Schengener Grenzkodex

Mit dieser Verordnung sollen die Rechtsvorschriften der Politik der Europäischen Union für den integrierten Grenzschutz konsolidiert und weiterentwickelt werden, indem ein Regelwerk für die Grenzkontrolle von Personen, die die Außengrenzen der EU überschreiten, und für die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen festgelegt wird.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (siehe ändernde(r) Rechtsakt(e))

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Personen, die die Außengrenzen eines EU-Landes überschreiten, mit Ausnahme der des Vereinigten Königreichs und Irlands, sowie die Innengrenzen des Schengen-Raums (ein grenzfreies Gebiet, das 22 EU-Länder sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz umfasst).

Außengrenzen

Die Außengrenzen dürfen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden.

Beim Überschreiten der Außengrenzen werden EU-Bürger und andere Personen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf freien Personenverkehr genießen (beispielsweise Familienangehörige eines Unionsbürgers), einer Mindestkontrolle unterzogen. Die Mindestkontrolle dient der Feststellung der Identität der Reisenden anhand ihrer Reisedokumente und besteht aus einer raschen und einfachen Prüfung der Gültigkeit der Dokumente (gegebenenfalls einschließlich der Konsultation von Datenbanken über gestohlene, missbräuchlich verwendete, abhanden gekommene und für ungültig erklärte Dokumente) und der gegebenenfalls vorhandenen Fälschungsmerkmale.

Staatsangehörige von Nicht-EU-Ländern werden einer eingehenden Kontrolle unterzogen, die die Überprüfung der Einreisevoraussetzungen, gegebenenfalls einschließlich der Überprüfung im Visa-Informationssystem (VIS).

Für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen muss ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes folgende Voraussetzungen erfüllen:

Einem Drittstaatsangehörigen, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen (z. B. aus humanitären Gründen) die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert. Die Einreiseverweigerung kann nur mittels einer begründeten Entscheidung unter genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung erfolgen. Diese begründete Entscheidung wird mithilfe eines Standardformulars durch eine zuständige nationale Behörde ausgestellt. Personen, denen die Einreise verweigert wird, steht ein Rechtsmittel zu. Ferner müssen sie schriftliche Informationen zum nationalen Verfahren erhalten.

Die Reisedokumente von Angehörigen eines Nicht-EU-Landes werden bei der Ein- und Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument nicht mit dem Einreisestempel versehen, kann angenommen werden, dass sein Inhaber die geltenden Voraussetzungen für die Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts nicht oder nicht mehr erfüllt. Dieser kann dann aber durch jedweden glaubhaften Beleg (beispielsweise durch Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der EU-Mitgliedstaaten) nachweisen, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat. Auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Nicht-EU-Landes kann von der Anbringung des Ein- oder Ausreisestempels abgesehen werden, wenn der Stempelabdruck zu Schwierigkeiten für den Drittstaatsangehörigen führen würde. In diesem Fall muss der Stempel auf einem gesonderten Blatt unter Angabe des Namens und der Passnummer beurkundet werden.

Die Grenzkontrollen werden von den Grenzschutzbeamten durchgeführt. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben müssen diese die Menschenwürde uneingeschränkt wahren und dürfen Personen nicht aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminieren.

Der Schengener Grenzkodex erlaubt EU-Ländern die Einrichtung gemeinsamer Grenzübergangsstellen mit ihren Nicht-EU-Nachbarn, an denen Grenzschutzbeamte jedes Landes nacheinander Ausreise- und Einreisekontrollen nach ihrem nationalen Recht entweder im Hoheitsgebiet des betroffenen EU-Landes oder im Hoheitsgebiet eines Nicht-EU-Landes durchführen.

Zur Gewährleistung effizienter Kontrollen mit hohem und einheitlichem Standard an ihren Außengrenzen stellen die EU-Mitgliedstaaten geeignete Kräfte in ausreichender Zahl und angemessene Mittel in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Sie sorgen dafür, dass die Grenzschutzbeamten eine besondere und angemessene fachliche Qualifikation besitzen.

Zur wirksamen Durchführung von Grenzkontrollen unterstützen die EU-Mitgliedstaaten einander. Die operative Zusammenarbeit wird durch die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) koordiniert.

Binnengrenzen

Jede Person darf unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit an jeder Stelle ohne Personenkontrollen die Binnengrenzen überschreiten. Dies steht nicht der Möglichkeit entgegen, dass die nationalen Polizeibehörden befugt sind, auch in den Binnengrenzgebieten Kontrollen durchzuführen, sofern diese Ausübung von polizeilichen Befugnissen nicht die gleiche Wirkung wie Grenzkontrollen hat.

Die EU-Länder, die Teil des Schengen-Raums sind, beseitigen alle Hindernisse für den flüssigen Verkehr an den Straßenübergängen insbesondere Geschwindigkeitsbegrenzungen, die nicht ausschließlich aus Gründen der Verkehrssicherheit erfolgt sind.

Im Falle einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit können diese Länder ausnahmsweise für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen (der unter den in dem Kodex festgelegten Bedingungen verlängert werden kann) oder für die vorhersehbare Dauer der schwerwiegenden Bedrohung an ihren Binnengrenzen wieder Grenzkontrollen einführen. Diese Maßnahme sollte als letztes Mittel angesehen werden. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen, muss er die anderen EU-Länder, die zum Schengen-Raum gehören, und die Europäische Kommission darüber im Hinblick auf mögliche Konsultationen ohne Verzögerung benachrichtigen. Gleichzeitig müssen das Europäische Parlament und der Rat über eine solche Maßnahme unterrichtet werden.

Die EU-Länder und die Kommission können sich mindestens 10 Tage vor der geplanten Wiedereinführung der Grenzkontrollen konsultieren, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu organisieren und zu prüfen, ob die Maßnahmen im Verhältnis zu den Ereignissen stehen, die der Anlass für die Wiedereinführung der Grenzkontrollen sind. Der Beschluss zur Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen wird in transparenter Weise gefasst, und die Öffentlichkeit wird umfassend darüber unterrichtet, es sei denn, übergeordnete Sicherheitsgründe stehen dem entgegen.

Erfordert eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in einem EU-Land sofortiges Handeln, kann Letzteres ausnahmsweise an den Binnengrenzen unverzüglich Grenzkontrollen wieder einführen. Er setzt danach die anderen EU-Länder und die Kommission hiervon in Kenntnis.

Werden, im Rahmen der Schengen-Bewertung, schwerwiegende Mängel bei Kontrollen an den Außengrenzen durch ein EU-Land erkannt, kann die Kommission Empfehlungen ausstellen. Für das betroffene EU-Land kann dies die Unterbreitung strategischer Frontex-Pläne, die sich für die Bewältigung der Situation auf eine Risikoanalyse stützen, die Anforderung des Einsatzes von Europäischen Grenzschutzteams oder, als letztes Mittel, die Veranlassung der Schließung einer bestimmten Grenzübergangsstelle bedeuten.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 562/2006

13.10.2006

-

ABl. L 105 vom 13.4.2006

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 296/2008

10.4.2008

-

ABl. L 97 vom 9.4.2008

Verordnung (EG) Nr. 81/2009

24.2.2009

-

ABl. L 35 vom 4.2.2009

Verordnung (EG) Nr. 810/2009

5.10.2009

-

ABl. L 243 vom 15.9.2009

Verordnung (EG) Nr. 265/2010

5.4.2010

-

ABl. L 85 vom 31.3.2010

Verordnung (EU) Nr. 610/2013

19.7.2013 bzw., hinsichtlich der Bestimmungen zur Dauer von Kurzaufenthalten, 18.10.2013

-

ABl. L 182 vom 29.6.2013

Verordnung (EU) Nr. 1051/2013

26.11.2013

-

ABl. L 295 vom 6.11.2013

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 158 vom 30. April 2004)

Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (ABl. L 405 vom 30. Dezember 2006)

Verordnung (EU) Nr. 1342/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 bezüglich der Erweiterung des Grenzgebiets um den Oblast Kaliningrad und bestimmte polnische Verwaltungsbezirke (ABl. L 347 vom 30. Dezember 2011)

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15. September 2009)

Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6. November 2013)

Empfehlung der Kommission über einen gemeinsamen Leitfaden für Grenzschutzbeamte (Schengen-Handbuch), der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Grenzkontrollen bei Personen heranzuziehen ist( K(2006) 5186 endgültig)

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Bestimmungen über das Abstempeln der Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (KOM(2009) 489 endgültig - nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung von Titel III (Binnengrenzen) der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (KOM(2010) 554 endgültig - nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

Letzte Änderung: 14.03.2014