Europäische Polizeiakademie (EPA)

Die Europäische Polizeiakademie (EPA) ist ein Kooperationsnetz bestehend aus den einzelstaatlichen Ausbildungseinrichtungen für hochrangige Führungskräfte der Polizeidienste. Ziel ist die Entwicklung eines gemeinsamen Lösungskonzepts für die Hauptprobleme bei der Kriminalitätsbekämpfung und -verhütung durch die Veranstaltung von Kursen und Seminaren für qualifizierte Polizeikräfte.

RECHTSAKT

Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2000 über die Errichtung der Europäischen Polizeiakademie [Amtsblatt L 336 vom 30.12.2000] [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Auf seiner Tagung in Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999 hatte der Europäische Rat die Vernetzung der einzelstaatlichen Ausbildungseinrichtungen für Polizeibeamte des höheren Dienstes beschlossen.

Mit dem Beschluss des Rates über die Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (EPA) erhielt das Anliegen des Europäischen Rates konkrete Gestalt. Ziel ist die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Polizeischulen, um einen gemeinsamen Ansatz bei den vordringlichsten Problemen der Kriminalitätsbekämpfung und -verhütung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erarbeiten. Der Beschluss wurde seitdem zweimal geändert: Mit Beschluss 2004/566/JI erhielt die EPA Rechtspersönlichkeit, während mit Beschluss 2004/567/JI Änderungen institutioneller Art eingeführt wurden.

Aufbau der EPA

Die EPA wird als Netz der nationalen Ausbildungseinrichtungen für hochrangige Führungskräfte der Polizeidienste konstituiert.

Bei der Akademie wird ein ständiges Sekretariat eingerichtet, das von einem Verwaltungsrat bestehend aus den Leitern der nationalen Ausbildungseinrichtungen geleitet wird. Jede nationale Delegation (in der die Leiter der Ausbildungseinrichtungen eines Mitgliedstaats vertreten sind) verfügt im Verwaltungsrat über eine Stimme. Vertreter des Generalsekretariats des Rates, der Kommission und von Europol nehmen als nicht stimmberechtigte Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können gegebenenfalls Sachverständige hinzuziehen. Für die Betriebskosten der Polizeiakademie kommen die Mitgliedstaaten auf.

Der Verwaltungsrat entscheidet einstimmig. Er stellt das jährliche Fortbildungsprogramm auf und beschließt gegebenenfalls zusätzliche Programme und Initiativen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden dem Rat der Europäischen Union übermittelt, der von ihnen Kenntnis nimmt und für sie verantwortlich zeichnet.

Ausbildung für hochrangige Führungskräfte

Die EPA bietet in erster Linie Ausbildungsveranstaltungen für hochrangige Führungskräfte der Polizei auf der Grundlage gemeinsamer Standards an.

Darüber hinaus soll die EPA auch Fachausbildungen für Polizeibeamte des mittleren Dienstes, für Einsatzbeamte, für die Ausbilder selbst sowie für Polizeibeamte organisieren, die zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität oder bei der nichtmilitärischen Krisenbewältigung in Drittländern eingesetzt werden. An den Fachausbildungen können auch die Polizeibehörden der Bewerberländer teilnehmen.

Der Beschluss sieht überdies den Austausch von Polizeibeamten, die Verbreitung bewährter Verfahren sowie die Einrichtung eines elektronischen Netzes vor, das die EPA bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt.

Die Akademie steht der Zusammenarbeit mit den für die polizeiliche Ausbildung zuständigen Einrichtungen von Drittländern offen. Sie stellt ihre Infrastruktur insbesondere auch den Bewerberländern sowie Island und Norwegen zur Verfügung und wird die Möglichkeit prüfen, Beamten der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union Zugang zu gewähren.

Die EPA besitzt Rechtspersönlichkeit. Ihr gesetzlicher Vertreter ist der Verwaltungsdirektor.

Die EPA hat ihren Sitz in Bramshill, Vereinigtes Königreich.

Der Beschluss ist seit dem 1. Januar 2001 anwendbar.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2000 über die Errichtung der Europäischen Polizeiakademie

1.1.2001

-

ABl. L 336 vom 30.12.2000

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2004/566/JI des Rates vom 26. Juli 2004

28.7.2004

-

ABl. L 251 vom 27.7.2004

Beschluss 2004/567/JI des Rates vom 26. Juli 2004

28.7.2004

-

ABl. L 251 vom 27.7.2004

See also

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Letzte Änderung: 12.08.2005