Drogen und psychotrope Stoffe: interner Aspekt

1) ZIEL

Es soll verhindert werden, dass im regulären innergemeinschaftlichen Handel befindliche Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen abgezweigt werden.

2) RECHTSAKT

Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden [Amtsblatt L 370 vom 19.12.1992].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie unterscheidet zwei Arten von Ausgangsstoffen: Stoffe mit geringer Verwendung zu erlaubten Zwecken und Stoffe mit grundlegender Bedeutung für den legalen Handel.

Die Richtlinie bietet Begriffsbestimmungen für „erfasste Stoffe", „Inverkehrbringen", „Wirtschaftsbeteiligte", „Übereinkommen der Vereinten Nationen" und „Internationales Suchtstoffkontrollamt".

Die Richtlinie legt die Erfordernisse hinsichtlich der Unterlagen, der Aufzeichnungen und der Etikettierung fest. Sie garantiert den zuständigen Behörden den Zugang zu Unterlagen und Aufzeichnungen zu Prüfungszwecken.

Die Mitgliedstaaten müssen eine zuständige Behörde benennen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie sicherzustellen. Die Richtlinie schreibt ferner eine gemeinschaftsweite Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden vor.

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Wirtschaftsbeteiligten zu veranlassen, den zuständigen Behörden alle ungewöhnlichen Bestellungen oder Transaktionen mit den erfassten Stoffen zu melden, die darauf hindeuten, dass diese für den Markt oder die Weiterverarbeitung bestimmten Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen abgezweigt werden sollen. Ebenso sollen die Mitgliedstaaten darauf hinwirken, dass alle Personen, die auf Grund ihrer Kenntnisse aus ihrer beruflichen Tätigkeit den Verdacht hegen, dass erfasste Stoffe, die in den Verkehr gebracht worden sind oder gebracht werden sollen oder für die Weiterverarbeitung bestimmt sind, zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen abgezweigt werden sollen, die zuständigen Behörden davon unterrichten.

Für Kontrollmaßnahmen erhalten die zuständigen Behörden auf Grund der Richtlinie die Befugnis zur Überwachung, Durchsuchung und Beschlagnahme. Die zuständigen Behörden können das Inverkehrbringen oder die Herstellung von erfassten Stoffen untersagen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass sie zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen bestimmt sind.

Die Kommission erstellt einen Jahresbericht und legt ihn dem Internationalen Suchtstoffkontrollamt vor. Der Bericht enthält Angaben über die Menge der beschlagnahmten erfassten Stoffe, über die Methoden der Abzweigung und unerlaubten Herstellung, über alle Stoffe, die nachgewiesenermaßen zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet wurden sowie über die Art der beschlagnahmten Verarbeitungsgeräte und deren Ursprung.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Richtlinie 92/109/EWG

1.7.1993

1.7.1993

4) durchführungsmassnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1485/96 - [Amtsblatt L 188 vom 27.7.1996]

Verordnung der Kommission vom 26. Juli 1996 über Durchführungsverordnungen zur Richtlinie 92/109/EWG des Rates betreffend Erklärungen des Kunden über den Verwendungszweck von Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden.

Nach dieser Verordnung muss der Kunde, der einen in Anhang I der Richtlinie 92/109/EWG erfassten Stoff der Kategorien 1 oder 2 kauft, bei seinem Lieferant eine Erklärung abgeben, die über den/die genauen Verwendungszweck/e des gelieferten Stoffes Aufschluss gibt. Weiter sieht die Verordnung die Abgabe eine speziellen Erklärung für mehrfache Lieferungen von Stoffen der Kategorie 2 vor.

Diese Richtlinie wurde durch folgenden Rechtsakt geändert:

Verordnung (EG) Nr. 1533/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 - [Amtsblatt L 175 vom 14.7.2000]

Diese Verordnung ändert die Muster für Erklärungen für einmalige und mehrmalige Vorgänge und legt ein einheitliches Muster für alle Wirtschaftsbeteiligten fest, um die Kontrolle der Erklärungen durch die Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern.

Empfehlung [Amtsblatt C 114 vom 15.5.2002]

Empfehlung des Rates vom 25. April 2002 über die Verbesserung der Ermittlungsmethoden bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Zusammenhang mit organisiertem Drogenhandel: zeitgleiche Ermittlungen gegen kriminelle Vereinigungen wegen Drogenhandels und Vermögensermittlungen

Vollständiger Text der Empfehlung (pdf)

Änderung der Anhänge zur Richtlinie:

Richtlinie 2003/101/EG - [Amtsblatt L 286 vom 4.11.2003]

Mit dieser Richtlinie werden die Anhänge I und II des Basisrechtsakts zum 1. Januar 2004 geändert.

5) weitere arbeiten

Am 23. Februar 1998 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/109/EWG über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, vorgelegt [KOM(98) 22 endg. - Amtsblatt C 108 vom 7.4.1998].

Mitentscheidungsverfahren (COD/1998/17)

Erste Lesung: Am 20. November 1998 hat das Europäische Parlament den Vorschlag der Kommission mit einigen Änderungen gebilligt. Die Kommission hat den Großteil der Änderungen angenommen.

Am 28. April 1999 hat die Kommission einen geänderten Vorschlag vorgelegt [KOM(99) 202 endg. - Amtsblatt C 162 vom 9.6.1999].

Die Kommission hat diesen Vorschlag zurückgezogen und durch folgenden Vorschlag ersetzt:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe - [KOM(2002) 494 endg. - Amtsblatt C 20 E vom 28.1.2003]

Mit dem Vorschlag der Umwandlung der Richtlinie 92/109/EWG in eine Verordnung verfolgt die Kommission das Ziel, die Rechtsvorschriften zu vereinfachen und damit sowohl für die Wirtschaftsakteure als auch für die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten benutzerfreundlicher zu machen. Zweck der neuen Verordnung ist die Festlegung harmonisierter Maßnahmen zur Kontrolle und Überwachung bestimmter Stoffe, die gewöhnlich zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden. Zu diesem Zweck enthält die vorgeschlagene Verordnung Vorschriften für die Genehmigung, die Kundenerklärungen und die Kennzeichnung. Ein Überwachungsverfahren wird verhindern, dass Hindernisse für den freien Handel mit diesen Stoffen zwischen den Mitgliedstaaten entstehen.

Mitentscheidungsverfahren (COD/2002/0217)

Am 26. Februar 2003 gab der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss seine Stellungnahme ab [Amtsblatt C 95 vom 24.3.2003].

Am 11. März 2003 billigte das Parlament den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich bestimmter Abänderungen. Die Kommission hat einen Teil dieser Abänderungen übernommen.

Am 19. Mai 2003 gelangte der Rat zu einer politischen Einigung über seinen gemeinsamen Standpunkt.

Am 27. Mai 2003 nahm die Kommission einen geänderten Vorschlag an [KOM(2003) 304 endg. - noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Am 29. September 2003 legte der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt fest [Amtsblatt L 277 E vom 18.11.2003].

Am 7. Oktober 2003 erklärte die Kommission ihr Einverständnis mit dem gemeinsamen Standpunkt des Rates.

Der gemeinsame Standpunkt liegt derzeit in zweiter Lesung dem Parlament zur Prüfung vor.

See also

Weitere Informationen:

Website der Generaldirektion UNTERNEHMEN .

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD).

Letzte Änderung: 20.12.2003