Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger: Seitenschutz bei Gütertransportfahrzeugen (bis 2014)

1) ZIEL

Harmonisierung der Vorschriften über seitliche Schutzvorrichtungen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern.

2) RECHTSAKT

Richtlinie 89/297/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger [Amtsblatt L 124 vom 5.5.1989].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie gilt für alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Schwerlastkraftwagen und ihre Anhänger, Klassen N2, N3, O3 und O4 laut Festlegung in der Richtlinie 70/156/EWG des Rates über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger von 1970, mit oder ohne Aufbau und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h. Sie gilt nicht für Omnibusse, da deren Karosserie in der Regel die oben genannten Anforderungen erfüllt.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Betriebserlaubnis, den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung von Fahrzeugen, die die Bestimmungen der Richtlinie erfüllen, nicht aufgrund der seitlichen Schutzvorrichtung verbieten oder verweigern. Jede Änderung eines der Bauteile oder Merkmale, auf die im Anhang verwiesen wird, ist dem Mitgliedstaat mitzuteilen, der die EG-Betriebserlaubnis erteilt hat. Dieser Mitgliedstaat befindet dann darüber, ob der geänderte Fahrzeugtyp erneut geprüft werden muss.

Die Anhänge enthalten die technischen Anforderungen an die seitlichen Schutzvorrichtungen sowie den Antrag auf Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis. Die Anlage enthält ein Muster eines Anhangs zum Betriebserlaubnisbogen mit Angaben über den Seitenschutz.

Konsultation eines ständigen Ausschusses durch die Kommission bei der Anpassung des Anhangs an den technischen Fortschritt.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Richtlinie 89/297/EWG

-

30.10.1989

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 18.07.2005