Regelungen für die Ausfuhr von Nahrungs- und Futtermitteln nach einem Atomunfall

Verhinderung der Ausfuhr in Drittländer von Erzeugnissen, deren Kontaminationsgrad im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation die für die Gemeinschaft festgesetzten Höchstwerte überschreitet.

RECHTSAKT

Verordnung (Euratom) Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 über besondere Bedingungen für die Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation.

ZUSAMMENFASSUNG

Nahrungsmittel und Futtermittel, deren radioaktive Kontamination über den Höchstwerten liegt, die gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 im Binnenmarkt Anwendung finden, dürfen nicht ausgeführt werden.

Die Mitgliedstaaten sind zur Überwachung der Einhaltung dieser Höchstwerte verpflichtet.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung. Die Kommission übermittelt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EWG) Nr. 2219/1989

25.7.1989

-

Amtsblatt L 211 vom 22.7.1989

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl [Amtsblatt L 201 vom 30.7.2008].

Letzte Änderung: 07.12.2010