Freisetzung von N-Nitrosaminen aus Flaschen- und Beruhigungssaugern
Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften harmonisieren die Bestimmungen in Bezug auf die Freisetzung von N-Nitrosamien und N-nitrosierbaren Stoffen aus Flaschen- und Beruhigungssaugern aus Elastomeren oder Gummi.
RECHTSAKT
Richtlinie 93/11/EWG der Kommission vom 15. März 1993 über die Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen aus Flaschen- und Beruhigungssaugern aus Elastomeren oder Gummi.
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie ist eine Einzelmaßnahme im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Materialien in Berührung zu kommen.
Flaschen- und Beruhigungssauger aus Elastomeren oder Gummi können N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe (Stoffe, die sich in N-Nitrosamine umwandeln können) freisetzen, die aufgrund ihrer Toxizität eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.
Beim Übergang von Stoffen dürfen folgende Grenzwerte nicht überschritten werden:
Diese Grenzwerte müssen anhand eines Versuchs bestimmt werden, dessen Bedingungen im Anhang der Richtlinie festgelegt sind. Die einschlägige Analysemethode ist gleichfalls im Anhang der Richtlinie dargelegt.
Flaschen- und Beruhigungssauger, die nicht dieser Richtlinie entsprechen, sind ab dem 1. April 1995 verboten.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 93/11/EWG |
24.3.1993 |
1.4.1994 |
ABl. L 93 vom 17.4.1993 |
Letzte Änderung: 19.11.2009