Gerichtliche Entscheidungen über die Sicherstellung von Erträgen aus Straftaten oder Beweismitteln – Anerkennung im Ausland

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Rahmenbeschluss 2003/577/JI – Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen im Ausland

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESES RAHMENBESCHLUSSES?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Was ist eine Sicherstellungsentscheidung?

Es handelt sich um eine vorübergehende Entscheidung, die von einer Justizbehörde erlassen wird, um Straftäter daran zu hindern, Vermögensgegenstände, Schriftstücke oder Daten im Rahmen von kriminellen Aktivitäten zu verstecken, zu verkaufen oder zu verwenden.

Dieser Beschluss gilt für Sicherstellungsentscheidungen, die zu folgenden Zwecken erlassen werden:

Straftaten

Eine Reihe schwerer Straftaten erfordern keine Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit, d. h. ob die Handlung sowohl in dem EU-Land, das die Entscheidung erlässt (Entscheidungsland), als auch dem EU-Land, das die Entscheidung vollstreckt (Vollstreckungsland), strafbar ist. Die strafbare Handlung muss jedoch in dem Entscheidungsland mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bedroht sein. Zu diesen Straftaten gehören unter anderem:

Anerkennung und Vollstreckung

Um die Vollstreckung einer Entscheidung zu beantragen, übermittelt die Justizbehörde des Entscheidungslandes der Justizbehörde des Vollstreckungslandes eine Bescheinigung. Das Vollstreckungsland muss:

Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung

Das Vollstreckungsland kann die Anerkennung oder die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung versagen, wenn:

Aufschub der Vollstreckung

Die Vollstreckung einer Entscheidung kann aufgeschoben werden, falls:

Betroffene Parteien

Die EU-Länder müssen gewährleisten, dass alle von der Sicherstellungsentscheidung betroffenen Parteien, einschließlich berechtigter Dritter, einen Rechtsbehelf einlegen können, um ihre berechtigten Interessen zu wahren, ohne dass ein Aufschub der Entscheidung erforderlich wird.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Der Beschluss ist am 2. August 2003 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten ihn bis zum 2. August 2005 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Einziehung und Sicherstellung von Vermögensgegenständen

RECHTSAKT

Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45-55)

Korrigendum zum Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (ABl. L 196 vom 2.8.2003) (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 20)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 59-78)

Bericht der Kommission auf der Grundlage von Artikel 14 des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (KOM(2008) 885 endgültig vom 22.12.2008)

Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1-36)

Letzte Aktualisierung: 25.01.2016