Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind

Die Aufmachung von Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (Nahrung für Säuglinge, Personen mit Verdauungs- oder Stoffwechselstörungen oder Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden) unterliegt harmonisierten Rechtsvorschriften. Die Etikettierung dieser Erzeugnisse muss besonders strengen Anforderungen genügen; so sind z. B. der Energiewert und der Kohlenhydrat-, Proteid- und Fettgehalt anzugeben.

RECHTSAKT

Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Richtlinie 89/398/EWG

Die Richtlinie gilt für Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind. Diese Lebensmittel eignen sich für den angegebenen Ernährungszweck und werden mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht, dass sie für diesen Zweck geeignet sind. Eine besondere Ernährung muss den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen:

Bei der Aufmachung von Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs sowie der Werbung für diese Lebensmittel ist die Verwendung des Wortes „diätetisch" untersagt.

Im Rahmen von Einzelrichtlinien können besondere Vorschriften für bestimmte Gruppen von Lebensmitteln verabschiedet werden, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind. Diese Richtlinien können die wesentlichen Anforderungen im Hinblick auf die Zusammensetzung der Erzeugnisse, hygienische Anforderungen, eine Liste der Zusatzstoffe, Reinheitskriterien usw. umfassen. Sie werden auch besondere Etikettierungsvorschriften enthalten, die die diesbezüglichen Vorschriften für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs ergänzen: z. B. die Angabe des Brennwerts, des Gehalts an Kohlehydraten, Eiweißstoffen und Fetten.

Die Richtlinie legt das Verfahren für den Fall fest, dass bei einem besonderen Lebensmittel der Verdacht besteht, dass es eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, obwohl es den Vorschriften der einschlägigen Einzelrichtlinie entspricht.

Sie enthält auch Vorschriften über die Verabschiedung späterer Einzelrichtlinien. In Anhang I dieser Richtlinie sind die für eine besondere Ernährung bestimmten Lebensmittel aufgeführt, für die in speziellen Richtlinien Bestimmungen festgelegt werden sollen:

Richtlinie 96/84/EG

Diese Richtlinie ermöglicht es, nach einer Prüfung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit Lebensmittel, die eigentlich nicht den Zusammensetzungsregeln der oben genannten Einzelrichtlinien entsprechen, für eine Dauer von zwei Jahren zuzulassen. Dadurch soll dafür gesorgt werden, dass neue, für eine besondere Ernährung gedachte Lebensmittel schneller auf den Markt gebracht werden können.

Richtlinie 99/41/EG

Durch diese Richtlinie wurde Anhang I der Richtlinie 89/398/EWG geändert, um die Liste der drei Lebensmittelgruppen zu beseitigen, für die der Erlass von Einzelrichtlinien vorgesehen war: Lebensmittel für Diabetiker sowie die Gruppen der natriumarmen Lebensmittel einschließlich Diätsalze, die einen niedrigen Natriumgehalt aufweisen oder natriumfrei sind, und der glutenfreien Lebensmittel. Eine Regelung für diese Lebensmittel kann aufgrund der Richtlinie 89/398/EWG auch ohne Erlass von Einzelrichtlinien getroffen werden.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 89/398/EWG

16.5.1990: Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die der Richtlinie entsprechen16.5.1991: Verbot des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die der Richtlinie nicht entsprechen

16.5.1989

ABl. L 86 vom 30.06.1989

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 96/84/EG

11.3.1997

30.9.1997

ABl. L 48 vom 19.2.1997

Richtlinie 1999/41/EG

8.7.2000: Zulassung der Erzeugnisse, die der Richtlinie entsprechen8.7.2001 : Verbot des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die der Richtlinie nicht entsprechen

8.7.2000

ABl. L 172 vom 8.7.1999

Richtlinie 2003/1882/EG

20.11.2003

-

ABl. L 284 vom 31.10.2003

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind [KOM(2004) 290 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Die künftigen Richtlinie soll durch Aufnahme aller Änderungen in eine Richtlinie eine Vereinfachung bewirken.

ZUSAMMENSETZUNG VON LEBENSMITTELN, DIE FÜR EINE BESONDERE ERNÄHRUNG BESTIMMT SIND

Richtlinie 2001/15/EG der Kommission vom 15. Februar 2001 über Stoffe, die Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen [Amtsblatt L 52 vom 22.02.2001]

In dieser Richtlinie wird festgelegt, welche Nährstoffe in Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, enthalten sein dürfen, und zwar:

Die Lebensmittel, denen diese Nährstoffe zugefügt werden, müssen sicher sein und den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises gerecht werden, für den sie bestimmt sind.

Der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, ist ab 1. April 2002 zugelassen. Dagegen ist der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, ab 1. April 2004 untersagt.

Geändert durch:

Richtlinie 2004/5/EG der Kommission [Amtsblatt L 14 vom 21.1.2004] Damit wurden folgende chemische Stoffe in den Anhang der Richtlinie 2001/15/EG aufgenommen: Sulfat, L-Serin, L-Arginin-L-Aspartat, L-Lysin-L-Aspartat, L-Lysin-L-Glutamat, N-Acetyl-L-Cystein, N Acetyl-L-Methionin und L-Carnitin-L-Tartrat.

Diese Stoffe, die zu den Nahrungsmitteln zu besonderen Ernährungszwecken hinzukommen, wurden vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss oder von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zugelassen (die Zuständigkeiten der fünf wissenschaftlichen Ausschüsse für die Lebensmittelsicherheit sind seit 2003 auf eine einzige Behörde, die EFSA, übergegangen).

Richtlinie2006/34/EG der Kommission [Amtsblatt L 83 vom 22.3.2006] In der Kategorie Vitamine wurde der Titel „Folsäure" durch „Folate" ersetzt.

See also

Nähere Informationen zu Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, finden Sie auf der Website der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz (EN).

Letzte Änderung: 09.08.2007