Vermarktung reinrassiger Tiere

Die Europäische Union (EU) legt harmonisierte Vorschriften für die Vermarktung reinrassiger Tiere vor, für die noch keinerlei Gemeinschaftsvorschriften gelten.

RECHTSAKT

Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und Änderung der Richtlinie 77/504/EWG und der Richtlinie 90/425/EWG.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie regelt die Vermarktung reinrassiger Tiere und ihres Samens, ihrer Eizellen und Embryonen; davon ausgenommen sind Rinder, Schweine, Equiden, Schafe und Ziegen.

Unter den Begriff „reinrassiges Tier“ fallen alle Zuchttiere, für deren Vermarktung noch keine spezifischeren züchterischen Gemeinschaftsvorschriften bestehen und die in einem Register oder Stammbuch, das von einer anerkannten Züchterorganisation oder -vereinigung geführt wird, eingetragen oder registriert sind.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Vermarktung reinrassiger Tiere und ihres Samens, ihrer Eizellen oder Embryonen aus züchterischen oder genealogischen Gründen weder untersagt noch eingeschränkt oder behindert wird.

Darüber hinaus sollen sie sicherstellen, dass unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung Folgendes festgelegt wird:

Bis zum Erlass entsprechender Rechtsvorschriften der Gemeinschaft dürfen die Bescheinigungen, die für die Einfuhr reinrassiger Tiere, deren Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern gelten, nicht vorteilhafter sein als die entsprechenden Bestimmungen für den innergemeinschaftlichen Handel.

Références

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 91/174/EWG

3.4.1991

1.1.1992

ABl. L 85 vom 5.4.1991

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 90/425/EWG  des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt [Amtsblatt L 224 vom 18.8.1990]. Diese Richtlinie hebt die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen an den Binnengrenzen der Europäischen Union auf. Gleichzeitig stärkt sie die Kontrollen am Abgangsort und am Bestimmungsort.

Letzte Änderung: 03.02.2011