Lebensmittelenzyme

Mit gemeinschaftlichen Vorschriften sollen alle zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmten Enzyme geregelt werden, die zuvor nur auf nationalem Niveau geregelt waren, mit bestimmten Ausnahmen. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Bedingungen für die Verwendung von Lebensmittelenzymen festzulegen, ein Verzeichnis der zulässigen Enzyme zu erstellen und die Regeln für ihre Kennzeichnung zu definieren.

VORSCHLAG

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG sowie der Richtlinie 2001/112/EG des Rates.

ZUSAMMENFASSUNG

Ein Lebensmittelenzym ist ein Erzeugnis, das durch Extraktion aus Pflanzen oder Tieren oder durch ein Gärungsverfahren mit Mikroorganismen gewonnen wird und das einem Lebensmittel zugesetzt wird, um eine technologische Funktion bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung von Lebensmitteln zu erfüllen, einschließlich denjenigen, die als Verarbeitungshilfsstoff verwendet werden *.

Der Verordnungsvorschlag sieht die Aufstellung einer Liste vor, mit der alle Lebensmittelenzyme, einschließlich denjenigen, die derzeit als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen sind, auf gemeinschaftlicher Ebene geregelt werden: Invertase (E 1103) und Lysozym (E 1105); siehe unten den Abschnitt „Hintergrund". Derzeit gibt es nur in einigen Mitgliedstaaten Vorschriften über Enzyme.

Die Harmonisierung mithilfe einer Positivliste von Lebensmittelenzymen wird den Verbrauchern Vorteile bringen, da sie einheitliche Regeln zur Bewertung und Zulassung dieser Produkte festlegt.

Die vorgesehene Liste der Enzyme muss Folgendes umfassen:

Kennzeichnung

Auf der Etikettierung des Lebensmittels müssen die Lebensmittelenzyme nicht angegeben werden, außer diejenigen, die eine technologische Funktion (als Zusatzstoff, Stabilisator usw.) im Endprodukt erfüllen.

Derzeit müssen nur zwei Enzyme auf der Etikettierung angegeben werden, nämlich Lysozym und Invertase, die als Zusatzstoff eine technologische Funktion im Endprodukt erfüllen. Die Kennzeichnung muss die allgemeinen Anforderungen an die Informationen über die Lebensmittel erfüllen und gemäß dem neuen Vorschlag die Funktion (z. B.: Konservierungsmittel) gefolgt von dem Namen des Enzyms (z. B.: Lysozym) angeben.

Nach Aussage der Kommission wird die Anzahl gekennzeichneter Enzyme begrenzt sein, da die meisten Enzyme als technische Hilfsstoffe bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden.

Darüber hinaus müssen diese Angaben in einer für die Käufer leicht verständlichen Sprache gemacht sein.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite über die Verwendung der Sprachen zur Information der Verbraucher.

Aus genetisch veränderten Organismen (GVO) gewonnene Enzyme

Der Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags umfasst alle Enzyme, darunter auch genetisch veränderte Organismen (GVO). Diejenigen Enzyme, die bereits unter die Verordnung über die genetisch veränderten Lebensmittel und Futtermittel fallen, müssen gemäß der genannten Verordnung zugelassen sein, bevor sie gemäß dem neuen Vorschlag zugelassen sind.

Zulassungsanträge

Die Kommission hat ein harmonisiertes Zulassungsverfahren vorgeschlagen, das für Enzyme, Zusatzstoffe und Aromen in Lebensmitteln gemäß einer künftigen Verordnung gelten wird, das Bestandteil eines Maßnahmenpakets ist, welches am 28. Juli 2006 auf den Weg gebracht wurde (siehe unten den Abschnitt „Hintergrund").

Diese Harmonisierung setzt eine Vereinfachung der derzeitigen Vorschriften vor. Sie wird vor allem den Herstellern von Enzymen ermöglichen, unmittelbar einen Zulassungsantrag zu stellen. Außerdem wird der Zeitraum zwischen Einreichung des Antrags und Erteilung der Zulassung für diese Stoffe deutlich verkürzt.

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wird die Sicherheitsbewertungen für die Enzyme durchführen.

Gemeinschaftsliste der Enzyme

Der Verordnungsvorschlag sieht die Aufstellung einer Liste der zugelassenen Enzyme vor. Darin werden alle Enzyme aufgeführt, einschließlich derjenigen, die durch andere Verordnungen zugelassen sind.

Übergangsfrist

Die Kommission hat zwei Jahre Zeit, um mithilfe einer Durchführungsverordnung die Anwendungsmodalitäten des Verordnungsvorschlags festzulegen, vor allem hinsichtlich Inhalt, Erstellung und Vorlage des Antrags; Modalitäten zur Kontrolle der Gültigkeit des Antrags und der Art der Informationen, die die Stellungnahme der Behörde enthalten muss. Der Vorschlag sieht außerdem eine Übergangsfrist von 2 Jahren ab dem Datum der Anwendbarkeit der Durchführungsmaßnahmen vor, während der die Branche alle Zulassungsanträge für Enzyme vorzulegen hat.

Hintergrund

Mit den neuen Vorschriften über Enzyme werden folgende Ziele verfolgt: Schutz der menschlichen Gesundheit, Schutz der Verbraucherinteressen und Beseitigung der Hindernisse für den Binnenmarkt.

Der Vorschlag wurde im Rahmen der von der Europäischen Kommission eingeleiteten Reform zur Vereinfachung der geltenden Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen und Enzyme durch drei Vorschläge vom 18. Juli 2006 ausgearbeitet:

Das geltende Gemeinschaftsrecht über Enzyme stützt sich auf vier Rechtsakte:

Für Enzyme gibt es nur nationale Regelungen, außer für die oben genannten Beispiele. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Regelung der Enzyme allein auf nationaler Ebene zu Problemen beim freien Warenverkehr im Binnenmarkt und zu mangelnder Klarheit bei den Verbrauchern führen kann. Die Schaffung einer harmonisierten Liste von Enzymen war einer der wichtigsten Gründe für die Ausarbeitung der neuen Verordnung.

Darüber hinaus entsprechen die künftigen Vorschriften über Enzyme, Zusatzstoffe und das neue Zulassungsverfahren dem Ersuchen des Europäischen Büros der Verbraucherverbände (BEUC) um eine europäische Liste aller zugelassenen Enzyme, da diese zunehmend von der Nahrungsmittelindustrie verwendet werden. Das BEUC empfahl auch, die Verbraucher über die Verwendung dieser Enzyme zu informieren.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug und verfahren

Vorschlag

Amtsblatt

Verfahren

KOM (2006) 425 endg.

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Mitentscheidung COD/2006/0144

Letzte Änderung: 09.02.2007