Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Mit dieser Richtlinie wird in der Europäischen Union (EU) ein Regelungsrahmen für das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festgelegt. Ziel ist die Schaffung eines offenen, wettbewerbsbestimmten europäischen Marktes und die Gewährleistung eines hohen Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveaus sowie die Vermeidung funktechnischer Störungen.

RECHTSAKT

Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität [Vgl.ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie soll die rasche Verbreitung innovativer Technik ermöglichen und so den Wettbewerb und die Entwicklung des Binnenmarktes für Telekommunikation fördern.

Anwendungsbereich

Die Richtlinie gilt nicht nur für Funkanlagen * und Telekommunikationsendeinrichtungen *, sondern auch für Geräte *,

Sie gilt jedoch nicht für Geräte, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates oder für Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich benutzt werden. Sie gilt weiterhin nicht für:

Grundlegende Anforderungen und harmonisierte europäische Normen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Geräte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen bei ordnungsgemäßer Montage und Unterhaltung und bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen.

Die folgenden grundlegenden Anforderungen gelten für alle Geräte:

Entspricht ein Gerät gemäß den Verfahren der Richtlinie 98/34/EG den europäischen harmonisierten Normen, so nehmen die Mitgliedstaaten an, dass es die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

Information und Notifizierung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Hersteller oder die für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortliche Person für den Benutzer Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung zusammen mit der Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen bereitstellt.

Bei Funkanlagen sind auf der Verpackung und in der Bedienungsanleitung des Geräts ausreichende Angaben darüber zu machen, in welchen Mitgliedstaaten oder in welchem geographischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaats das Gerät zur Verwendung bestimmt ist.

Bei Telekommunikationsendeinrichtungen sind ausreichende Angaben zu den Schnittstellen der öffentlichen Telekommunikationsnetze zu machen, für die das Gerät ausgelegt ist.

CE-Kennzeichnung

Geräte, die alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllen, werden mit der CE-Kennzeichnung versehen. Diese Kennzeichnung wird vom Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person angebracht.

Hat der Hersteller eine benannte Stelle mit der Konformitätsbewertung beauftragt, so gibt er neben der CE-Kennzeichnung deren Kennnummer an.

Mit der Entscheidung 2000/299/EG vom 6. April 2000 hat die Kommission eine Klassifizierung der Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vorgenommen, die nicht überall in der EU betrieben werden können (weil sie nicht gemeinschaftsweit harmonisierte Frequenzbänder nutzen). Solche Geräte müssen neben der CE-Kennzeichnung einen entsprechenden Hinweis tragen.

Inverkehrbringen und freier Warenverkehr

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Bestimmungen der Richtlinie entsprechen.

Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Gerät die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so kann er sein Inverkehrbringen und seine Inbetriebnahme einschränken oder verbieten.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Inbetriebnahme von Funkanlagen nur insoweit beschränken, als das zur effektiven Nutzung des Frequenzspektrums, zur Vermeidung funktechnischer Störungen oder zur Wahrung der öffentlichen Gesundheit notwendig ist.

Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Gerät die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie nicht erfüllt, so trifft er die erforderlichen Maßnahmen, um diese Geräte aus dem Verkehr zu ziehen, ihr Inverkehrbringen oder ihre Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr mit ihnen einzuschränken.

Die Richtlinie legt die Verfahren fest, nach denen die Konformität der verschiedenen Arten von Geräten mit den grundlegenden Anforderungen zu bewerten ist. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Stellen mit, die sie mit der Bewertung der Konformität von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen beauftragt haben.

Die Konformität der Geräte mit den grundlegenden Anforderungen kann nach Wahl des Herstellers auch nach den in den Richtlinien 73/23/EWG bzw. 89/336/EWG festgelegten Verfahren nachgewiesen werden.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 1999/5/EG

7.4.1999

7.4.2000

ABl. L 91 vom 7.4.1999

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) 1882/2003

20.11.2003

-

ABl. L284 vom 31.10.2003

Verordnung (EG) Nr. 596/2009

18.6.2009

-

ABl. L 188 vom 18.7.2009

Die vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 1999/5/CE wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung ist von rein dokumentarischem Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Berichte

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – Zweiter Fortschrittsbericht über die Anwendung der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität [KOM(2010) 43 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Dieser Bericht nimmt Bezug auf die Durchführung der Richtlinie 1999/5/EG im Hinblick auf ihre künftige Überarbeitung.

Der Bericht stellt fest, dass die Ziele der Richtlinie im Hinblick auf folgende Punkte erreicht wurden:

Der Bericht unterstreicht jedoch, dass der Marktzugang für innovative Funktechnologien und die Rückverfolgbarkeit des Herstellers oder der für das Inverkehrbringen der Produkte verantwortlichen Person eingehender untersucht werden müssen.

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Erster Fortschrittsbericht für die Richtlinie 1999/5/EG (FuTKEE-Richtlinie) [KOM(2004) 288 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Der Bericht stellt fest, dass die Anwendung der Richtlinie 1999/5/EG zur Entwicklung des Binnenmarktes für Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen beigetragen hat. Allerdings werden die Verwaltungsvorschriften dieser Richtlinie nicht ausreichend beachtet, wodurch die Verhältnismäßigkeit dieser Vorschriften und ihre wirksame Vermittlung gegenüber dem betroffenen Sektor in Frage gestellt werden.

Entscheidungen

Entscheidung 2005/631/EG der Kommission vom 29. August 2005 über grundlegende Anforderungen in Sinne der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Sicherstellung des Zugangs von Cospas-Sarsat-Ortungsbaken zu Notfalldiensten [Amtsblatt L 225 vom 31.8.2005].

Entscheidung 2005/53/EG der Kommission vom 25. Januar 2005 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS) [Amtsblatt L 22 vom 26.1.2005].

Entscheidung 2004/71/EG der Kommission vom 4. September 2003 über grundlegende Anforderungen an Seefunkanlagen, die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen installiert werden und am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen sollen [Amtsblatt L 16 vom 23.1.2004].

Entscheidung 2001/148/EG der Kommission vom 21. Februar 2001 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Lawinenverschüttetensuchgeräte [Amtsblatt L 55 vom 24.2.2001].

Entscheidung 2000/637/EG der Kommission vom 22. September 2000 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen [Amtsblatt L 269 vom 21.10.2000].

Entscheidung 2000/373/EG der Kommission vom 26. Mai 2000 über den Antrag Frankreichs, im Einklang mit Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen) eine Vorschrift für Telekommunikationsendeinrichtungen, die für den Anschluss an das analoge öffentliche Fernsprechwählnetz von France Telecom bestimmt sind, beizubehalten [Amtsblatt L 135 vom 8.6.2000].

Entscheidung 2000/299/EG der Kommission vom 6. April 2000 über die Festlegung einer vorläufigen Einstufung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der entsprechenden Kennungen [Amtsblatt L 97 vom 6.4.2000].

Verordnung

Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes ("Interoperabilitäts-Verordnung") [Amtsblatt L 96 vom 31.3.2004]

Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt [Amtsblatt L 373 vom 31.12.1991]

Empfehlung

Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern [Amtsblatt L 199 vom 30.7.1999].

Richtlinie

Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld [Amtsblatt L 101 vom 1.4.1998].

Letzte Änderung: 03.08.2010