Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger: Mechanische Verbindungseinrichtungen (bis 2014)

1) ZIEL

Erleichterung der Austauschbarkeit von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern auf dem Gebiet der Gemeinschaft und Vereinheitlichung der technischen Anforderungen an mechanische Verbindungseinrichtungen.

2) RECHTSAKT

Richtlinie 94/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie die Anbringung an diesen Fahrzeugen [Amtsblatt L 195 vom 29.7.1994].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie trägt zur Anwendung des EG-Betriebserlaubnisverfahrens bei, im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

In der Richtlinie werden die Begriffe „Fahrzeug" und „Typ einer mechanischen Verbindungseinrichtung" definiert.

Ab 1. Oktober 1995 dürfen die Mitgliedstaaten das erstmalige Inverkehrbringen von Fahrzeugen, deren mechanische Verbindungseinrichtung den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, untersagen. Hingegen dürfen die Mitgliedstaaten weder die EG-Betriebserlaubnis noch die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung noch den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs aus Gründen verweigern, die seine Ausrüstung mit mechanischen Verbindungseinrichtungen betreffen, wenn die Vorschriften der Richtlinie eingehalten werden. Dasselbe gilt für die Zulassung eines Bauteils und den Verkauf oder die Benutzung einer mechanischen Verbindungseinrichtung.

Die Anpassung der Vorschriften an den technischen Fortschritt ist in der Richtlinie geregelt.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Richtlinie 94/20/EG

18.8.1994

30.11.1995

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 13.07.2005