Grünbuch über die gegenseitige Anerkennung von Überwachungsmaßnahmen ohne Freiheitsentzug im Ermittlungsverfahren

Mit diesem Grünbuch leitet die Kommission eine Debatte über einen neuen Rechtsakt ein, der die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen ohne Freiheitsentzug im Ermittlungsverfahren ermöglichen soll. Hiermit soll einem der allgemeinen Rechtsgrundsätze Rechnung getragen werden, der besagt, dass die Untersuchungshaft eine außergewöhnliche Maßnahme darstellen soll, weshalb Möglichkeiten geschaffen werden sollten, diese durch Überwachungsmaßnahmen ohne Freiheitsentzug zu ersetzen.

RECHTSAKT

Grünbuch über die gegenseitige Anerkennung von Überwachungsmaßnahmen ohne Freiheitsentzug im Ermittlungsverfahren [KOM (2004) 562 endgültig - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

ZUSAMMENFASSUNG

Dieses Grünbuch soll als Grundlage für die Vorbereitung eines neuen Rechtsakts über die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen ohne Freiheitsentzug im Ermittlungsverfahren dienen. In einem Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zu diesem Grünbuch wird der diesbezügliche maßgebliche Rechtsrahmen eingehend analysiert und erläutert, wie dieser Rechtsakt aussehen könnte.

Das wesentliche Ziel dieses Grünbuchs ist es, eine breitere Öffentlichkeit in das Konsultationsverfahren einzubeziehen wie beispielsweise Richter, einschlägige NRO, akademische Kreise usw. Einige Aspekte des Ziels dieses Grünbuchs wurden bereits in einem anderen Grünbuch und im Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über bestimmte Verfahrensrechte behandelt.

Begründung der Vorlage eines Grünbuchs durch die Kommission

Die Überlastung der Gefängnisse ist eine der Folgen der übermäßigen Anwendung der Untersuchungshaft. Aufgrund der Fluchtgefahr werden gebietsfremde Beschuldigte oft in Untersuchungshaft genommen, während für Gebietsansässige alternative Maßnahmen verfügt werden.

Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen soll die Untersuchungshaft eine außergewöhnliche Maßnahme darstellen, weshalb Überwachungsmaßnahmen ohne Freiheitsentzug der Vorzug gegeben werden soll. Letztere können derzeit jedoch nicht grenzüberschreitend umgesetzt oder auf andere Staaten übertragen werden, da entsprechende ausländische Gerichtsentscheidungen nicht anerkannt werden.

Die Einführung eines Rechtsakts, der den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur gegenseitigen Anerkennung von Überwachungsmaßnahmen ohne Freiheitsentzug im Ermittlungsverfahren bietet:

Das Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen von November 2000, dessen Grundsätze in der Arbeitsunterlage der Kommission aufgeführt sind, enthält in dieser Hinsicht einen klaren Handlungsauftrag.

Leitgedanke dieses neuen Rechtsakts ist es, die Untersuchungshaft durch eine Überwachungsmaßnahme ohne Freiheitsentzug zu ersetzen und diese Maßnahme auf den Mitgliedstaat zu übertragen, in dem der Beschuldigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Betreffende könnte die Überwachungsmaßnahme in seinem gewohnten Umfeld durchführen, bis das Verfahren in dem ausländischen Mitgliedstaat stattfindet.

Zur Sicherstellung der Effizienz einer solchen Maßnahme muss als letzte Möglichkeit ein Zwangsverfahren vorgesehen werden, damit ein unkooperativer Beschuldigter in den Verhandlungsstaat rücküberstellt werden kann.

Das Konsultationsverfahren

Dieses Grünbuch stellt den dritten Schritt des Konsultationsverfahrens über alternative Maßnahmen zur Untersuchungshaft dar.

In einem ersten Schritt wurde ein Fragebogen über die Untersuchungshaft und Alternativen dazu erstellt, um mögliche Hindernisse für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich festzustellen. In der Arbeitsunterlage der Kommission findet sich eine Zusammenfassung der Antworten.

Der zweite Schritt bestand darin, aufgrund der Antworten auf den Fragebogen ein Diskussionspapier zu erstellen und eine Sachverständigensitzung abzuhalten. In diesem Diskussionspapier wird u. a. vorgeschlagen, eine so genannte Europäische Meldungsanordnung auf Ebene der Europäischen Union als Überwachungsmaßnahme ohne Freiheitsentzug im Ermittlungsverfahren einzuführen.

Letzte Änderung: 04.08.2005