Anwendbares Recht und Zuständigkeit in Ehesachen (Verordnungsvorschlag)

Der Vorschlag zum anwendbaren Recht und zur Zuständigkeit der Gerichte in Ehesachen soll für größere Rechtssicherheit, Berechenbarkeit und Flexibilität sorgen und den Zugang zu den Gerichten für Ehegatten, die nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen *, insbesondere im Fall einer Scheidung, erleichtern. Nach seiner Annahme wird der Vorschlag die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 ändern.

VORSCHLAG

Vorschlag für eine Verordnung des Rates vom 17. Juli 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich [KOM(2006)399 endgültig - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Der von der Kommission am 17. Juli 2006 im Anschluss an das Grünbuch zum anwendbaren Recht und zur gerichtlichen Zuständigkeit in Scheidungssachen vorgelegte Vorschlag soll einen klaren, möglichst umfassenden Rechtsrahmen für Ehesachen in der Europäischen Union liefern. Angesichts der hohen Scheidungsraten in der Europäischen Union will die Europäische Kommission in Ehesachen für größere Rechtssicherheit, Berechenbarkeit und Flexibilität sorgen und den Zugang zu den Gerichten für Ehegatten, die nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen *, insbesondere im Fall von Scheidung und Trennung, erleichtern. Nach seiner Annahme [Konsultationsverfahren: CNS/2006/0135] wird der Vorschlag die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 ändern.

Das Fehlen gemeinschaftlicher Vorschriften führt zu Rechtsunsicherheit

Eine Regelung zum anwendbaren Recht in Ehesachen fehlt derzeit im Gemeinschaftsrecht. Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 enthält Vorschriften zur gerichtlichen Zuständigkeit und zur Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen in Ehesachen. Die Frage des anwendbaren Rechts wurde darin hingegen ausgeklammert.

Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 ermöglicht es Ehegatten, zwischen mehreren möglichen Gerichtsständen zu wählen. Wurden die Gerichte eines Mitgliedstaates mit einer Ehesache befasst, bestimmt sich das anwendbare Recht nach den innerstaatlichen Kollisionsnormen dieses Mitgliedstaates. Die innerstaatlichen Kollisionsnormen der Mitgliedstaaten weisen jedoch ganz unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des anwendbaren Rechts auf. In den meisten Mitgliedstaaten gilt, dass sich das Verfahren nach der Rechtsordnung richtet, mit der es den engsten Bezug aufweist. Andere Mitgliedstaaten wiederum wenden auf Ehesachen systematisch ihr eigenes Recht („lex fori") an.

Der Umstand, dass die innerstaatlichen Rechtsordnungen sowohl in Bezug auf das anwendbare Recht als auch auf die materiellrechtlichen Bestimmungen stark voneinander abweichen, kann bei Ehesachen mit internationalem Hintergrund Rechtsunsicherheit schaffen. Ehepaare mit internationalem Hintergrund können möglicherweise nur schwer voraussagen, welches Recht für sie in Ehesachen gilt. In der Praxis könnte beispielsweise ein maltesisch-finnisches Ehepaar, das nach belgischem Recht verheiratet, aber die meiste Zeit in einem Nicht-EU-Staat wohnhaft ist, schwer voraussagen, welches Recht für seine Ehesache gilt.

In den meisten Mitgliedstaaten haben die Ehegatten bei einer Scheidung nicht die Möglichkeit, selbst zu wählen, nach welchem Recht sich das Verfahren richten soll. Dies kann dazu führen, dass das Ergebnis den legitimen Erwartungen der Bürger nicht gerecht wird. Außerdem kann die gegenwärtige Regelung einen „Wettlauf zu den Gerichten" zwischen den Ehegatten auslösen, wobei jeder versucht, das Gericht als erster anzurufen, um zu erreichen, dass sich das Verfahren nach einer bestimmten, den eigenen Interessen zuträglichen Rechtsordnung richtet.

Erlass gemeinschaftlicher Vorschriften in Ehesachen

Um einen klaren, möglichst umfassenden Rechtsrahmen für Ehesachen in der Europäischen Union zu schaffen, bezweckt die Europäische Kommission mit diesem Vorschlag Folgendes:

Die vorgeschlagenen Verordnung soll universal anwendbar sein, d.h. die Kollisionsnormen können auf das Recht eines Mitgliedstaates oder auch eines Drittlandes verweisen.

Verstößt das nach der vorgeschlagenen Verordnung bestimmte Recht offenkundig gegen die öffentliche Ordnung (‚ordre public'), können die Gerichte ausnahmsweise auf seine Anwendung verzichten.

Ist das Recht eines anderen Mitgliedstaates anwendbar, kann sich das angerufene Gericht über das Europäische Justizielle Netz in Zivil- und Handelssachen Informationen über das fragliche nationale Recht beschaffen.

Dänemark wirkt gemäß des demVertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks an der Annahme dieses Verordnungsvorschlags nicht mit. Die Verordnung ist daher für Dänemark nicht verbindlich und ihm gegenüber nicht anwendbar. Das Vereinigte Königreich und Irland haben angekündigt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung des Verordnungsvorschlags nicht beteiligen möchten. Dem Vereinigten Königreich und Irland steht diese Möglichkeit nach dem den genannten Verträgen beigefügten Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands offen.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug und verfahren

Vorschlag

Amtsblatt

Verfahren

KOM(2006) 399 endgültig

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CNS/2006/0135

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts [Amtsblatt L 349 vom 29.12.2010].

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Letzte Änderung: 21.05.2012