Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge: Einrichtungen für Schallzeichen

1) ZIEL

Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einrichtungen für Schallzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen.

2) RECHTSAKT

Richtlinie 93/30/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Einrichtungen für Schallzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen [Amtsblatt L 188 vom 29.7.1993].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie fügt sich in den Rahmen des EWG-Betriebserlaubnisverfahrens für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ein, das durch die Richtlinie 92/61/EWG eingeführt wurde, die mittlerweile aufgehoben und durch die Richtlinie 2002/24/EG ersetzt wurde.

Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie werden wie folgt unterteilt:

Feststellung der Gleichwertigkeit der Vorschriften dieses Richtlinienvorschlags und derjenigen der Regelung Nr. 28 der UN-Wirtschaftskommission für Europa.

Bauvorschriften für Einrichtungen für Schallzeichen:

- 115 dB(A) für Einrichtungen für Schallzeichen, die für Kleinkrafträder sowie für Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von weniger als 7 kW bestimmt sind;

- 118 dB(A) für Einrichtungen für Schallzeichen, die für Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von über 7 kW bestimmt sind;

- bei Einrichtungen für Schallzeichen, die für Kleinkrafträder sowie für Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von weniger als 7 kW bestimmt sind, 10 000 mal,

- bei Einrichtungen für Schallzeichen, die für Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von über 7 kW bestimmt sind, 50 000 mal.

Verfahren für die Anpassung der Vorschriften an den technischen Fortschritt oder an die Änderungen der Regelung der UN-Wirtschaftskommission für Europa.

Verfahren zur Erteilung der Bauartgenehmigung:

Die Vorschriften für die Einrichtungen für Schallzeichen gehören zu den 47 technischen Merkmalen, die in der Rahmenrichtlinie 92/61/EWG des Rates vorgeschrieben und von einem Hersteller zu erfüllen sind, damit zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge die Betriebserlaubnis erhalten und in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden können.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Richtlinie 93/30/EWG

-

14.6.1995

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 14.07.2005