Dauermilch
Eingedickte Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung müssen spezifischen Bestimmungen entsprechen, die in der Richtlinie 2001/114/EG festgelegt sind. Diese Bestimmungen ergänzen die allgemeinen Etikettierungsbestimmungen für Lebensmittel, die im europäischen Recht festgelegt sind.
RECHTSAKT
Richtlinie 2001/114/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Die Definition von Dauermilch erfolgt anhand ihrer Zusammensetzung und der Herstellungsverfahren mit dem Ziel, die Verwendung korrekter Verkehrsbezeichnungen zu fördern, die den Verbraucher nicht in die Irre führen.
Dauermilch
Diese Richtlinie gilt für folgende Produkte:
Außerdem enthält die Richtlinie auch ein Verzeichnis der besonderen Bezeichnungen, die in einigen Ländern und Sprachen verwandt werden (siehe Anhang II der Richtlinie).
Kennzeichnung
Diese Richtlinie enthält spezifische Bestimmungen für die Kennzeichnung von Dauermilch. Diese Bestimmungen gelten unbeschadet der allgemeinen Vorschriften über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln. Auf dem Etikett ist Folgendes anzugeben:
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 2001/114/EG |
17.1.2002 |
17.7.2003 |
ABl. L 15 vom 17.1.2002 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 2007/61/EG |
7.10.2007 |
31.8.2008 |
ABl. L 258 vom 4.10.2007 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EU) Nr. 1021/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1999/4/EG und 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG des Rates in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden Befugnisse [Amtsblatt L 287 vom 29.10.2013].
Diese Verordnung gleicht die bestehenden Durchführungsbefugnisse der Kommission, die in den fünf sogenannten Frühstücksrichtlinien festgelegt sind, an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an, insbesondere an Artikel 290, der der Kommission erlaubt, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Letzte Änderung: 29.04.2014