Kakao und Schokolade

Die Europäische Union (EU) legt eine Reihe gemeinsamer Vorschriften für Kakao- und Schokoladeerzeugnisse fest, die die geltenden Lebensmittelvorschriften ergänzen sollen. Diese Vorschriften beziehen sich auf die Zusammensetzung, die Verkehrsbezeichnung, Etikettierung und Aufmachung.

RECHTSAKT

Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung [Vgl. Ändernde(r) Rechtsakt(e)].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie harmonisiert die Etikettierung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen und legt Begriffsbestimmungen für diese Erzeugnisse fest, um dem Verbraucher eine gut informierte Wahl zu ermöglichen. Sie gilt unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen zur Etikettierung von Lebensmitteln.

Betroffene Erzeugnisse

Diese Richtlinie gilt für Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung, die in Anhang I angeführt werden.

Zusammensetzung

Die Richtlinie legt die Zusammensetzung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen fest. Für einige Erzeugnisse legt sie vor allem den Mindestgehalt an Kakaobutter fest sowie die Möglichkeit, eine bestimmte Menge an pflanzlichen Fetten einzusetzen, die keine Kakaobutter sind. Der Anteil dieser pflanzlichen Fette darf jedoch höchstens 5 % des Enderzeugnisses betragen. Die pflanzlichen Fette, die verwendet werden dürfen (außer Kakaobutter), werden in Anhang II der Richtlinie aufgeführt.

Etikettierung

Nur solche Erzeugnisse, die unter Einhaltung der Zusammensetzungsvorschriften der Richtlinie hergestellt werden, dürfen unter einer der folgenden Verkehrsbezeichnungen vermarktet werden (siehe Anhang I der Richtlinie):

Auf dem Etikett von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen können auch andere Angaben enthalten sein. Zum Beispiel müssen die Angaben bei Schokoladeerzeugnissen, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten, durch den Hinweis enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette ergänzt werden. Dieser Hinweis erscheint im selben Blickfeld wie die Liste der Zutaten, deutlich abgesetzt von dieser Liste.

Auf dem Etikett von Schokoladenpulver, gezuckertem Kakaopulver und von Schokolade, Milchschokolade, Haushaltsmilchschokolade, Chocolate a la taza und Chocolate familiar a la taza muss der Gehalt an Gesamtkakaotrockenmasse angegeben sein. Bei fettarmem bzw. entöltem Kakao- und Schokoladenpulver ist der Gehalt an Kakaobutter anzugeben.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2000/36/EG

3.8.2000

-

ABl. L 197 vom 3.8.2000

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1137/2008

11.12.2008

-

ABl. L 311 vom 21.11.2008

Die Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2000/36/EG wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung hat lediglich Dokumentationswert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 1021/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Änderung der Richtlinien 1999/4/EG und 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG des Rates in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden Befugnisse. [Amtsblatt L 287 vom 29.10.2013].

Letzte Änderung: 20.05.2014