Vorabentscheidungsersuchen – Empfehlungen an die nationalen Gerichte

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Nutzung von Vorabentscheidungsersuchen

Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Artikel 19 des Vertrags über die Europäische Union

WAS IST DER ZWECK DIESER EMPFEHLUNGEN UND VON ARTIKEL 267 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION UND ARTIKEL 19 ABSATZ 3 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION?

Die Empfehlungen aus 2019:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Bedeutung des Vorabentscheidungsersuchens

Dieses Verfahren kann sich dann als besonders nützlich erweisen, wenn vor einem nationalen Gericht eine neue Auslegungsfrage aufgeworfen wird, die von allgemeiner Bedeutung für die einheitliche Anwendung des EU-Rechts ist, oder wenn die vorhandene Rechtsprechung nicht die Hinweise zu bieten scheint, die in einer neuen rechtlichen Situation erforderlich sind.

Struktur der Empfehlungen

Eine Reihe von Empfehlungen gilt für alle Vorabentscheidungsersuchen, eine weitere Reihe von Empfehlungen gilt spezifisch für beschleunigte Verfahren* oder Eilverfahren* fest.

Wer stellt den Antrag auf ein Vorabentscheidungsersuchen?

Das mit einem Rechtsstreit befasste nationale Gericht trägt die alleinige Verantwortung nicht nur bei der Beurteilung, ob ein Vorabentscheidungsersuchen für den Erlass seiner Entscheidung erforderlich ist, sondern auch bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Fragen, die es dem EuGH vorlegt.

Gerichte, die ein Ersuchen vorlegen, müssen u. a.:

Gegenstand und Tragweite

Zusammenspiel zwischen Vorlage zur Vorabentscheidung und nationalem Verfahren

Form und Inhalt des Ersuchens

Schutz personenbezogener Daten und Anonymisierung des Vorabentscheidungsersuchens

Übermittlung des Vorabentscheidungsersuchens und der Akten des nationalen Verfahrens an den Gerichtshof

Kosten und Prozesskostenhilfe

Aufgabe der Kanzlei des EuGH

Beschleunigtes Verfahren und Eilverfahren

WANN TRETEN DIE EMPFEHLUNGEN IN KRAFT?

Sie sind am 8. November 2019 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Vorabentscheidung. Dieses Verfahren wird in Rechtssachen genutzt, bei denen Fragen zur Auslegung oder Gültigkeit des EU-Rechts vorgelegt werden und
Beschleunigtes Verfahren. Ein Verfahren, bei dem die Art der Rechtssache und außergewöhnliche Umstände eine rasche Erledigung erfordern. Ein beschleunigtes Verfahren kann nur dann beantragt werden, wenn besondere Umstände eine Dringlichkeitssituation begründen, die es rechtfertigt, dass der Gerichtshof zügig über die Vorlagefragen entscheidet. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei großen, unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt, zu deren Abwendung eine zügige Entscheidung des EuGH beitragen kann, oder dann, wenn besondere Umstände es gebieten, innerhalb kürzester Frist Ungewissheiten auszuräumen, die grundlegende Fragen des nationalen Verfassungsrechts oder des EU-Rechts betreffen.
Eilverfahren. Ein Verfahren, das nur in Rechtssachen statthaft ist, die Fragen der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betreffen. Bei dieser Art des Verfahrens ist insbesondere die Anzahl an Parteien beschränkt, die Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können, und es besteht in Fällen äußerster Dringlichkeit die Möglichkeit, das Entfallen des schriftlichen Verfahrens vorzusehen.

HAUPTDOKUMENTE

Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. C 439 vom 25.11.2016, S. 1-8).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Institutionelle Bestimmungen – Kapitel 1 – Die Organe – Abschnitt 5 – Der Gerichtshof der Europäischen Union – Artikel 267 (ex-Artikel 234 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 164).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel III – Bestimmungen über die Organe – Artikel 19 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 27).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verfahrensordnung des Gerichtshofs (ABl. L 265 vom 29.9.2012, S. 1-42).

Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 65).

Letzte Aktualisierung: 26.04.2022