erfahrungen mit dieser Richtlinie übermitteln. Im Anschluss daran legt die Kommission einen Bericht auf der Grundlage der nationalen Berichte vor. Dieser Bericht deckt den Zeitraum 1993-1996 ab. Frankreich und Luxemburg haben für diesen Zeitraum keinen zusammenfassenden Bericht vorgelegt .

Dieses Dokument enthält für jeden Mitgliedstaat folgende Angaben:

Bericht der Kommission vom 17. Mai 2001 auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten über ihre Erfahrungen mit der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen - im Zeitraum 1996-1999 Bericht [KOM (2001) 263 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. In dem Bericht werden bezogen auf jeden Mitgliedstaat folgende Themen abgehandelt:

Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts hatten Schweden, Finnland und Dänemark die Richtlinie 98/81/EG zur Änderung der Richtlinie 90/219/EWG umgesetzt. In den anderen Mitgliedstaaten lief die Umsetzung noch.

Entscheidung 91/448/EWG der Kommission vom 29. Juli 1991 betreffend die Leitlinien für die Einstufung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 90/219/EWG [Amtsblatt L 239 vom 28.8.1991].

Diese Entscheidung wurde durch die Entscheidung 96/134/EG der Kommission vom 16. Januar 1996 geändert [Amtsblatt L 31 vom 9.2.1996].

Entscheidung 2000/608/EG der Kommission vom 27. September 2000 über Leitlinien für die Risikobewertung gemäß Anhang III der Richtlinie 90/219/EWG des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen [Amtsblatt L 258 vom 12.10.2000]

Entscheidung 2001/204/EG des Rates vom 8. März 2001 zur Ergänzung der Richtlinie 90/219/EWG hinsichtlich der Kriterien für die Feststellung, ob Typen genetisch veränderter Mikroorganismen sicher für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sind [Amtsblatt L 73 vom 15.3.2001].

Letzte Änderung: 15.05.2008