Sondermaßnahmen zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

Die Landwirtschaft auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres wird mit speziellen Maßnahmen unterstützt. Damit werden zwei Ziele verfolgt: die Begrenzung der Mehrkosten für die Lieferung bestimmter landwirtschaftlicher Produkte in diese Gebiete und die Förderung der Entwicklung der lokalen Erzeugungen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen erfolgt nach einer besonderen Versorgungsregelung; auch die Landwirtschaft auf den Inseln selbst wird durch entsprechende Fördermaßnahmen unterstützt. Diese Maßnahmen sollen, wie in der vorliegenden Verordnung deutlich wird, die Entwicklung dieser Regionen fördern, die durch eine Reihe geografischer und wirtschaftlicher Faktoren erschwert wird.

Besondere Versorgungsregelung

Die Versorgung mit wichtigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen (siehe Liste in Anhang I zum Vertrag), die als Grundnahrungsmittel oder für die Herstellung anderer Produkte unverzichtbar sind, erfolgt auf der Grundlage einer besonderen Beihilferegelung. In diesem Zusammenhang erstellen die von Griechenland benannten Behörden eine Bedarfsvorausschätzung mit Mengenangaben zum voraussichtlichen Jahresbedarf an den jeweiligen Produkten. Diese Bedarfsaufstellung wird dann von der Kommission genehmigt.

Die betreffenden Produkte werden mit einer Versorgungsbeihilfe gefördert, deren Höhe sich nach den Mehrkosten der Vermarktung richtet. Mit der Einführung der besonderen Versorgungsregelung wird Faktoren, wie den besonderen Bedürfnissen der kleineren Inseln, den traditionellen Handelsströmen, dem wirtschaftlichen Aspekt der vorgesehenen Beihilfe und der Stärkung der örtlichen Erzeugung, Rechnung getragen.

Die unter diese Regelung fallenden Produkte dürfen nur gemäß den vom Ausschuss der Kommission festgelegten Bedingungen wieder ausgeführt werden. Zu diesen Bedingungen gehört auch die Rückzahlung der erhaltenen Beihilfe. Darüber hinaus dürfen die gemäß Versorgungsregelung subventionierten und auf den Inseln verarbeiteten Produkte nur bis zu einem bestimmten, von der Kommission festgelegten Umfang in Drittländer exportiert oder in EU–Länder versandt werden.

Maßnahmen zur Förderung der landwirtschaftlichen Produktion vor Ort

Griechenland legt ein Förderprogramm vor, das der Kommission zur Genehmigung vorgelegt wird. Es umfasst Maßnahmen zur Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung auf den kleineren Inseln. Diese Maßnahmen müssen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein und mit den Gemeinschaftspolitiken in Einklang stehen, insbesondere mit der Gemeinsamen Agrarpolitik.

Das Förderprogramm kann Folgendes enthalten:

Begleitmaßnahmen

Die Kommission kann zur Umsetzung des Förderprogramms zusätzliche Beihilfen in Form von Betriebszuschüssen in den Bereichen Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der besagten Produkte genehmigen.

Finanzbestimmungen

Der Gesamtbetrag für die besondere Versorgungsregelung sowie die Maßnahmen zur Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung vor Ort liegt bei 23,93 Mio. EUR jährlich. Für die besondere Versorgungsregelung liegt die jährliche Obergrenze bei 5,47 Mio. EUR.

Allgemeine Bestimmungen

Die Kommission wird durch den Verwaltungsausschuss für Direktzahlungen (EN) unterstützt.

Griechenland

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2011 einen Gesamtbericht über die Auswirkungen der gemäß der vorliegenden Verordnung durchgeführten Maßnahmen vor.

Hintergrund

Der erste einheitliche Rahmen für die Förderung der Landwirtschaft auf den Inseln des Ägäischen Meeres wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2019/93 abgesteckt, mit der die besondere Versorgungsregelung und spezifische Hilfsmaßnahmen für bestimmte Bereiche, wie den Kartoffel-, Wein- und Olivenanbau, eingeführt wurden. Da dieses System erfolgreich war, sollen diese Beihilfen mit der vorliegenden Verordnung fortgeführt und gleichzeitig die Partnerschaft mit den örtlichen Behörden gestärkt werden, wobei diesen größere Freiheit bei der Verwaltung der Fördermittel eingeräumt wird.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1405/2006

3.10.2006

-

ABl. L 265 vom 26.9.2006

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 615/2008

29.6.2008

-

ABl. L 168 vom 28.6.2008

Verordnung (EG) Nr. 72/2009

7.2.2009

-

ABl. L 30 vom 31.1.2009

Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen an der Verordnung (EWG) Nr. 1405/2006 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung ist von rein dokumentarischem Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Durchführungsvorschriften

Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres [Amtsblatt L 365 vom 21.12.2006]. Diese Verordnung hat die Durchführungsvorschriften für die Fördermaßnahmen zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres zum Inhalt. Bezüglich der besonderen Versorgungsregelung und der Fördermaßnahmen für die örtlichen Erzeugungen beschreibt sie die Funktionsweise der Verwaltungskomponente wie die Beihilfebescheinigung und das Register für die Marktteilnehmer, zählt die Exportvoraussetzungen auf und erläutert den Ablauf bei den Kontrollen und bei der Ausfuhr. Hinsichtlich der Fördermaßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugungen beschreibt die Verordnung die Durchführungsvorschriften für die Festsetzung der Beihilfe, für die Einreichung von Anträgen und für die Auszahlung von Beihilfen sowie die Grundsätze zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Beihilfen und Sanktionen.

Vgl. konsolidierte Fassung

Übermittlung von Informationen

Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen [Amtsblatt L 228 vom 1.9.2009].

Letzte Änderung: 16.09.2009