Straftaten und Strafen – Drogenhandel

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Rahmenbeschluss 2004/757/JI – Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

Das angestrebte Ziel ist die Bekämpfung des Drogenhandels, um das Angebot und den Konsum von Drogen (die in den folgenden „wichtigen Eckpunkten“ noch genauer definiert werden) einzuschränken.

Er enthält Mindestvorschriften und Mindeststrafen, die von den EU-Mitgliedstaaten anzuwenden sind.

Er führt alle strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem Drogenhandel auf und verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, Maßnahmen gegen am Drogenhandel beteiligte Personen zu ergreifen.

Der Rahmenbeschluss wurde durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 geändert, um die Verfügbarkeit neuer psychoaktiver Substanzen* durch die Einführung wirksamer Maßnahmen auf EU-Ebene zu verringern. Die Änderung tritt am 23. November 2018 in Kraft.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Straftaten

Der Rahmenbeschluss verlangt von allen EU-Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um alle vorsätzlichen Handlungen in Verbindung mit illegalem Handel mit Drogen und Grundstoffen* unter Strafe zu stellen.

Der Beschluss definiert eine „Droge“ als eine Substanz, die im Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung oder im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe erfasst ist. Sobald die Änderung des Rahmenbeschlusses im November 2018 in Kraft tritt, wird die Definition von Drogen ebenfalls alle im Anhang des geänderten Beschlusses aufgeführten Substanzen umfassen.

Zu den Straftaten in Verbindung mit Drogenhandel zählen unter anderem das Gewinnen, Herstellen, Ausziehen, Feilhalten, Befördern, Einführen und Ausführen von Drogen. Das Besitzen oder Kaufen von Drogen mit dem Ziel, eine mit dem Drogenhandel in Zusammenhang stehende Handlung vorzunehmen, werden ebenso berücksichtigt wie das Herstellen, Befördern und Verteilen von Grundstoffen. Als Straftaten gelten außerdem die Anstiftung und die Beihilfe zum Drogenhandel und der Versuch, mit Drogen zu handeln.

Dagegen bezieht sich der Rahmenbeschluss nicht auf Handlungen, bei denen Drogenhandel für persönlichen Konsum betrieben wird.

Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die Begriffsbestimmung von „Drogen“ (gültig ab 23. November 2018).

Die Richtlinie (EU) 2017/2103 führt ein Verfahren zur Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die Begriffsbestimmung von „Drogen“ ein. Die Europäische Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um neue psychoaktive Substanzen in die im Anhang enthaltene Liste aufzunehmen. Dies wird die derzeitige Vorgehensweise zur Ernennung neuer psychoaktiver Substanzen durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2170 des Rates gemäß dem Beschluss 2005/387/JI des Rates ersetzen.

Bei der Prüfung, ob der Liste eine neue Substanz hinzugefügt werden soll, muss die Kommission berücksichtigen, ob

Darüber hinaus muss die Kommission beurteilen, ob der durch die neue psychoaktive Substanz verursachte soziale Schaden für Einzelpersonen und die Gesellschaft gravierend ist und ob die kriminellen Aktivitäten, einschließlich organisierter Kriminalität, die mit der neuen psychoaktiven Substanz in Zusammenhang stehen, systematisch sind, erhebliche illegale Gewinne mit sich bringen oder beträchtliche wirtschaftliche Kosten zur Folge haben.

Um die Entscheidungsfindung der Kommission zu unterstützen, wird die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) einen Risikobewertungsbericht erstellen, der alle diese Aspekte berücksichtigt.

Neben der Richtlinie (EU) 2017/2103 hat die EU auch die Verordnung (EU) 2017/2101 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 in Bezug auf den Informationsaustausch zu neuen psychoaktiven Substanzen und das Frühwarnsystem und das Risikobewertungsverfahren für neue psychoaktive Substanzen angenommen. Die Verordnung wird am 23. November 2018 in Kraft treten.

Verantwortlichkeit von juristischen Personen

Die EU-Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass juristische Personen (z. B. Unternehmen) für Straftaten in Verbindung mit illegalem Handel mit Drogen und Grundstoffen, die Anstiftung und die Beihilfe zu solchen Straftaten oder den Versuch ihrer Begehung verantwortlich gemacht werden können. Der Begriff „juristische Person“ umfasst hier weder Staaten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts in Ausübung ihrer Befugnisse noch öffentlich-rechtliche internationale Organisationen.

Eine Organisation kann zur Verantwortung gezogen werden, wenn die Straftat von einer Person begangen wurde, die eine leitende Stellung innerhalb der Organisation innehat. Auch für mangelnde Überwachung oder Kontrolle kann die Organisation verantwortlich gemacht werden. Allerdings schließt die Verantwortlichkeit juristischer Personen nicht die strafrechtliche Verfolgung von natürlichen Personen aus.

Sanktionen

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bedroht sind.

Wenn die Straftat ganz oder teilweise in einem EU-Mitgliedstaat begangen wurde, muss dieser Mitgliedstaat Maßnahmen treffen, falls es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen handelt oder die Straftat zugunsten einer im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassenen juristischen Person begangen wurde.

Die Straftaten in Verbindung mit illegalem Drogenhandel müssen mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens einem bis drei Jahren Haft bedroht sein.

Die Höchststrafe muss jedoch auf mindestens fünf bis zehn Jahre Haft erhöht werden, wenn die Straftat:

Außerdem müssen die EU-Mitgliedstaaten über die erforderlichen Maßnahmen zur Einziehung der Stoffe entscheiden, die Gegenstand der Straftaten sind.

Dagegen können die Strafen gemildert werden, wenn der Straftäter sich von seinen kriminellen Aktivitäten lossagt und den Verwaltungs- oder Justizbehörden Informationen liefert, die ihnen helfen, andere Straftäter zu ermitteln.

Zu den gegen juristische Personen zu verhängenden Sanktionen müssen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geldstrafen gehören. Andere Sanktionen wie die richterliche Aufsicht oder die vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen können ebenfalls eingeführt werden.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Der Beschluss ist am Freitag, den 12. November 2004 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELWÖRTER

Neue psychoaktive Substanz: eine Substanz in reiner Form oder in einer Zubereitung, die nicht im Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung oder im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe erfasst ist, jedoch ähnliche Risiken für die Gesundheit oder die Gesellschaft bedeuten kann wie solche Substanzen, die unter diese Übereinkommen fallen.
Grundstoff: Jede in den EU-Rechtsvorschriften aufgeführte Substanz, für die den Verpflichtungen aus Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen vom 20. Dezember 1988 nachzukommen ist.

HAUPTDOKUMENT

Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABI. L 335 vom 11.11.2004, S. 8-11)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung ist von rein dokumentarischem Wert.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2170 des Rates vom 15. November 2017 über Kontrollmaßen für N-Phenyl-N-[1-(2-Phenylethyl)piperidin-4-yl]furan-2-Carboxamid (Furanylfentanyl) (ABl. L 306 vom 22.11.2017, S. 19-20)

Richtlinie (EU) 2017/2103 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates zur Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die „Drogendefinition“ und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/387/JI des Rates (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12-18)

Verordnung (EU) 2017/2101 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 in Bezug auf den Informationsaustausch zu neuen psychoaktiven Substanzen und das Frühwarnsystem und das Risikobewertungsverfahren für neue psychoaktive Substanzen (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 1-7)

Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (Neufassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1-13)

Letzte Aktualisierung: 20.02.2018