Übermittlung personenbezogener Daten durch Europol

Die Europäische Union wird bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität von Europol, dem Europäischen Polizeiamt, unterstützt, dessen Aufgabe darin besteht, die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern. Dieser Rechtsakt ermöglicht es Europol, personenbezogene Daten an Drittstaaten und Drittstellen weiterzugeben, um wirksam zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens beizutragen.

RECHTSAKT

Rechtsakt des Rates vom 12. März 1999 zur Festlegung der Bestimmungen über die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol an Drittstaaten und Drittstellen [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

In dem Rechtsakt werden bestimmte Schlüsselbegriffe im Zusammenhang mit der Übermittlung personenbezogener Daten definiert, wie z. B. Drittstaaten, Drittstellen, Vereinbarungen und zuständige Behörden. „Personenbezogene Daten" sind demnach alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, die direkt oder indirekt (Identifikationsnummer oder Element im Zusammenhang mit ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen und kulturellen oder sozialen Identität) Aufschluss geben. Die „Verarbeitung" von Daten umfasst jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Weitergabe durch Übermittlung, die Änderung, das Abfragen, die Verwendung und die Anpassung von Daten.

Europol darf personenbezogene Daten unter folgenden Voraussetzungen weitergeben:

Die Vereinbarungen zwischen Europol und Drittstaaten bzw. Drittstellen müssen Bestimmungen hinsichtlich des Empfängers der Daten, der Art der zu übermittelnden Daten und des Zwecks enthalten, zu dem die Daten übermittelt oder verwendet werden. Außerdem müssen darin Bestimmungen über die Haftung im Falle einer unbefugten oder unrichtigen Datenverarbeitung vorgesehen sein. Nach Stellungnahme des Verwaltungsrates und der gemeinsamen Kontrollinstanz von Europol und Zustimmung des Rates werden die Verhandlungen über den Abschluss solcher Vereinbarungen vom Direktor Europols aufgenommen.

Die Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb eines Drittstaats ist auf die Behörden beschränkt, die für die Verhütung und Bekämpfung von Straftaten zuständig sind. Außerdem übermittelt Europol Daten nur, wenn angegeben wird, zu welchem Zweck sie verwendet werden sollen.

Gleichwohl kann die spätere Übermittlung von Daten durch eine Drittstelle, die ein Abkommen mit Europol geschlossen hat, erfolgen:

Die spätere Weitergabe von Daten, die von einem Mitgliedstaat an Europol übermittelt wurden, ist ohne die Einwilligung des betreffenden Mitgliedstaates nicht gestattet.

Die Übermittlung von Daten, die Auskunft über die rassische Herkunft, die politische und religiöse Überzeugung sowie die Gesundheit und das Sexualleben geben, ist auf unbedingt erforderliche Fälle beschränkt.

Die Behörde, die Daten erhält, hat dafür Sorge zu tragen, dass sie nur für die Zwecke verwendet werden, für die die Übermittlung beantragt wurde. Sie verpflichtet sich auch, bei etwaigen Fehlern Daten zu berichtigen oder zu löschen. Auch muss der Empfänger die Daten löschen, sobald sie für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, nicht mehr benötigt werden.

Die vorliegenden Regeln treten am Tag nach ihrer Annahme in Kraft. Ab 1. Januar 2005 sind die Regeln Gegenstand einer Evaluierung unter Aufsicht des Verwaltungsrates, der die Stellungnahme der gemeinsamen Kontrollinstanz einholt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Rechtsakt des Rates vom 12. März 1999

13.3.1999

-

Amtsblatt C 88 vom 30.3.1999

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Rechtsakt des Rates vom 28. Februar 2002

1.3.2002

-

Amtsblatt C 58 vom 5.3.2002

See also

Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite von Europol (EN) und SCADplus: Bekämpfung der organisierten Kriminalität.

Letzte Änderung: 06.09.2005