Rückübernahmeabkommen mit Russland

Dieser Beschluss vom 19. April 2007 bezieht sich auf den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Russland, das die Modalitäten für die Rückübernahme zwischen beiden Vertragsparteien festlegt.

Der Beschluss stellt eine Ergänzung zu einem weiteren Beschluss über den Abschluss eines Abkommens über die Erleichterung der Ausstellung von Visa dar.

RECHTSAKT

Beschluss des Rates 2007/341/EC vom 19. April 2007 über den Abschluss des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation.

ZUSAMMENFASSUNG

Dieser Beschluss bezieht sich auf den Abschluss des Rückübernahmeabkommens * zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Russland, das dem Beschluss beigefügt ist. Das Abkommen gilt nicht für Dänemark.

Rückübernahmeverpflichtung

Russland übernimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats jede Person, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen werden kann, dass der Betreffende russischer Staatsangehöriger ist.

Die Staatsangehörigkeit kann mit mindestens einem der im Anhang dieses Abkommens aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden, auch wenn dessen bzw. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Kann keines der im Anhang dieses Abkommens aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, befragt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle Russlands oder des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich die rückzuübernehmende Person, um ihre Staatsangehörigkeit festzustellen.

Russland übernimmt auch jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen werden kann, dass der Betreffende:

Die Rückübernahmeverpflichtung gilt nicht, sofern:

Das Vorliegen der Gründe für die Rückübernahme kann mit mindestens einem der im Anhang dieses Abkommens aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden.

Umgekehrt gilt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten mutatis mutandis gemäß den unter den Ziffern 2 bis 6 aufgeführten Bestimmungen.

Während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens gilt die Rückübernahmeverpflichtung für Staatenlose und Staatsangehörige von Drittländern nur dann, wenn diese aus einem Drittland kommen, mit dem Russland ein bilaterales Rückübernahmeabkommen geschlossen hat.

Rückübernahmeverfahren

Für die Überstellung einer rückzuübernehmenden Person ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates * ein Rückübernahmeersuchen zu übermitteln. Abweichend hiervon bedarf es keines Rückübernahmeersuchens, wenn die betreffende Person im Besitz eines gültigen nationalen Reisepasses und gegebenenfalls außerdem im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung ist.

Wurde eine Person im Grenzgebiet des ersuchenden Staates aufgegriffen, nachdem sie aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates kommend auf direktem Wege illegal die Grenze überschritten hat, kann der ersuchende Staat innerhalb von zwei Tagen nach Festnahme der Person ein Rückübernahmeersuchen übermitteln (beschleunigtes Verfahren).

Ein Rückübernahmeersuchen muss Folgendes enthalten:

Das Rückübernahmeersuchen ist der Behörde des ersuchten Staates innerhalb von 180 Tagen zu übermitteln, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass die betreffende Person die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt.

Das Ersuchen ist innerhalb von 25 Tagen schriftlich zu beantworten; diese Frist kann auf Antrag auf bis zu 60 Tage verlängert werden. Rückübernahmeersuchen, die im beschleunigten Verfahren übermittelt werden, sind innerhalb von zwei Tagen zu beantworten.

Bei Ablauf der oben genannten Fristen gilt die Zustimmung zur Rückübernahme als erteilt.

Wird ein Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies zu begründen.

Im Falle einer positiven Antwort wird die betreffende Person innerhalb von 90 Tagen überstellt. Bei Anwendung des beschleunigten Verfahrens verringert sich die Frist auf zwei Tage.

Nachdem der ersuchte Staat dem Ersuchen um Rückübernahme eigener Staatsangehöriger zugestimmt hat, stellt seine diplomatische Vertretung oder Konsularstelle unverzüglich das für die Rückführung der betreffenden Person erforderliche Reisedokument aus, das eine Gültigkeitsdauer von 30 Tagen hat.

Für die Rückübernahme von Staatenlosen oder Drittstaatsangehörigen stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Betreffenden ein vom ersuchten Staat anerkanntes Reisedokument aus; handelt es sich bei dem ersuchenden Staat um einen Mitgliedstaat, ist dieses Reisedokument entsprechend den Vorgaben der Empfehlung des Rates der EU vom 30. November 1994 auszustellen.

Vor der Überstellung einer Person verständigen sich die russischen Behörden und die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über den Tag der Überstellung, die Grenzübergangsstelle und etwaige Begleitpersonen. Die Überstellung kann auf dem Land-, Luft- oder Seeweg erfolgen. Die Rückführung auf dem Luftweg kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen.

Alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenzübergangsstelle des ersuchten Staates werden vom ersuchenden Staat getragen.

Schlussbestimmungen

Dieses Abkommen lässt die aus dem Völkerrecht resultierenden Rechte und Verpflichtungen unberührt, unter anderem aus dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950.

Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Rückübernahmeausschuss ein, der vor allem die Aufgabe hat, die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen, die für die einheitliche Durchführung erforderlichen Bestimmungen zu beschließen und Änderungen zu diesem Abkommen vorzuschlagen.

Russland und die Mitgliedstaaten schließen Durchführungsprotokolle mit Bestimmungen über die zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen, die zu verwendenden Sprachen, die Modalitäten für die Rückübernahme im beschleunigten Verfahren, die Voraussetzungen für die begleitete Überstellung sowie weitere Nachweise, die nicht im Anhang dieses Abkommens aufgeführt sind.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der Ratifizierungs- oder Genehmigungsverfahren notifiziert haben. Nach Abschluss dieses Verfahrens ist das Abkommen am 1. Juni 2007 in Kraft getreten.

Hintergrund

Dies ist das fünfte mit Drittstaaten geschlossene Rückübernahmeabkommen der Gemeinschaft. Die anderen Abkommen wurden mit Hongkong, Macau, Sri Lanka und Albanien geschlossen.

Der Beschluss wurde gleichzeitig mit dem Beschluss über den Abschluss eines Abkommens über die Erleichterung der Ausstellung von Visa mit Russland angenommen. Beide Abkommen stehen im Zusammenhang mit der Errichtung von „vier gemeinsamen Räumen" zwischen der EU und Russland - einer dieser Räume ist der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Bei den Abkommen handelt es sich um Folgemaßnahmen zur Gemeinsamen Erklärung vom 31. Mai 2003, die anlässlich des Gipfeltreffens in St. Petersburg angenommen wurde und in der die EU und Russland übereingekommen sind, die Verhandlungen über ein Rückübernahmeabkommen zügig abzuschließen.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2007/341/EG

19.04.2007

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ABl. L 129 vom 17.5.2007

Letzte Änderung: 18.08.2010