Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge: Abmessungen, Massen und höchstzulässige Zuladungen

1) ZIEL

Harmonisierung der Bestimmungen über Massen und Abmessungen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen.

2) RECHTSAKT

Richtlinie 93/93/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über Massen und Abmessungen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen [Amtsblatt L 331 vom 14.12.1993].

Geändert durch Richtlinie 2004/86/EG der Kommission vom 5. Juli 2004 [Amtsblatt L 236 vom 7.7.2004].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie fügt sich ein in den Rahmen des EWG-Betriebserlaubnisverfahrens für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG, das durch die Richtlinie 92/61/EWG eingeführt wurde, die mittlerweile aufgehoben und durch die Richtlinie 2002/24/EG ersetzt wurde.

Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie werden wie folgt unterteilt:

die übrigen vierrädrigen Kraftfahrzeuge gelten als dreirädrige Kraftfahrzeuge.

Festlegung der Abmessungen, Massen und höchstzulässigen Zuladungen:

- zweirädrige Kraftfahrzeuge: vom Hersteller angegebene technisch zulässige Masse;

- dreirädrige Kraftfahrzeuge: 1 000 kg;

- die Anhängelast von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen darf 50 % der Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand nicht übersteigen;

Festlegung der Bedingungen für die Überprüfung der Massen und Abmessungen der betreffenden Fahrzeuge.

Verfahren für die Anpassung der Vorschriften an den technischen Fortschritt.

Verfahren zur Erteilung der Bauartgenehmigung:

Die Vorschriften über die Massen und Abmessungen gehören zu den 47 technischen Merkmalen, die in der Rahmenrichtlinie 92/61/EWG des Rates vorgeschrieben und von einem Hersteller zu erfüllen sind, damit zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge die Betriebserlaubnis erhalten und in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden können.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Richtlinie 93/93/EWG

16.11.1993

1.11.1993

Richtlinie 2004/86/EG

27.7.2004

31.12.2004

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 10.08.2006