Finanzierung der europäischen Normung

Durch die europäische Normungsarbeit werden der freie Verkehr mit Industrieerzeugnissen in der Europäischen Gemeinschaft sowie der Schutz von Verbrauchern und Arbeitnehmern auf hohem Niveau ermöglicht. Diese Entscheidung legt einen einen rechtlichen Rahmen mit einer eindeutigeren, vollständigeren und ausführlicheren Basis für die Finanzierung der europäischen Normung fest. Auf diese Weise lassen sich Qualität, Förderung und Außenwirkung der Normungsarbeit auf europäischer Ebene verbessern.

RECHTSAKT

Beschluss Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2006 über die Finanzierung der europäischen Normung [Amtsblatt L 315 vom 15.11.2006].

ZUSAMMENFASSUNG

Die europäische Normung erfolgt auf freiwilliger Basis durch und für die Betroffenen, die Normen und sonstige Normungsprodukte dem Bedarf entsprechend ausarbeiten möchten.

Die Finanzierung der europäischen Normung bezieht sich auf jährliche Leistungsverträge zwischen der Gemeinschaft und den drei europäischen Normungsgremien, dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) (EN), dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) (EN) und dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) (EN).

Zweck

Zweck der Entscheidung ist es, einen eindeutigen, vollständigen und ausführlichen Rahmen für die Finanzierung der Normungstätigkeit auf europäischer Ebene zu schaffen. Dies wird es der Europäischen Gemeinschaft ermöglichen, alle Normungsarbeiten zu finanzieren, die für die Durchführung ihrer Maßnahmen und des Gemeinschaftsrechts erforderlich sind.

Rechtlicher Rahmen

Die finanzielle Unterstützung der europäischen Normung basiert derzeit auf mehreren Rechtsakten. Diese enthalten keine hinreichend klaren und präzisen Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen die Normung auf europäischer Ebene finanziert werden kann. Es handelt sich um:

Finanzierungsmodalitäten

Der Entscheidung zufolge können Finanzhilfen der Gemeinschaft gewährt werden:

Die Haushaltsbehörde bewilligt die bereitgestellten Mittel jährlich innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen.

Finanzierungsbereiche

In dieser Entscheidung ist vorgesehen, dass die EG Normungstätigkeiten in folgenden Bereichen finanzieren kann:

Die von der Haushaltsbehörde gewährten Mittel können auch die Ausgaben für Verwaltung, vorbereitende und begleitende Maßnahmen, Kontrollmaßnahmen, Rechnungsprüfungen und Bewertungen abdecken.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung 1673/2006/EG

5.12.2006

-

15.11.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

NORMUNG

Allgemeine Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen CEN, CENELEC und ETSI sowie der Europäischen Kommission und der Europäischen Freihandelsgemeinschaft vom 28. März 2003 [Amtsblatt C 91 vom 16.4.2003]

Schlussfolgerungen des Rates vom 1. März 2002 zum Thema „Normung" [Amtsblatt C 66 vom 15.3.2002]

Entschließung des Rates vom 28. Oktober 1999 zur Funktion der Normung in Europa [Amtsblatt C 141 vom 19.5.2000]

FINANZBESTIMMUNGEN

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [Amtsblatt Nr. L 248 vom 16.9.2002]

Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten [Amtsblatt L 292 vom 15.11.1996]

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften [Amtsblatt L 312 vom 23.12.1995]

See also

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Normungs-Website der Generaldirektion Unternehmen und Industrie der Europäischen Kommission.

Letzte Änderung: 14.06.2007