Regelungen für die Ausfuhr von Nahrungs- und Futtermitteln nach einem Atomunfall
Verhinderung der Ausfuhr in Drittländer von Erzeugnissen, deren Kontaminationsgrad im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation die für die Gemeinschaft festgesetzten Höchstwerte überschreitet.
RECHTSAKT
Verordnung (Euratom) Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 über besondere Bedingungen für die Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation.
ZUSAMMENFASSUNG
Nahrungsmittel und Futtermittel, deren radioaktive Kontamination über den Höchstwerten liegt, die gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 im Binnenmarkt Anwendung finden, dürfen nicht ausgeführt werden.
Die Mitgliedstaaten sind zur Überwachung der Einhaltung dieser Höchstwerte verpflichtet.
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung. Die Kommission übermittelt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EWG) Nr. 2219/1989 |
25.7.1989 |
- |
Amtsblatt L 211 vom 22.7.1989 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl [Amtsblatt L 201 vom 30.7.2008].
Letzte Änderung: 07.12.2010