Handel mit Tiererzeugnissen zwischen EU-Ländern – veterinärrechtliche Kontrollen
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Richtlinie 89/662/EWG – veterinärrechtliche Kontrollen im EU-Binnenhandel
WAS IST DAS ZIEL DIESER RICHTLINIE?
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Sie legt die Regeln für die Länder der Europäischen Union (EU) bezüglich veterinärrechtlicher Kontrollen bei Tiererzeugnissen fest, die in die EU importiert oder zwischen EU-Ländern gehandelt werden.
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Ziel ist es, dass solche Kontrollen nur am Abgangsort stattfinden statt an EU-Binnengrenzen oder am Bestimmungsort.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass für den Verkauf bestimmte Tiererzeugnisse gemäß den EU-Vorschriften für den jeweiligen Bestimmungsort kontrolliert und beschriftet wurden und von einer angemessenen Gesundheitsbescheinigung begleitet sind.
Wenn die Erzeugnisse für den Export in ein Nicht-EU-Land bestimmt sind, muss die Beförderung bis zu dem Ort, an dem sie das EU-Gebiet verlassen, unter Zollaufsicht bleiben.
Die EU-Länder müssen dafür Sorge tragen, dass bei den Einfuhrkontrollen aus Nicht-EU-Ländern an Häfen, Flughäfen und Grenzübergangsstellen folgende Maßnahmen getroffen werden:
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Überprüfung des Ursprungs der Erzeugnisse anhand der Dokumente;
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Verbringung von Erzeugnissen unter Zollaufsicht zu einer Kontrollstelle, wo veterinärrechtliche Kontrollen durchgeführt werden.
Kontrollen am Ursprung
Die EU-Versandländer müssen sicherstellen, dass die Beteiligten die veterinärrechtlichen Anforderungen auf allen Stufen der Erzeugung, Lagerung, Vermarktung und Beförderung der Erzeugnisse einhalten.
Außerdem muss das EU-Ursprungsland jeden Verstoß ahnden, insbesondere, wenn festgestellt wird, dass die Dokumente dem tatsächlichen Zustand der Erzeugnisse nicht entsprechen oder Erzeugnisse Gesundheitsvorschriften nicht erfüllen.
Kontrollen bei der Ankunft am Bestimmungsort
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Das EU-Bestimmungsland muss
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Kontrollen durch Stichproben durchführen bzw. Stichproben nehmen, um zu prüfen, ob veterinärrechtliche Anforderungen eingehalten wurden;
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Kontrollen auf dem Transportweg oder auf dem Bestimmungsgebiet durchführen, wenn ein Verstoß vermutet wird.
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Das EU-Bestimmungsland kann vom Verkäufer im Ursprungsland die Anwendung der nationalen Vorschriften des Bestimmungslandes verlangen. Die von Verkäufern einzuhaltenden Vorschriften werden dargelegt. Diese besagen, dass die Verkäufer für Erzeugnisse aus Nicht-EU-Ländern die Verfahren beim Eintritt in die EU kontrollieren müssen. Außerdem sind die Verfahren dargelegt, die anzuwenden sind, wenn bei einer Kontrolle Mängel oder eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier festgestellt werden.
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Zusammen mit der Richtlinie 91/496/EWG des Rates behandelt diese Richtlinie die Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten oder andere Probleme auftreten, die eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit von Tier oder Mensch darstellen könnten. Im EU-Binnenhandel ist in erster Linie das EU-Ursprungsland für diese Maßnahmen verantwortlich.
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Hinsichtlich Tiererzeugnissen aus Nicht-EU-Ländern kann die Europäische Kommission als vorbeugende Maßnahme Importverbote verhängen oder Sonderbedingen auferlegen, wenn ein schwerwiegendes Gesundheitsrisiko für Tiere oder Menschen besteht.
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Richtlinie 91/496/EWG ändert zudem die Verfahren an Grenzkontrollstellen. Sie verpflichtet außerdem die Kommission zur Einführung eines computergestützten Datenverarbeitungssystems, das die Grenzkontrolldienste mit ihren eigenen Veterinärbehörden verbindet.
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Richtlinie 92/67/EWG ändert die Regelungen für den EU-Binnenhandel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Sie ist am 22. Dezember 1989 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 1. Juli 1992 in nationales Recht umsetzen, mit Ausnahme von Griechenland, das dies bis 31. Dezember 1992 tun musste.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13-22)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 89/662/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 12.09.2016