Seilbahnen zur Personenbeförderung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2000/9/EG – Seilbahnen für den Personenverkehr

WAS IST DAS ZIEL DIESER RICHTLINIE?

In der Richtlinie werden ein Katalog grundlegender Sicherheitsanforderungen auf Ebene der Europäischen Union (EU) sowie Überprüfungs- und Kontrollverfahren definiert, die auf Seilbahnen zur Personenbeförderung angewandt werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Seilbahnen zur Personenbeförderung sind Investitionsgüter (d. h schwere Geräte, die relativ große Investitionen erfordern). Sie bestehen aus mehreren Bauteilen und werden geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen zu befördern.

Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt nicht für:

Begriffsbestimmungen

Normung

Konformitätsbewertungsverfahren

Aufhebung

Die Richtlinie 2000/9/EG wird durch Verordnung (EU) 2016/424 mit Wirkung vom 21. April 2018 aufgehoben und ersetzt.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 3. Mai 2000 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 3. Mai 2002 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Anlage: im Kontext dieser Zusammenfassung eine aus mehreren Bauteilen bestehende Anlage, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen wird, um Personen zu befördern.

Sicherheitsbauteil: ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine vollständige Baugruppe oder jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, Teil der Anlage ist.

Bauherr: jede natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für die Errichtung der Anlage erteilt.

Betriebstechnische Erfordernisse: die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für einen sicheren Betrieb erforderlich sind.

Wartungstechnische Erfordernisse: die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für die Instandhaltung zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs erforderlich sind.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21-48)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9 März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1-50)

Letzte Aktualisierung: 12.09.2016