Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge: Einrichtungen für Schallzeichen
1) ZIEL
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einrichtungen für Schallzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen.
2) RECHTSAKT
Richtlinie 93/30/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Einrichtungen für Schallzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen [Amtsblatt L 188 vom 29.7.1993].
3) ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie fügt sich in den Rahmen des EWG-Betriebserlaubnisverfahrens für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ein, das durch die Richtlinie 92/61/EWG eingeführt wurde, die mittlerweile aufgehoben und durch die Richtlinie 2002/24/EG ersetzt wurde.
Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie werden wie folgt unterteilt:
Feststellung der Gleichwertigkeit der Vorschriften dieses Richtlinienvorschlags und derjenigen der Regelung Nr. 28 der UN-Wirtschaftskommission für Europa.
Bauvorschriften für Einrichtungen für Schallzeichen:
- 115 dB(A) für Einrichtungen für Schallzeichen, die für Kleinkrafträder sowie für Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von weniger als 7 kW bestimmt sind;
- 118 dB(A) für Einrichtungen für Schallzeichen, die für Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von über 7 kW bestimmt sind;
- bei Einrichtungen für Schallzeichen, die für Kleinkrafträder sowie für Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von weniger als 7 kW bestimmt sind, 10 000 mal,
- bei Einrichtungen für Schallzeichen, die für Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von über 7 kW bestimmt sind, 50 000 mal.
Verfahren für die Anpassung der Vorschriften an den technischen Fortschritt oder an die Änderungen der Regelung der UN-Wirtschaftskommission für Europa.
Verfahren zur Erteilung der Bauartgenehmigung:
Die Vorschriften für die Einrichtungen für Schallzeichen gehören zu den 47 technischen Merkmalen, die in der Rahmenrichtlinie 92/61/EWG des Rates vorgeschrieben und von einem Hersteller zu erfüllen sind, damit zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge die Betriebserlaubnis erhalten und in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden können.
Rechtsakt |
Zeitpunktdes Inkrafttretens |
Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten |
Richtlinie 93/30/EWG |
- |
14.6.1995 |
4) durchführungsmassnahmen
5) weitere arbeiten
Letzte Änderung: 14.07.2005