Effizientere Vollstreckung von Geldforderungen: Vorläufige Kontenpfändung

Die Europäische Kommission leitet eine öffentliche Konsultation zu der Frage ein, wie die Vollstreckung von Geldforderungen verbessert werden kann, vor allem durch die vorläufige Pfändung von Bankguthaben.

RECHTSAKT

Grünbuch zur effizienteren Vollstreckung von Urteilen in der Europäischen Union: Vorläufige Kontenpfändung [KOM(2006) 618 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

In diesem Grünbuch beschreibt die Europäische Kommission die Probleme aufgrund der derzeitigen Rechtslage im Bereich der Vollstreckung von Geldforderungen. Sie beabsichtigt daher die Einführung einer EU-Regelung für die vorläufige Pfändung von Bankguthaben. Daher leitet die Kommission mit diesem Grünbuch eine Konsultation der Interessengruppen ein, zu der bis zum 31. März 2007 Beiträge eingereicht werden können.

Der Gläubiger steht aufgrund der Vielfalt der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vor Problemen

Auf Gemeinschaftsebene sind die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Erklärung der Vollstreckbarkeit von Urteilen sowie Verfahren für die gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen in mehreren Rechtsinstrumenten festgelegt. Für die eigentliche Vollstreckung eines Urteils, das für vollstreckbar erklärt worden ist, gilt jedoch ausschließlich einzelstaatliches Recht. Nach den geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ist es allerdings nicht möglich, eine überall in der Europäischen Union vollstreckbare vorläufige Kontenpfändung zu erwirken. Insbesondere ist durch Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel I) nicht gewährleistet, dass eine auf Sicherung gerichtete Maßnahme wie die in einem einseitigen Verfahren erwirkte Sperrung von Bankkonten in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem diese Maßnahme angeordnet wurde, anerkannt und vollstreckt wird.

In den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Vorschriften über die Vollstreckung von Gerichtsurteilen. Die Gläubiger stehen hier vor dem Problem unterschiedlicher Rechtsvorschriften, Verfahrensvorschriften und Sprachbarrieren, die das Vollsteckungsverfahren verteuern und hinauszögern.

Sperrung von Geldbewegungen und vorläufige Pfändung von Bankguthaben

Die vorläufige Sperrung von Bankguthaben des Schuldners ist für den Gläubiger eine sehr wirksame Methode zur Beitreibung geschuldeter Geldbeträge. In den meisten Mitgliedstaaten ist das Instrument der vorläufigen Sperrung von Bankguthaben in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften verankert. Allerdings können die Schuldner Guthaben quasi augenblicklich auf andere Konten transferieren, die ihren Gläubigern möglicherweise nicht bekannt sind. Die Gläubiger sind nicht in der Lage, diese Geldbewegungen ebenso schnell zu blockieren, und verlieren damit eine wirksame „Waffe" im Kampf gegen zahlungsunwillige Schuldner.

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Probleme, die sich bei der Eintreibung von Forderungen in einem anderen Mitgliedstaat ergeben, den freien Verkehr von Zahlungsbefehlen innerhalb der Europäischen Union behindern und den Binnenmarkt in seiner Funktionsweise beeinträchtigen können. Zu spät oder gar nicht geleistete Zahlungen gefährden die Interessen sowohl der Unternehmen als auch der Verbraucher. Daher schlägt die Kommission ein Vorgehen auf europäischer Ebene vor: eine EU-Regelung für die vorläufige Sperrung von Bankguthaben.

Einführung einer europäischen Regelung für die vorläufige Pfändung von Bankguthaben

Durch die Einführung eines europäischen Pfändungsbeschlusses könnte der Gläubiger fällige Beträge pfänden lassen, bevor diese vom Schuldner auf andere im Gebiet der Europäischen Union (EU) eröffnete Konten transferiert werden. Ein solcher Beschluss hätte nur eine sichernde Wirkung, d. h. das Bankguthaben des Schuldners würde gesperrt, aber nicht auf das Konto des Gläubigers transferiert.

Die Kommission beabsichtigt entweder die Einführung eines europäischen Pfändungsbeschlusses als Ergänzung zu einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder aber die Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur vorläufigen Sperrung von Bankguthaben mittels einer entsprechenden Richtlinie. Im Falle einer Harmonisierung hält die Kommmission auch die Verabschiedung von Zusatzbestimmungen für erforderlich, um sicherzustellen, dass ein in einem Mitgliedstaat ergangener Beschluss überall in der Europäischen Union anerkannt und vollstreckt wird.

Konsultation der Öffentlichkeit zur Notwendigkeit einer europäischen Regelung für die vorläufige Pfändung von Bankguthaben

Mit diesem Grünbuch leitet die Europäische Kommission zum einen eine Konsultation der Interessengruppen zu der Notwendigkeit, eine europäische Regelung für die vorläufige Sperrung von Bankguthaben einzuführen, und zum anderen zu der Frage ein, ob dieses Instrument auf eine sichernde Wirkung beschränkt werden sollte, so dass das Abheben und der Transfer der auf den Bankkonten gepfändeten Beträge verhindert wird. Sie spricht die Frage der Verfahren zur Erwirkung eines Pfändungsbeschlusses, der Höhe und Grenzen eines solchen Beschlusses sowie zu den Folgen eines solchen Beschlusses an.

Verfahren zur Erwirkung eines Pfändungsbeschlusses. Die Kommission wirft die Frage auf, zu welchem Zeitpunkt der Gläubiger im Zuge der Beitreibung einer Geldforderung die Möglichkeit erhalten soll, im Rahmen des vorgeschlagenen europäischen Rechtsinstruments einen Pfändungsbeschluss zu erwirken. Dabei sind vier Zeitpunkte zu unterscheiden:

Des Weiteren spricht die Kommission die Voraussetzungen für die Erwirkung eines Pfändungsbeschlusses an. Der Pfändungsbeschluss könnte in einem summarischen Verfahren auf Antrag des Gläubigers, den er mithilfe eines in allen Amtssprachen der EU verfügbaren Formulars gestellt hat, ergehen. Zuvor müsste der Gläubiger die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs gegenüber dem Gericht glaubhaft machen. Nach Ansicht der Kommission ist ein vollstreckbarer Titel - ein Gerichtsbeschluss oder eine Urkunde - ausreichend als Nachweis für das Bestehen des Anspruchs. Wurde noch kein Vollstreckungstitel ausgestellt, muss der Gläubiger Nachweise über das Bestehen seiner Forderung beibringen. Zudem muss der Gläubiger nachweisen, dass Eile geboten ist, d. h. dass die Vollstreckung seiner Forderung konkret gefährdet ist, wenn die Pfändung nicht bewilligt wird . Außerdem sollte das Gericht vom Gläubiger auch eine Sicherheitsleistung verlangen können, um den Schuldner vor Verlust oder Schaden zu schützen, falls die auf Sicherung gerichtete Maßnahme im Hauptverfahren nicht aufrechterhalten wird.

Die Kommission befragt die Öffentlichkeit dazu, ob dem Schuldner vor Anordnung der vorläufigen Kontenpfändung rechtliches Gehör gewährt werden oder ob ihm der Beschluss vor seiner Vollstreckung zugestellt werden sollte und welche Angaben der Gläubiger mindestens vorlegen muss, wenn er einen Pfändungsbeschluss beantragt. Ergänzend spricht sie die Frage der Zuständigkeit des für den Pfändungsbeschluss zuständigen Gerichts an, d. h. das Gericht, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, oder das Gericht am Ort, an dem sich das Konto befindet.

Höhe und Grenzen einer vorläufigen Kontenpfändung nach europäischem Recht. Eine Begrenzung der vorläufigen Kontenpfändung auf einen bestimmten Betrag - statt der Sperrung des gesamten Bankguthabens des Schuldners - würde gegen Missbrauch schützen und zugleich entspräche dies dem Verhältnismäßigkeitsprinzip.

Die Kommission wirft die Frage auf, ob Banken für die Vollstreckung einer vorläufigen Kontenpfändung eine Vergütung erhalten sollen und in welcher Höhe diese Vergütung erfolgen soll. In diesem Zusammenhang ist zu fragen, ob der Gläubiger die Vergütung im Voraus an die Bank zu leisten hat oder ob die Vergütung vom Guthaben des gesperrten Kontos abgezogen werden soll.

Zu klären ist auch, wie bei der Pfändung mehrerer Konten des Schuldners vorzugehen ist: Müssen die Beträge, die auf jedem einzelnen Konto gepfändet werden, in ihrer Höhe begrenzt werden, um zu verhindern, dass Guthaben in doppelter oder dreifacher Höhe des eigentlich geschuldeten Betrags blockiert werden?

Wie aus verschiedenen Mitgliedstaaten bereits bekannt, kann es vorkommen, dass infolge eines am Geschäftssitz der Bank zugestellten Pfändungsbeschlusses alle bei den Zweigstellen der Bank geführten Konten des Schuldners gepfändet werden. Die Kommission sieht eine Lösungsmöglichkeit für dieses Problem darin, dass der geschuldete Betrag auf ein separates Konto überwiesen wird und die übrigen gesperrten Konten wieder freigegeben werden. Es bliebe noch zu prüfen, wie dieses System bei Konten mit zwei Kontoinhabern - z. B. den Ehegatten - und bei unterschiedlichen Banken und Banken in verschiedenen Mitgliedstaaten funktioniert.

Um dem Schuldner und seiner Familie ein Leben in Würde zu ermöglichen, müssen bestimmte Beträge aus der Pfändung ausgenommen bleiben. Hierbei handelt es sich u. a. um die für den Unterhalt des Schuldners und seiner Familie notwendigen Beträge.

Wirkungen der vorläufigen Kontenpfändung. Die Kommission schlägt vor, dass ein Pfändungsbeschluss unmittelbar in der gesamten Europäischen Union gilt, ohne dass es eines Zwischenverfahrens - z. B. einer Vollstreckbarkeitserklärung - bedarf, damit der auf Sicherung gerichtete Charakter des Beschlusses erhalten bleibt.

Des Weiteren spricht die Kommission die Frage an, auf welchem Wege der Beschluss vom Gericht, das den Beschluss erlässt, der kontoführenden Bank zugestellt wird, welche Frist die Bank bei der Vollstreckung des Pfändungsbeschlusses einzuhalten hat und wie sich der Beschluss auf laufende Kontovorgänge auswirken soll. Außerdem wird die Öffentlichkeit zur Pflicht der Banken konsultiert, die Vollstreckungsbehörden darüber in Kenntnis zu setzen, ob und in welcher Höhe die fälligen Beträge durch die Sperrung einbehalten werden konnten.

Der Schuldner muss seinerseits das Recht erhalten, dem Pfändungsbeschluss zu widersprechen. Es bleibt allerdings noch zu klären, ob hierfür das Gericht zuständig ist, das den Pfändungsbeschluss erlassen hat, oder das Gericht am Ort, an dem das Konto geführt wird. Nach Auffassung der Kommission müssen die Einspruchsgründe, z. B. die Begleichung der Schuld oder die Verjährung der Forderung, möglicherweise auf Gemeinschaftsebene harmonisiert werden. Ferner müssen die Fristen und die zuständige Stelle für die Unterrichtung des Schuldners, dass eine vorläufige Kontenpfändung angeordnet und vollstreckt worden ist, festgelegt werden. Außerdem ist festzulegen, ob die vorläufige Kontenpfändung widerrufbar sein oder automatisch unwirksam werden soll, wenn der Gläubiger nicht innerhalb einer bestimmten Frist die Einleitung des Hauptverfahrens beantragt. Hat ein Schuldner mehrere Gläubiger, ist eine Rangfolge der Gläubiger aufzustellen.

Abschließend spricht die Kommission die Möglichkeit einer „Umwandlung" des Pfändungsbeschlusses in einen Vollstreckungstitel an. So kann ein Gläubiger das Konto seines Schuldners zunächst durch einen Pfändungsbeschluss sperren lassen und anschließend im Hauptverfahren einen im Mitgliedstaat, in dem das Konto geführt wird, vollstreckbaren Titel erwirken, der entweder durch eine Vollstreckbarkeitserklärung nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 oder durch eine Bestätigung auf der Grundlage der neuen EU-Verfahren für geringfügige oder unbestrittene Forderungen wirksam wird. Allerdings ist zu klären, wie in diesem Fall die vorläufige Kontenpfändung in eine Vollstreckungsmaßnahme umgewandelt werden kann, damit der beschlagnahmte Betrag an den Gläubiger überwiesen werden kann.

Letzte Änderung: 07.12.2006