Anwendung des Mitentscheidungsverfahrens auf Unterhaltspflichten

Für allein erziehende Eltern kann die Einforderung der Unterhaltsforderungen äußerst wichtig für den täglichen Lebensunterhalt sein. Die Europäische Kommission fordert den Rat auf, einen Beschluss über die Anwendung des Mitentscheidungsverfahrens auf die Maßnahmen im Bereich der Unterhaltspflichten zu fassen. Nach ihrer Auffassung weist die Unterhaltsforderung zwar gewisse Besonderheiten auf, bleibt aber dennoch eine beizutreibende Geldforderung.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an den Rat vom 15. Dezember 2005 zur Anwendbarkeit von Artikel 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf nach Artikel 65 EG-Vertrag im Bereich der Unterhaltspflichten erlassene Maßnahmen [KOM(2005) 648 endg.].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische Kommission fordert den Rat der Europäischen Union auf, einen Beschluss zu fassen, der die Anwendung des Mitentscheidungsverfahrens (EN) (FR) gemäß Artikel 251 des Gründungsvertrags der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) auf im Bereich der Unterhaltspflichten erlassene Maßnahmen, die der Einstimmigkeit des Rates bedürfen, erlauben würde.

Anwendung des Artikels 251 auf Unterhaltspflichten

Gemäß Artikel 67 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich EG-Vertrag kann der Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschließen, dass auf alle Bereiche oder Teile der Bereiche, die unter Titel IV EG-Vertrag fallen, das Verfahren des Artikels 251 angewandt wird.

Beitreibung von Unterhaltsforderungen: vor allem eine Geldforderung

Trotz des engen Bezugs zwischen Unterhalt und Familienangelegenheiten ist die Kommission der Meinung, dass die Beitreibung einer Unterhaltsforderung anders als eine Entscheidung über das Umgangs- oder Sorgerecht keine in erster Linie familienrechtliche Angelegenheit ist. Während das Umgangs- und Sorgerecht direkt das persönliche Verhältnis zwischen Kindern und Eltern betrifft und am Gleichgewicht der familiären Bindungen rührt, die stark von den unterschiedlichen Rechtstraditionen und Anschauungen der Mitgliedstaaten geprägt sind, weist die Unterhaltsforderung zwar gewisse Besonderheiten auf, bleibt aber dennoch eine Forderung, d.h. ein beizutreibender Geldbetrag, für den dieselben Beitreibungsverfahren gelten wie bei jeder anderen Entscheidung finanzieller Art auch (z.B. bei Gehalts- oder Lohnpfändungen).

Außerdem würde die Anwendung des Mitentscheidungsverfahrens anstelle der Einstimmigkeit die Möglichkeit bieten, Vorschriften, die speziell Unterhaltspflichten regeln, nach demselben Legislativverfahren, d.h. unter Einbeziehung des Europäischen Parlaments, zu erlassen wie Rechtsakte (z. B. die Verordnung über unbestrittene Forderungen), die eine allgemeine Regelung enthalten, die für die Geltendmachung von Unterhaltsforderungen wie für jede andere Forderung auch gilt.

Aus diesen Gründen fordert die Kommission den Rat daher auf, das Mitentscheidungsverfahren ab dem 1. Juni 2006 auf Unterhaltspflichten anzuwenden. Artikel 251 EG-Vertrag findet auf Stellungnahmen des Europäischen Parlaments Anwendung, die vor diesem Datum beim Rat eingegangen sind und sich auf Vorschläge für Maßnahmen beziehen, über die der Rat gemäß dem Mitentscheidungsverfahren beschließt.

Erlass von gemeinschaftlichen Maßnahmen in Zivilsachen

Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam am 1. Mai 1999 kann die Europäische Gemeinschaft Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben, erlassen. Der Rat:

Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme des Beschlusses. Das Vereinigte Königreich und Irland haben mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchten.

Gemäß Artikel 67 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich EG-Vertrag in der durch den Vertrag von Nizza (seit dem 1. Februar 2003 in Kraft) geänderten Fassung werden die in Artikel 65 vorgesehenen Maßnahmen mit Ausnahme der familienrechtlichen Aspekte vom Rat im Mitentscheidungsverfahren nach Artikel 251 beschlossen.

Gemäß Absatz 2, zweiter Gedankenstrich dieses Artikels kann der Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschließen, dass auf alle Bereiche oder einen Teil der Bereiche, die unter Titel IV des Vertrags fallen, das Mitentscheidungsverfahren des Artikels 251 anzuwenden ist.

Für die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen gelten also seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Nizza zwei verschiedene Rechtsetzungsverfahren: das Mitentscheidungsverfahren als Regel und die Ausnahmeregelung, die Maßnahmen vorbehalten ist, die familienrechtliche Aspekte enthalten, bei der der Rat die Beschlüsse nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments einstimmig annimmt.

Letzte Änderung: 13.10.2006