Samen von Schweinen: EU-Binnenhandel und -Einfuhren

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 90/429/EWG – innergemeinschaftlicher Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und dessen Einfuhr

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

In dieser Richtlinie werden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handelsverkehr mit Samen von Schweinen in der EU sowie für deren Einfuhr aus Drittländern festgelegt.

Ihr Ziel ist, die Gefahr einer Verbreitung von Tierkrankheiten zu verringern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Samen müssen von gesunden Tieren stammen und in einer zugelassenen Besamungsstation entnommen und aufbereitet worden sein.

Besondere Vorschriften gelten für die Entnahme, Aufbereitung, Lagerung und den Transport der Samen.

Die nationalen Behörden sind dafür zuständig, dass die Besamungsstationen die erforderlichen Normen erfüllen, wobei jede Station eine Veterinärkontrollnummer erhält.

Jede Samensendung muss eine Tiergesundheitsbescheinigung enthalten.

Eingeführte Samen dürfen nur aus zugelassenen Besamungsstationen in Drittländern stammen, die auf einer Liste aufgeführt wurden.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Drittland in die Liste aufgenommen werden kann, berücksichtigt die EU den allgemeinen Gesundheitszustand seines Viehbestands, seine Vorschriften zur Verhütung von Tierkrankheiten und seine Fähigkeit, die EU-Vorschriften einzuhalten.

Importierte Samen müssen von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet werden. Jede Sendung wird bei Eintritt in die EU überprüft, bevor sie an ihren Bestimmungsort verbracht wird.

Ein EU-Land, das eine direkte oder indirekte Sendung von außerhalb Europas erwartet, muss die Einfuhr verbieten, wenn der Samen eine ansteckende Krankheit auf Tiere in der EU übertragen könnte.

Veterinärsachverständige der Europäischen Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen örtlichen Behörden in Drittländern Kontrollen an Ort und Stelle durchführen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 12. Juli 1990 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 31. Dezember 1991 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Handel mit Schweinen innerhalb der EU

RECHTSAKT

Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62-73)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 90/429/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Durchführungsbeschluss 2012/137/EU der Kommission vom 1. März 2012 über die Einfuhr von Samen von Hausschweinen in die Europäische Union (ABl. L 64 vom 3.3.2012, S. 29–37)

Letzte Aktualisierung: 11.01.2016