Sondermaßnahmen zugunsten der Regionen in äußerster Randlage

Die Landwirtschaft der EU-Regionen in äußerster Randlage wird durch Sondermaßnahmen unterstützt. Mit dieser Unterstützung sollen die Nachteile, die sich aus der außergewöhnlichen geografischen Lage dieser Regionen ergeben, ausgeglichen werden.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Regionen in äußerster Randlage werden in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU aufgeführt:

Diese Regionen werden wegen ihrer geografischen Abgelegenheit im Vergleich zum übrigen Europa als „Regionen in äußerster Randlage“ bezeichnet. In der Regel handelt es sich dabei um Gebiete von geringer Größe mit schwierigen klimatischen Bedingungen. Alle diese Faktoren bringen erhebliche Probleme für die landwirtschaftliche Entwicklung dieser Gebiete mit sich.

Diese Verordnung sieht daher Sondermaßnahmen für die Regionen in äußerster Randlage im Bereich Landwirtschaft vor. Damit sollen die höheren Kosten für Versorgung und landwirtschaftliche Tätigkeit in diesen Regionen ausgeglichen werden.

Die besondere Versorgungsregelung

Für bestimmte (in Anhang 1 des Vertrags aufgeführte) landwirtschaftliche Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr, als Futtermittel oder für die Herstellung anderer Erzeugnisse benötigt werden, gilt eine besondere Versorgungsregelung. Danach können bestimmte Mengen dieser Erzeugnisse bis zu einer Obergrenze aus der EU mit Gewährung einer Beihilfe, die einen Teil der Mehrkosten aufgrund der äußersten Randlage abdeckt, oder aus Drittländern zollfrei eingeführt werden.

Die Höchstmengen für die durch eine besondere Versorgungsregelung betroffenen Erzeugnisse werden in einer von den Mitgliedstaaten erstellten und von der Kommission genehmigten Bedarfsvorausschätzung festgelegt.

Die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse dürfen erst nach der Zahlung von Einfuhrzöllen und der Rückzahlung der im Rahmen dieser besonderen Versorgungsregelung erhaltenen Beihilfe ausgeführt werden. Diese Bedingung gilt weder für Erzeugnisse, die zwischen den französischen überseeischen Departements gehandelt werden, noch für Erzeugnisse, die in den Regionen in äußerster Randlage unter Verwendung von unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnissen verarbeitet wurden und

Im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung sind auf die Einfuhren bestimmter Zuckerarten nach Madeira und auf die Kanarischen Inseln sowie auf die Einfuhren bestimmter Reiserzeugnisse auf die Insel Réunion keine Zölle zu zahlen. Ferner wird für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Zubereitungen aus Milch eine Beihilfe gezahlt, die nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführt ist.

Unterstützung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung

Europäische Förderprogramme fördern die örtliche landwirtschaftliche Produktion. Sie werden von den Behörden, die vom jeweiligen Mitgliedstaat benannt wurden, ausgearbeitet. Bei dieser Ausarbeitung müssen die europäischen Rechtsvorschriften und Politiken berücksichtigt werden.

Die europäischen Förderprogramme umfassen folgende Bestandteile:

Jährliche Mittelausstattung

Im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung und der Maßnahmen zugunsten der örtlichen Landwirtschaft werden folgende jährliche Mittel bereitgestellt (in Mio. EUR):

Haushaltsjahr 2007

Haushaltsjahr 2008

Haushaltsjahr 2009

Haushaltsjahr 2010

Haushaltsjahr 2011 und folgende

Französische überseeische Departements (DOM)

126,6

262,6

269,4

273

278,41

Azoren und Madeira

77,9

86,98

87,08

87,18

106,21

Kanarische Inseln

127,3

268,4

268,4

268,4

268,42

Im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung dürfen die Mittelzuweisungen folgende Beträge nicht übersteigen:

Begleitmaßnahmen

Neben der Sonderregelung für die Versorgung und den EU-Förderprogrammen enthält diese Verordnung noch weitere Ausnahmeregelungen für die landwirtschaftliche Entwicklung der Regionen in äußerster Randlage.

Zunächst sieht die Verordnung die Möglichkeit vor, die europäische Finanzhilfe für die Regionen in äußerster Randlage im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik aufzustocken. So gelten für diese Regionen Ausnahmen von den in Betracht kommenden Höchstbeträgen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).

Ebenso können die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung staatliche Beihilfen für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewähren, die in Anhang 1 des Vertrags aufgeführt sind. Diese staatlichen Beihilfen müssen jedoch von der Kommission genehmigt werden.

Darüber hinaus können Frankreich und Portugal der Kommission Programme zur Bekämpfung von Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse befallenden Schadorganismen in ihren jeweiligen Regionen in äußerster Randlage vorlegen (mit Ausnahme von Bananen). Die EU beteiligt sich anschließend an der Finanzierung dieser Programme auf der Grundlage einer technischen Analyse der Situation in den einzelnen Regionen, und zwar bis zu einer Höhe von 60 % der zuschussfähigen Ausgaben in den französischen überseeischen Departements und von 75 % der zuschussfähigen Ausgaben auf den Azoren und Madeira.

In dieser Verordnung sind schließlich auch Ausnahmen und Steuerbefreiungen für die Regionen in äußerster Randlage in vier Sektoren vorgesehen:

Hintergrund

Die Landwirtschaft der Regionen in äußerster Randlage wird über die POSEI-Regelung (Programm zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme) unterstützt. Diese Regelung gilt seit 1991 für die französischen Übersee-Départements (POSEIDOM) und seit 1992 für die Kanarischen Inseln (POSEICAN) sowie die Azoren und Madeira (POSEIMA). Mit der POSEI-Regelung sollten die geografischen und wirtschaftlichen Nachteile dieser Regionen ausgeglichen werden.

Diese Verordnung enthält eine Reform der POSEI-Regelung. Die Verordnungen 1452/2001, 1453/2001 und 1454/2001 werden aufgehoben.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 247/2006

15.2.2006

-

ABl. L 42, 14.2.2006

Ändernde Rechtsakte

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 318/2006

3.3.2006

ABl. L 58, 28.2.2006

Verordnung (EG) Nr. 2013/2006

1.1.2007

-

ABl. L 384, 29.12.2006

Verordnung (EG) Nr. 1276/2007

31.10.2007

-

ABl. L 284, 30.10.2007

Verordnung (EG) Nr. 674/2008

24.7.2008

-

ABl L 189, 17.7.2008

Verordnung (EG) Nr. 72/2009

1.2.2009

-

ABl. L 30, 31.1.2009

Verordnung (EG) Nr. 73/2009

1.12009

-

ABl. L 30, 31.1.2009

Verordnung (EG) Nr. 641/2010

24.7.2010

-

ABl. L 194, 24.7.2010

Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen an der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung ist von rein dokumentarischem Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Durchführungsbestimmungen

Verordnung (EG) Nr. 793/2006 der Kommission vom 12. April 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union [Amtsblatt L 145 vom 31.5.2006].

Vgl. konsolidierte Fassung

Gemeinschaftsbeihilfen zur Bekämpfung von Schadorganismen

Entscheidung 2007/609/EG der Kommission vom 10. September 2007 zur Festlegung der für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht kommenden Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira [Amtsblatt L 242 vom 15.9.2007].

Entscheidung 2009/126/EG der Kommission vom 13. Februar 2009 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einem Programm zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2009 [Amtsblatt L 44 vom 14.2.2009].

Übermittlung von Informationen

Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres [Amtsblatt L 228 vom 1.9.2009].

Letzte Änderung: 12.11.2010