Innergemeinschaftlicher Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Aufhebung

Richtlinie 64/432/EEC wird von Richtlinie (EU) 2016/429 vom 21. April 2021 aufgehoben.

WANN TRITT DIESE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie musste von den ursprünglich sechs Mitgliedern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (jetzt EU) bis zum 30. Juni 1965 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Rinder: tierische Unterart, der Hausrinder, Buckelrinder, Yak, Bison und Büffel angehören.
Schweine: tierische Unterart, der Haus- und Wildschweine angehören.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 64/432/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1-208)

Letzte Aktualisierung: 04.05.2020