Pferde (Samen, Eizellen und Embryonen) – Handel innerhalb der EU

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 90/427/EWG – tierzüchterische und genealogische Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Mit dieser Richtlinie werden die tierzüchterischen* und genealogischen Vorschriften für die Einfuhr von und den Handel mit Pferden (einschließlich aller zur Gattung der Equiden gehörenden Tiere) sowie ihren Samen, Eizellen und Embryonen innerhalb der Europäischen Union (EU) harmonisiert.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Gemäß dieser Richtlinie müssen Pferde eingetragen und identifiziert werden. Es werden genealogische Vorschriften eingeführt, die der Europäischen Kommission die Verantwortung übertragen für:

die Festlegung von Kriterien zur Identifizierung von Pferden;

die Zulassung von Organisationen, die Zuchtbücher* führen;

die Eintragung von Pferden in Stutbücher.

Im innergemeinschaftlichen Handel müssen die im Versandland eingetragenen Pferde unter demselben Namen in dem Stutbuch des Bestimmungslandes eingetragen werden.

Jedes EU-Land ist dafür zuständig, ein Verzeichnis der Organisationen, die Stutbücher führen oder anlegen, zu aktualisieren und den übrigen EU-Ländern mitzuteilen.

Die Richtlinie sieht ferner tierzüchterische Bestimmungen vor. Die Kommission muss beispielsweise allgemeine Zulassungskriterien für eingetragene Zuchtpferde sowie Methoden zur Nachzuchtkontrolle festlegen. Des Weiteren müssen die EU-Länder sicherstellen, dass die Pferde (oder deren Samen, Eizellen und Embryonen) beim Kauf bzw. Verkauf von einem Ursprungs- und Zuchtbuchnachweis begleitet werden.

Der Handel mit Pferden innerhalb der EU darf aus genealogischen oder tierzüchterischen Gründen nicht verboten oder beschränkt werden.

Richtlinie 92/65/EWG harmonisiert die allgemeinen tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden. In dieser Richtlinie werden zudem die Vorschriften hinsichtlich der Zulassung von Samen- und Embryoentnahmestationen und -zentren festgelegt.

Mit Verordnung (EU) 2015/262 werden die Vorschriften der EU in Bezug auf die Dokumentation und Identifizierung durch die Einführung eines Pferdepasses gestärkt.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 4. Juli 1990 in Kraft getreten. Sie musste bis 1. Juli 1991 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Innergemeinschaftlicher Handel mit und Einfuhren von Equiden

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Equiden: alle Tiere, die zur Gattung der Pferde gehören: Pferde, Esel und Zebras sowie ihre Kreuzungen.

* Tierzüchterisch: bezieht sich auf die Methode der Tierzucht, einschließlich der Domestikation und Züchtung.

* Stutbuch: ein Buch (oder eine andere Form der Eintragung), in das registrierte bzw. zu registrierende Pferde einschließlich ihrer bekannten Verwandten eingetragen werden.

RECHTSAKT

Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55-59)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 90/427/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. L 192 vom 11.7.1992, S. 63-65)

Entscheidung 92/354/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Vorschriften für die Koordinierung zwischen Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. L 192 vom 11.7.1992, S. 66)

Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54-72). Siehe konsolidierte Fassung

Entscheidung 96/78/EG der Kommission vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken (ABl. L 19 vom 25.1.1996, S. 39-40)

Entscheidung 96/79/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden (ABl. L 19 vom 25.1.1996, S. 41-49)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1-53)

Letzte Aktualisierung: 27.11.2015