Bewertung der Wahlen zum Europäischen Parlament (2004)

Die Europäische Kommission zieht Bilanz der Europawahlen vom 10. bis 13. Juni 2004. Sie bewertet die Anwendung der Richtlinie 93/109/EG über die Einzelheiten zur Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, und unterbreitet Verbesserungsvorschläge. Ferner erörtert sie die jüngsten Entwicklungen in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit den Europawahlen in Gibraltar und auf Aruba.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission vom 12. Dezember 2006: Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2004 - Bericht der Kommission über die Beteiligung der Unionsbürger im Wohnsitzmitgliedstaat (Richtlinie 93/109/EG) und über die Wahlmodalitäten (Beschluss 76/787/EWG in der durch den Beschluss 2002/772/EG, Euratom geänderten Fassung) [KOM(2006) 790 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Dieser Bericht enthält die Bewertung der Anwendung der Richtlinie 93/109/EG über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Die Kommission lenkt die Aufmerksamkeit des Europäischen Parlaments und des Rates auf Probleme, die die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie festgestellt haben. Die Bewertung bildet die Grundlage für Vorschläge der Kommission für Änderungen an der Richtlinie.

Der Bericht beruht in erster Linie auf Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission als Antwort auf den Fragebogen übermittelt haben, den diese ihnen im November 2004 zugesandt hatte. Einzelheiten sind der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen [SEK(2006) 1645 endg.] zu entnehmen.

Vorbereitung der Wahlen 2004 vor dem Hintergrund der EU-Erweiterung

Die Wahlen zum Europäischen Parlament für die Wahlperiode 2004 - 2009 wurden zwischen dem 10. und dem 13. Juni 2004 abgehalten. Nur einige Wochen davor, am 1. Mai 2004, fand die Erweiterung der Europäischen Union von 15 auf 25 Mitgliedstaaten statt.

Zur Vorbereitung der Wahlen 2004 :

Wahlbeteiligung: eine besorgniserregende rückläufige Entwicklung

Wie die Kommission betont, ist die Mitwirkung der Bürger am demokratischen Leben von wesentlicher Bedeutung; angesichts der insgesamt rückläufigen Beteiligung an den Wahlen zum Europäischen Parlament zeigt sich die Kommission besorgt. Trotz der deutlich größeren Wählerschaft infolge der EU-Erweiterung auf 25 Mitgliedstaaten ging die Beteiligung bei den Wahlen 2004 ein weiteres Mal zurück und erreichte nur 45,6 %.

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben trifft die Kommission folgende Feststellungen in Bezug auf:

Die Aufklärung der Unionsbürger über ihre Rechte spielt weiterhin eine zentrale Rolle

Auch wenn die Unionsbürger wissen, dass sie bei den Wahlen zum Europäischen Parlament über das aktive und passive Wahlrecht in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat verfügen, ist die Kommission überzeugt, dass die Mitgliedstaaten die Unionsbürger darüber unterrichten müssen, wie sie ihr aktives und passives Wahlrecht ausüben können. Die Kommission ermutigt die Mitgliedstaaten, die ausländischen Unionsbürger anhand von persönlichen und möglichst in die jeweiligen Zielsprachen übersetzten Schreiben zu informieren und diesen Schreiben das Formular beizufügen, mit dem sie bei den zuständigen Behörden die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen können.

Bestimmung der Inhaber des aktiven und passiven Wahlrechts: Gibraltar und Aruba

Die Kommission greift ebenfalls in ihrem Bericht die wichtigen Entwicklungen in der Rechtssprechung auf, insbesondere was die Europawahlen in Gibraltar und Aruba betrifft. Laut einer Verkündung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) obliegt es den Mitgliedstaaten festzulegen, welchen Personen das aktive und passive Wahlrecht zuerkannt wird. Dabei müssen sie jedoch das Gemeinschaftsrecht und insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung achten.

Gibraltar. 2004 hielt das Vereinigte Königreich in Gibraltar erstmals Wahlen zum Europäischen Parlament ab. Nach dem Urteil vom 18. Februar 1999 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (EN) (FR) in der Rechtssache „Matthews/Vereinigtes Königreich" (FR) nahm das Land die betreffenden nationalen Bestimmungen an, die den Wählern Gibraltars die Teilnahme an den Wahlen zum Europäischen Parlament ermöglichen. Die nationalen Rechtsvorschriften sehen ein Wählerverzeichnis für die Europawahlen in Gibraltar vor. Zu den wahlberechtigten Personen zählen neben den Unionsbürgern die Bürger des Commonwealth, die besondere Voraussetzungen erfüllen (so genannte „qualifying Commonwealth citizens - QCC"), die in Gibraltar ansässig und volljährig (18 Jahre) sind.

Am 18. März 2004 legte Spanien beim EuGH in der Rechtssache C-145/04 Klage wegen Vertragsverletzung gegen das Vereinigte Königreich ein. Darin macht Spanien unter anderem geltend, dass ausschließlich Unionsbürgern das Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament zuerkannt werden kann.

In seinem Urteil vom 12. September 2006 [PDF] befand der EuGH, dass weder im EG-Vertrag noch im Akt von 1976 ausdrücklich und eindeutig festlegt ist, welchen Personen das aktive und passive Wahlrecht bei den Europawahlen zuerkannt wird. Diese Festlegung fällt in den Zuständigkeitsbereich jedes einzelnen Mitgliedstaats unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts. Der EG-Vertrag spricht sich nicht dagegen aus, dass die Mitgliedstaaten neben ihren inländischen Staatsangehörigen und ausländischen Unionsbürgern mit Wohnsitz in ihrem Land bestimmten Personen, zu welchen sie enge Beziehungen unterhalten, das aktive und passive Wahlrecht einräumen.

Gibraltar ist ein europäisches Gebiet, dessen Außenbeziehungen durch einen Mitgliedstaat, sprich das Vereinigte Königreich, geregelt werden und für das die Bestimmungen des EG-Vertrags gelten (Artikel 299 des genannten Vertrags).

Aruba. In einer anderen Rechtssache, C-300/04, ersuchte eine niederländische Behörde den EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren, ob umgekehrt ein Mitgliedstaat gewisse Kategorien inländischer Staatsbürger mit Wohnsitz in einem an die EU angeschlossenen überseeischen Land oder Hoheitsgebiet (ÜLG) vom aktiven Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament ausschließen darf. Zwei niederländische Staatsangehörige hatten ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments beantragt. Ihr Antrag wurde wegen ihres Wohnsitzes auf Aruba (ÜLG) abgelehnt.

In seinem Urteil vom 12. September 2006 [PDF] bestätigt der EuGH, dass sich Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in einem Gebiet ansässig oder wohnhaft sind, das zu den ÜLG gehört, auf die den Unionsbürgern eingeräumten Rechte berufen können. Unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts können die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für das aktive und passive Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament festlegen. Im vorliegenden Fall hat die niederländische Regierung jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass die unterschiedliche Behandlung von niederländischen Staatsangehörigen, die in einem Drittland ansässig sind, und solchen, die auf den Niederländischen Antillen oder auf Aruba ansässig sind, objektiv gerechtfertigt ist. Folglich handelt es sich um einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Auf der Grundlage der Antworten des EuGH hat das nationale Gericht entschieden, dass die Eintragung der niederländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz auf den Niederländischen Antillen und Aruba in das Wählerverzeichnis für die Wahlen zum Europäischen Parlament vom 10. Juni 2004 zu unrecht unterblieben ist. Es ist Sache der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats, die Maßnahmen für die Wiederherstellung des Rechts, beispielsweise ein Ersatz des Schadens, festzulegen.

Letzte Änderung: 05.02.2007