Kontrolle von Stoffen mit hormonaler Wirkung und anderer Stoffe in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 96/23/EG über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Mit dieser Richtlinie werden Kontrollmaßnahmen für Stoffe und Rückstandsgruppen gemäß Anhang I erlassen. Diese Stoffe werden in zwei Gruppen eingeteilt:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Nationale Überwachungspläne

Mitgliedstaaten betrauen eine öffentliche Zentralstelle oder ein Organ mit dem Entwurf von Plänen zur Überwachung der Etndeckung von Rückständen und Stoffen für:

Diese Stelle koordiniert die Tätigkeiten der zentralen und regionalen Dienststellen, die mit der Überwachung befasst sind, und sammelt die Ergebnisse und Informationen, die der Europäischen Kommission zu übermitteln sind.

Die EU-Staaten übermitteln der Kommission anschließend die Überwachungspläne für die Ermittlung von Rückstands- oder Stoffgruppen. Diese Pläne müssen Umfang und Häufigkeit der Probenahmen nach Anhang IV der Richtlinie berücksichtigen.

Die Kommission berichtet den Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheitjährlich oder sooft sie es für angebracht hält. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich eine Mitteilung über die Ergebnisse der auf regionaler und einzelstaatlicher Ebene sowie auf Gemeinschaftsebene eingeleiteten Maßnahmen vor.

Eigenkontrolle und Mitverantwortung der Marktbeteiligten

Die Mitgliedstaaten haben insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in ihren Rechtsvorschriften der Grundsatz der Qualitätskontrolle der Produktionskette durch die verschiedenen betroffenen Partner verankert wird und dass die Maßnahmen der Eigenkontrolle im Rahmen der Bedingungen für Kennzeichen und Gütezeichen verschärft werden.

Amtliche Kontrollen

Mitgliedstaaten können amtliche Kontrollen durchführen:

Wenn bei der Untersuchung einer amtlichen Probe Rückstände verbotener Stoffe oder Mengen zugelassener Stoffe festgestellt werden, welche die in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzwerte übersteigen, beschaffen die zuständigen Behörden unverzüglich alle zur Identifizierung des Tieres und seines Ursprungsbetriebs notwendigen Angaben sowie das Untersuchungsergebnis.

Lassen die Kontrollergebnisse aus einem EU-Staat erkennen, dass eine Ermittlung oder ein Tätigwerden in einem oder Mitgliedstaaten oder nicht- Mitgliedstaaten erforderlich ist, so unterrichtet/unterrichten dieses Land/diese Länder die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission.

Die Mitgliedstaaten, in denen sich eine Ermittlung oder ein Tätigwerden als notwendig erweist, treffen die entsprechenden Maßnahmen.

Gelangt ein Mitgliedstaat zu der Überzeugung, dass die in der Richtlinie vorgesehenen Kontrollen in einem anderen Mitgliedstaat nicht oder nicht mehr durchgeführt werden, so unterrichtet er die zuständige Zentralbehörde dieses Mitgliedstaats. Diese trifft nach einer Ermittlung alle erforderlichen Maßnahmen. Bei Streitfällen kann die Kommission befasst werden, die einen oder mehrere Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.

Maßnahmen bei Feststellung von Verstößen

Folgende Maßnahmen können im Falle eines Verstoßes angewandt werden:

Einfuhren aus Drittländern

Die Mitgliedstaaten können Tiere und tierische Erzeugnisse, die unter diese Richtlinie fallen, aus Drittstaaten importieren, die auf den im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Listen aufgeführt sind.

Die betroffenen Drittstaaten müssen einen Plan vorlegen mit den Garantien hinsichtlich der Überwachung der in dieser Richtlinie genannten Gruppen von Rückständen und Stoffen.

Die Mitgliedstaaten können die Sendung oder einen Teil der Sendung zurückschicken, wenn in einer Sendung nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse oder Rückstände davon nachgewiesen werden.

Durch diese Richtlinie wird eine Gebühr für die Überwachung von Tieren/tierischen Erzeugnissen erhoben.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am Donnerstag, 23. Mai 1996 in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis Montag, 30. Juni 1997 in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Richtlinie wird durch Verordnung (EU) 2017/625 mit Wirkung zum 14. Dezember 2019aufgehoben und ersetzt.

Hintergrund

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10–32)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 96/23/EG des Rates wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1-142)

Vgl. konsolidierte Fassung.

Entscheidung 2005/34/EG der Kommission vom 11. Januar 2005 zur Festlegung einheitlicher Normen für die Untersuchung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte Rückstände (ABl. L 16, vom 20.1.2005, S. 61-63)

Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8 -36)

Vgl. konsolidierte Fassung.

Entscheidung 98/179/EG der Kommission vom 23. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften für die amtlichen Probenahmen zur Kontrolle von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände (ABl. L 65 vom 5.3.1998, S. 31 -34)

Vgl. konsolidierte Fassung.

Entscheidung 97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen (ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 12 -15)

Überwachungspläne in der Europäischen Union

Entscheidungen der Kommission, die den Plan für die Entdeckung von Rückständen und Stoffen in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen genehmigen:

Entscheidung 98/151/EG (ABl. L 47, 18.2.1998, S.17) (Frankreich), Entscheidung 98/152/EG (ABl. L 47, 18.2.1998, S.18) (Vereinigtes Königreich), Entscheidung 98/153/EG (ABl. L 47, 18.2.1998, S. 19) (Österreich), Entscheidung 98/154/EG (ABl. L 47, 18.2.1998, p. 20) (Finnland), Entscheidung 98/155/EG (ABl. L 47, 18.2.1998, S. 21) (Schweden), Entscheidung 98/458/EG (ABl. L 201, 17.7.1998, S. 117) (Belgien), Entscheidung 98/459/EG (ABl. L 201, 17.7.1998, S. 118) (Niederlande), Entscheidung 98/460/EG (ABl. L 201, 17.7.1998, S. 119) (Spanien), Entscheidung 98/390/EG (ABl. L 175, 19.6.1998, S. 34) (Italien), Entscheidung 98/391/EG (ABl. L 175, 19.6.1998, S. 35) (Irland), Entscheidung 98/492/EG (ABl. L 223, 11.8.1998, S. 7) (Luxemburg), Entscheidung 98/493/EG (ABl. L 223, 11.8.1998, S. 8) (Deutschland), Entscheidung 98/494/EG (ABl. L 223, 11.8.1998, S. 9) (Dänemark), Decision 98/495/EG (ABl. L 223, 11.8.1998, S. 10) (Griechenland), Entscheidung 98/496/EG (ABl. L 223, 11.8.1998, S. 11) (Portugal), Entscheidung 98/497/EG (ABl. L 223, 11.8.1998, S. 12) (Italien)

Überwachungspläne in Drittländern

Entscheidung 2004/432/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne (ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 44-50). Neuveröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 33-39)

Vgl. konsolidierte Fassung.

Nationale Referenzlabors

Entscheidung 98/536/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Festlegung des Verzeichnisses der nationalen Referenzlaboratorien für Rückstandsuntersuchungen (ABl. L 251 vom 11.9.1998, S. 39-42)

Vgl. konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 03.09.2018