Einfuhrkontrollen bei lebenden Tieren

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 91/496/EWG zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Die Richtlinie legt die Regelungen für die Außengrenzkontrollen und den internen Transport von lebenden Tieren aus Nicht-EU-Ländern fest. Sie wird durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ergänzt, die sich auf die amtlichen Kontrollen bei Lebensmitteln und Futtermitteln bezieht.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Veterinärkontrollen

Gemäß dieser Richtlinie unterliegt jede Sendung von lebenden Tieren aus Nicht-EU-Ländern vor ihrer Einfuhr in die EU Veterinärkontrollen. Diese Kontrollen werden an den Grenzkontrollstellen von der zuständigen Behörde unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes vorgenommen. Die Kontrollen umfassen:

Die Richtlinie legt fest, welche Kontrollen vorzunehmen sind und welche Verfahren für die Verhängung einer Quarantäne über lebende Tiere gelten. Darüber hinaus sind in der Entscheidung 97/794/EG besondere Bestimmungen für Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und körperliche Kontrollen vorgesehen.

Sind die veterinärrechtlichen Einfuhrbedingungen eingehalten worden und besteht keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier, so stellt der für die Grenzkontrollstelle zuständige amtliche Tierarzt eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung wird nach dem Muster ausgestellt, das im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 282/2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Nicht-EU-Ländern in die EU eingeführten Tieren aufgeführt wird.

Die Richtlinie schreibt auch vor, welches Verfahren zur Anwendung kommt, wenn sich bei den Kontrollen herausstellt, dass ein Tier nicht der europäischen Regelung entspricht oder dass bei einer Sendung Unregelmäßigkeiten vorliegen.

Grenzkontrollstellen

Die Richtlinie legt die Bedingungen fest, denen die Grenzkontrollstellen entsprechen müssen, um von der Europäischen Kommission zugelassen zu werden. Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der zugelassenen Grenzkontrollstellen im Amtsblatt der EU.

Informationssysteme

Die Kommission hat ein Informationsaustauschsystem eingeführt, das die Grenzkontrollstellen und die zuständigen Veterinärdienststellen der EU-Länder mit der Kommission verbindet: das System TRACES. Dieses System enthält alle Angaben zur Einfuhr und zur Durchfuhr von Tieren aus Drittländern und ersetzt seit 2003 das System SHIFT.

Die Durchfuhr von Tieren aus Drittländern

Die Richtlinie legt die Bedingungen für den Transport von Tieren aus einem Nicht-EU-Land in ein anderes Nicht-EU-Land fest. Die Tiere, die durch das Gebiet der EU befördert werden, müssen den Bedingungen entsprechen, die in den Rechtsvorschriften der EU festgelegt sind. Falls erforderlich kann die zuständige Behörde sie unter Quarantäne stellen oder ihre Wiederausfuhr oder Schlachtung anordnen.

Schutzmaßnahmen

Kommt es auf dem Gebiet eines Nicht-EU-Landes zum Ausbruch einer Krankheit, die eine ernsthafte Gefährdung für die Tiere oder die menschliche Gesundheit darstellt, kann die Kommission die Einfuhr von Tieren aus dem betreffenden Land untersagen oder besondere Bedingungen für die Einfuhr oder die Durchfuhr festlegen.

Inspektionen

In Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der EU-Länder prüfen tierärztliche Sachverständige der Kommission, ob die Grenzkontrollstellen und Quarantänestationen die Zulassungsbedingungen erfüllen. Die Kommission informiert die EU-Länder über das Ergebnis der Kontrollen.

Ausschussverfahren

Die Kommission wird in ihrer Arbeit vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 19. August 1991 in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis 1992 in nationales Recht umgesetzt werden.

Hintergrund

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268, 24.9.1991, S. 56-68)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 91/496/EWG des Rates wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1-142)

Siehe konsolidierte Fassung.

Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1-58)

Siehe konsolidierte Fassung.

Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L. 116 vom 4.5.2007, S. 9-33)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 12.10.2018