Abkommen mit den westlichen Balkanstaaten über die Erleichterung der Ausstellung von Visa

Die Abkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und den westlichen Balkanstaaten über die Erleichterung der Ausstellung von Visa zielen auf eine Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren zur Erteilung von Visa an die Staatsangehörigen dieser westlichen Balkanstaaten ab. Diese Abkommen sind in der Regel mit einem Rückübernahmeabkommen verbunden.

RECHTSAKT

Beschluss 2007/821/EG des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien zur Erleichterung der Visaerteilung.

Beschluss 2007/822/EG des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zur Erleichterung der Visaerteilung.

Beschluss 2007/823/EG des Rates vom 8. November über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro zur Erleichterung der Visaerteilung.

Beschluss 2007/824/EG des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Erleichterung der Visaerteilung.

Beschluss 2007/825/EG des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien zur Erleichterung der Visaerteilung.

ZUSAMMENFASSUNG

Die mit Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien („Partnerländer”) geschlossenen Abkommen verfolgen das Ziel, die Ausstellung von Visa für kurzfristige Aufenthalte von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen an Bürger dieser Länder zu erleichtern.

Bei der Beantragung solcher Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt gelten zugunsten der Bürger dieser Partnerländer vereinfachte Anforderungen bezüglich der Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in die Europäische Union (EU). Als schriftliche Nachweise sind offizielle Unterlagen vorzulegen wie die schriftliche Einladung der Gasteinrichtung oder andere Bescheinigungen, abhängig davon, zu welcher Personengruppe der Antragsteller gehört (Geschäftsleute, LKW- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend befördern, Journalisten, Studenten, Touristen, aus medizinischen Gründen einreisende Personen, Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen usw.).

Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren können diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten folgenden Personengruppen ausstellen: Mitgliedern von Regierungen, Parlamenten sowie von Verfassungsgerichten und Obersten Gerichtshöfen, ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, Ehepartnern und Kindern unter 21 Jahren, die Staatsangehörige des Partnerlandes besuchen, welche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind. Die Personengruppen, denen die Erbringung von Nachweisen erleichtert wird, können ebenfalls Mehrfachvisa erhalten, und zwar mit einer Gültigkeit von bis zu einem Jahr. Die betreffende Person muss jedoch im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten und genutzt haben, und es müssen triftige Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen. Wenn eine solche Person in den beiden vorangegangenen Jahren das ein Jahr gültige Mehrfachvisum genutzt hat, kann sie ein Mehrfachvisum mit einer Gültigkeit von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren erhalten.

Für die Bearbeitung der Visumanträge von Staatsangehörigen eines Partnerlandes wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben. Bestimmte Personengruppen sind von der Bearbeitungsgebühr befreit: enge Verwandte, Mitglieder offizieller Delegationen, Studenten, Behinderte, Kinder unter sechs Jahren, Journalisten, Rentner und Pensionäre sowie Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend befördern.

Die Visa werden innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Antrags ausgestellt. Diese Frist kann auf 30 Tage verlängert werden, wenn eine weitere Prüfung des Antrags notwendig ist. In dringenden Fällen kann sie auf drei oder sogar weniger Tage verkürzt werden.

Hintergrund

Beim Gipfeltreffen zwischen der EU und den Balkanländern, das am 21. Juni 2003 in Thessaloniki stattfand („Agenda von Thessaloniki”), einigten sich die Teilnehmer grundsätzlich auf eine Liberalisierung der Visaregelung. So wurden Verhandlungen mit dem Ziel aufgenommen, diesbezügliche Abkommen zu schließen. Diese Verhandlungen führten in Verbindung mit Gesprächen über den Abschluss eines Rückübernahmeabkommens am 8. November 2007 zur Annahme einer Reihe von Ratsbeschlüssen, die alle diese Partnerländer betreffen und durch die auf Grundlage von Artikel 62 in Verbindung mit Artikel 300 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Artikel 77 bzw. 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) die Abkommen abgeschlossen werden.

Bezug

Rechtsakte

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2007/821/EG

8.11.2007

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ABl. L 334, 19.12.2007

Beschluss 2007/822/EG

8.11.2007

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ABl. L 334, 19.12.2007

Beschluss 2007/823/EG

8.11.2007

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ABl. L 334, 19.12.2007

Beschluss 2007/824/EG

8.11.2007

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ABl. L 334, 19.12.2007

Beschluss 2007/825/EG

8.11.2007

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ABl. L 334, 19.12.2007

Letzte Änderung: 09.05.2011