Radioaktivitätshöchstwerte für Nahrungsmittel

Diese Verordnung legt Radioaktivitätshöchstwerten für Nahrungsmittel und Futtermittel für den Fall eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation fest.

RECHTSAKT

Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Nachstehend folgt eine konsolidierte Zusammenfassung der Verordnungen betreffend die Höchstwerte für radioaktiv kontaminierte Nahrungsmittel und Futtermittel.

Diese Verordnungen legen das Verfahren zur Bestimmung der Höchstwerte an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und in Futtermitteln fest, die nach einem nuklearen Unfall oder einer anderen radiologischen Notstandssituation auf den Markt gelangen können.

Erhält die Kommission eine offizielle Mitteilung von einem Unfall oder einer anderen radiologischen Notstandssituation, aus der sich ergibt, dass die Höchstwerte im Sinne der Verordnungen erreicht werden könnten oder erreicht sind, so erlässt sie unverzüglich eine Verordnung zur Anwendung dieser Höchstwerte. Die Geltungsdauer einer solchen Verordnung ist kurz und darf drei Monate nicht überschreiten. Die Kommission unterbreitet dem Rat innerhalb eines Monats nach Erlass der Verordnung einen Vorschlag für eine Verordnung zur Anpassung oder zur Bestätigung der ersteren Verordnung. Hierbei berücksichtigt sie die Stellungnahmen von Sachverständigen, die nach dem Vertrag festgelegten Grundnormen und den Grundsatz, dass jede Strahlenexposition möglichst niedrig gehalten werden muss, um den Gesundheitsschutz der Bevölkerung zu gewährleisten. Die Geltungsdauer dieser zweiten Verordnung ist gleichfalls begrenzt; sie kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission überprüft werden.

Die in den Verordnungen festgelegten Höchstwerte können nach Stellungnahme der Sachverständigen überprüft oder ergänzt werden.

Nahrungsmittel oder Futtermittel, bei denen die Höchstwerte überschritten werden, dürfen nicht auf den Markt gebracht werden.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87

2.1.1988

-

ABl. L 371 vom 30.12.1987

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89

25.8.1989

-

ABl. L 211 vom 22.7.1989

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Verordnung (EURATOM) des Rates zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (kodifizierte Fassung) [KOM(2007) 302 endg. - Amtsblatt L 191 vom 17.8.2007].

Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 der Kommission vom 12. April 1989 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln von geringer Bedeutung im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation [Amtsblatt L 101 vom 13.4.1989].

Diese Verordnung enthält eine Liste von Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung, d. h. Nahrungsmitteln, die nur einen geringfügigen Anteil des Nahrungsmittelverbrauchs der Bevölkerung ausmachen. Für diese Nahrungsmittel liegen die Höchstwerte um das Zehnfache über denjenigen für „Andere Nahrungsmittel außer Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung" im Sinne der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87.

Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission vom 29. März 1990 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Futtermitteln im Fall eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation [Amtsblatt L 83 vom 30.3.1990].

Letzte Änderung: 22.11.2007