Vertrag über die Europäische Union – der EU-Beitritt

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union

Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union

WAS IST DER ZWECK VON ARTIKEL 49 UND ARTIKEL 2 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Förderfähigkeit

Das Bewerberland muss:

Das Bewerberland muss außerdem die Beitrittskriterien der EU erfüllen. Diese werden gemeinhin Kopenhagener Kriterien genannt, da sie im Juni 1993 vom Europäischen Rat in Kopenhagen festgelegt wurden. Diese Kriterien lauten wie folgt:

Der Europäische Rat, der im Dezember 1995 in Madrid tagte, ergänzte, dass Kandidatenländer in der Lage sein müssen, EU-Recht anzuwenden und zu gewährleisten, dass das in nationale Rechtsvorschriften umgesetzte EU-Recht wirksam durch angemessene Verwaltungs- und Justizstrukturen umgesetzt wird.

Die EU behält sich das Recht vor, zu entscheiden, wann ein Kandidatenland die Beitrittskriterien erfüllt hat. Zudem muss die EU selbst in der Lage sein, neue Mitgliedstaaten zu integrieren.

Verfahren

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel VI – Schlussbestimmungen – Artikel 49 (ex-Artikel 49 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 43)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel I – Allgemeine Bestimmungen – Artikel 2 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 17)

Letzte Aktualisierung: 17.01.2020