Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger: Reifen (bis 2017)

Die Europäische Union harmonisiert die einzelstaatlichen Bauartgenehmigungsverfahren für Reifen von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern.

RECHTSAKT

Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Luftreifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie betrifft die Original- und Ersatzluftreifen von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 und von Kraftfahrzeuganhängern, die in der der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger definiert sind.

Sie enthält einerseits technische Vorschriften für die Herstellung und Prüfung von Luftreifen für Personenkraftwagen und ihre Anhänger sowie andererseits Vorschriften für das Anbringen von Luftreifen am Fahrzeug.

Die neue Richtlinie 2001/43/EWG zielt darauf ab, Sicherheitsanforderungen und die Notwendigkeit einer Begrenzung des Abrollgeräuschs von Luftreifen auf dem Fahrbahnbelag in Einklang zu bringen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 92/23/EWG

29.04.1992

30.06.1992

ABl. L 129 vom 14.5.1992

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2001/43/EWG

4.8.2001

4.8.2002

ABl. L 211 vom 4.8.2001

Richtlinie 2005/11/EG

9.3.2005

31.12.2005

ABl. L 46 vom 17.2.2005

Letzte Änderung: 13.07.2005