Gasverbrauchseinrichtungen

Die vorliegende Richtlinie zielt darauf ab, einen Binnenmarktes für Geräte zu schaffen, die gasförmige Brennstoffe verbrennen, durch die Festlegung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen und von Zulassungsvorschriften.

RECHTSAKT

Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie gilt für:

Geräte, die speziell zur Verwendung in industriellen Verfahren bestimmt sind, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die genannten Geräte nur dann in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden. Entsprechend müssen die Geräte und Ausrüstungen die jeweiligen grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 erfüllen.

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten, die den oben genannten grundlegenden Anforderungen entsprechen, nicht untersagen, einschränken oder behindern.

Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass mit der CE-Kennzeichnung versehene, vorschriftsmäßig verwendete Geräte die Sicherheit von Personen, Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese Geräte vom Markt zu nehmen oder ihr Inverkehrbringen zu verbieten oder einzuschränken. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über diese Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten gehen von der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen bei Geräten und Ausrüstungen aus, wenn diese mit den einschlägigen einzelstaatlichen Normen, die die entsprechenden harmonisierten Normen umsetzen, übereinstimmen.

Die Mitgliedstaaten müssen ihre nationalen Normen, die die harmonisierten Normen umsetzen, veröffentlichen und der Kommission übermitteln.

Die Anhänge der Richtlinie enthalten Einzelheiten zu den grundlegenden Anforderungen, den Verfahren zum Nachweis der Konformität, der Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung usw.

Mit dieser Richtlinie 93/68/EWG werden die Bestimmungen der Richtlinie 89/336/EWG sowie die anderer Richtlinien im Bereich der technischen Harmonisierung in Bezug auf die Produktkennzeichnung geändert. In ihr wird die Verwendung des Begriffs „CE-Kennzeichnung" vorgeschrieben.

Außerdem werden für Gasverbrauchseinrichtungen und eine ganze Reihe anderer Produkte, die gleichzeitig in den Geltungsbereich mehrerer dieser Richtlinien fallen können, dieselben Bedingungen für das Anbringen der ""E-Kennzeichnung" vorgeschrieben (Bauprodukte, einfache Druckbehälter, persönliche Schutzausrüstungen, Spielzeug, Telekommunikationsendeinrichtungen, Warmwasserheizkessel, elektrische Betriebsmittel, ...).

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 90/396/EWG

9.7.1990

30.6.1991

ABl. L 196 vom 26.7.1990

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 93/68/EWG

2.8.1993

1.7.1994

ABl. L 220 vom 30.8.1993

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Gasverbrauchseinrichtungen [KOM(2007) 633 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Benannte Stellen Die Datenbank NANDO-IS ermöglicht es, sowohl die benannten Stellen in der EU zu finden als auch Drittländer, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren nach den Richtlinien des neuen Konzepts benannt wurden.

Mitteilungen der Kommission zur Veröffentlichung der Liste der Titel und Bezugsnummern der gemäß den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 90/396/EWG harmonisierten Normen: Amtsblatt C 280 vom 23.11.2007.

See also

Weitere Informationen sind auf der Website der Generaldirektion Unternehmen und Industrie über Gasverbrauchseinrichtungen (EN) abrufbar.

Letzte Änderung: 10.01.2008