Handel mit Schafen und Ziegen in der EU

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 91/68/EWG des Rates zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen in der EU

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie ergänzt folgende Rechtsvorschriften:

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 4. Februar 1991 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 31. Dezember 1992 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen sind unter Innergemeinschaftlicher Handel mit Schafen und Ziegen auf der Website der Europäischen Kommission erhältlich.

RECHTSAKT

Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46vom 19.2.1991, S. 19-36)

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen der Richtlinie 91/68/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8-17). Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1-87). Siehe konsolidierte Fassung.

Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, dass bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (Br. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (ABl. L 13 vom 21.1.1993, S. 14-15). Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 18.04.2016