Aromatisierte Getränke

Die Europäische Union (EU) ergänzt die allgemeinen Regeln für Lebensmittel, um den Verbraucher besser über aromatisierte Getränke zu informieren, die in den Verkehr gebracht werden, und ein bestimmtes Qualitätsniveau dieser Getränke zu wahren. Die neuen einheitlichen Regeln beziehen sich auf die Begriffsbestimmung, die Bezeichnung und die Aufmachung dieser Getränke.

RECHTSAKT

Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Verordnung unterscheidet je nach Weinanteil, Alkoholgehalt und eventuellem Zusatz von Alkohol zwischen drei Kategorien von aromatisierten Getränken.

Aromatisierte Getränke

Diese Verordnung gilt für aromatisierte Getränke, im Einzelnen für:

Der Zusatz von Wasser ist für die Herstellung dieser Getränke zulässig, sofern es den Qualitätsanforderungen der Richtlinie über natürliche Mineralwässer entspricht. Die Liste der zugelassenen Zusatzstoffe sowie ihre Verwendung werden gemäß der Verordnung über Lebensmittelzusatzstoffe erstellt.

Die önologischen Behandlungen und Verfahren für Wein und Traubenmost, die bei der Zusammensetzung aromatisierter Getränke zum Einsatz kommen, sind in der Verordnung (EG) Nr. 491/2009 festgelegt.

Der zur Verdünnung oder Auflösung der zulässigen Zusatzstoffe verwendete Äthylalkohol muss landwirtschaftlichen Ursprungs sein und darf nur in der unbedingt erforderlichen Dosierung zugesetzt werden.

Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung aufgeführten Bezeichnungen sind den darin definierten Getränken vorbehalten und müssen für diese verwendet werden. Da für den Verbraucher das Ansehen bestimmter Getränke eng mit einer traditionellen Herkunft verbunden ist, muss die Herkunft angegeben werden, wenn das Getränk nicht aus dem traditionellen Herstellungsgebiet stammt.

Zur Bezeichnung der diesen Verordnungen nicht entsprechenden aromatisierten Getränke dürfen nicht Wörter wie „Art“, „Typ“, „Geschmack“ oder andere ähnliche Angaben einer in dieser Verordnung vorgesehenen Verkehrsbezeichnung beigegeben werden.

Die Mitgliedstaaten müssen in der EU die missbräuchliche Verwendung geschützter geographischer Angaben eines Drittlandes verhindern, das der Welthandelsorganisation (WTO) angehört.

Etikettierung und Aufmachung

Aromatisierte Getränke unterliegen den allgemeinen Vorschriften der Richtlinie 2000/13/EG für Lebensmittel. Angesichts der Besonderheit dieser Getränke wurden im Rahmen dieser Verordnung ergänzende Regeln festgelegt.

Seit 1993 dürfen aromatisierten Getränke, deren Verschluss mit einer Bleikapsel oder -folie versehen ist, nicht mehr in Flaschen zum Verkauf bereitgestellt oder in den Verkehr gebracht werden.

Nach Drittländern ausgeführte aromatisierte Getränke müssen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einhaltung der Vorschriften für aromatisierte Getränke und bezeichnen eine oder mehrere Kontrollstellen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen einander die erforderlichen Angaben mit.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EWG) Nr. 1601/91

17.6.1991

-

ABl. L 149 vom 14.6.1991

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EWG) Nr. 3279/92

16.11.1992

-

ABl. L 327 vom 13.11.1992

Verordnung (EG) Nr. 3378/94

1.1.1995

-

ABl. L 366 vom 31.12.1994

Beschluss 95/1/EG

1.1.1995

-

ABl. L 1 vom 1.1.1995

Verordnung (EG) Nr. 2061/96

2.11.1996

-

ABl. L 277 vom 30.10.1996

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

20.11.2003

-

ABl. L 284 vom 31.10.2003

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens zur Europäischen Union

1.1.2007

-

ABl. L 157 203 vom 21.6.2005

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008

20.1.2009

-

ABl. L 354 vom 31.12.2008

Die Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EGW) Nr. 1601/91 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung hat lediglich Dokumentationswert.

Letzte Änderung: 06.01.2011