Das Mittelmeerpaket

Das System der entkoppelten Betriebsprämien sieht Sonderregelungen für Hopfen, Baumwolle, Olivenhaine und Tabak vor. Die Bestimmungen für diese Erzeugnisse wurden im Zuge der zweiten Stufe der großen Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 2003 eingeführt.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zu ihrer Anpassung infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union.

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Verordnung, auch als „Mittelmeerpaket" bekannt, vervollständigt mit ihren Bestimmungen zur Einbeziehung der Beihilfen für den Tabak-, Hopfen-, Oliven- und Baumwollsektor in die Betriebsprämienregelung die große Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) vom Juni 2003.

Die Verordnung führt spezielle Direktbeihilfen für die genannten Sektoren ein. Voraussetzung für die Gewährung dieser Beihilfen ist, dass die Landwirte die Auflagen einhalten, die in der Reform von 2003 vorgesehen sind.

Hopfen

Die Direktbeihilfen für Hopfen sind seit dem 1. Januar 2005 vollständig von der Produktion abgekoppelt (außer in den Mitgliedstaaten, denen eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2005 eingeräumt wurde). Allerdings haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, weiterhin einen Teil der Beihilfe (bis zu 25 % ihrer nationalen Obergrenzen * an die Produktion zu koppeln, um besonderen Marktlagen oder strukturellen Besonderheiten auf regionaler Ebene gerecht zu werden.

Der Referenzbetrag für die Berechnung der Höhe der Beihilfe beträgt 480 Euro pro Hektar der Fläche, für die 2000-2002 eine Beihilfe gewährt wurde.

Die Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen enthält Vorschriften für die Vermarktung, die Erzeugergemeinschaften und den Handel mit Drittländern.

Baumwolle

Die Direktbeihilfen für Baumwolle sind seit dem 1. Januar 2006 von der Produktion abgekoppelt. Allerdings können die Mitgliedstaaten weiterhin einen Teil der Beihilfe (bis zu 35 % des Gesamtbetrags der Beihilfen, die bisher für Baumwolle gewährt wurden) als gekoppelte Beihilfe zahlen, um zu verhindern, dass die Baumwollproduktion in einigen Baumwollanbaugebieten vollständig aufgegeben wird.

Diese Beihilfen werden nach der folgenden Tabelle berechnet:

Höchstfläche (insgesamt)440 000 ha

Griechenland

Spanien

Portugal

Nationale Grundfläche

370 000 ha

70 000 ha

360 ha

Beihilfe je ha beihilfefähige Fläche (in EUR)

594 je ha für 300 000 ha 342,85 je ha für 70 000 ha

1 039 je ha

556 je ha

Die „anerkannten Branchenverbände" des Baumwollsektors werden aufgefordert, an der Verwaltung der Flächenbeihilfen für ihre Mitglieder mitzuwirken (Festlegung einer Skala für die Staffelung der Beihilfen).

Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Reform von 2004 im September 2006 für nichtig erklärt hatte, wird diese Erzeugerbeihilferegelung für Baumwolle in Kürze durch eine neue Regelung ersetzt werden. Um einen neuen Reformvorschlag erarbeiten zu können, wurden im Rahmen einer umfassenden öffentlichen Konsultation die Beteiligten und die Öffentlichkeit befragt.

Olivenöl

Die Beihilfen für den Olivenölsektor sind seit dem 1. Januar 2006 von der Produktion abgekoppelt. Allerdings kann für ökologisch wertvolle oder sozial bedeutsame Olivenhaine weiterhin eine Produktionsbeihilfe (bis zu 40 % der zuvor gewährten Beihilfe) gezahlt werden, wenn die Olivenhaine im geografischen Informationssystem erfasst sind *.

Nur Spanien hat beschlossen, für Olivenhaine weiterhin eine gekoppelte Beihilfe in Höhe von jährlich 103,14 Millionen Euro zu gewähren.

Die Mitgliedstaaten können bis zu 10 % der Olivenölkomponente ihrer nationalen Obergrenze für die Qualitätsförderung bereitstellen.

Die Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven regelt den Binnenmarkt für Olivenöl und den Handel mit Drittländern.

Tabak

Die Direktbeihilfen für Tabak werden ab 2010 vollständig von der Produktion abgekoppelt sein. Allerdings können die Mitgliedstaaten bis 2010 einen Teil (höchstens 60 % der zuvor gewährten Beihilfe) weiterhin als gekoppelte Beihilfe zahlen, um die lokale Wirtschaft zu schützen und um eine Anpassung des Marktpreises an die neuen Gegebenheiten sicherzustellen.

Bis 2010 werden die Höchstbeträge für die Gesamtbeihilfe wie folgt festgelegt, je nachdem, für welche Form sich die betroffenen Mitgliedstaaten entschieden haben:

2006-2009 (in Millionen Euro)

Deutschland

21,287

Spanien

70,599

Frankreich

48,217

Italien (ohne Apulien)

189,366

Portugal

8,468

Ein Teil dieser Produktionsbeihilfe (für das Kalenderjahr 2007 auf 5 % festgelegt) fließt in den gemeinschaftlichen Tabakfonds, über den Forschungsprogramme und Programme zur Aufklärung über die schädlichen Auswirkungen des Tabakkonsums finanziert werden.

Ab 2011 wird die Hälfte der Beihilfen, die dem Tabaksektor in den Jahren 2000-2002 gewährt wurden (etwa 484 Millionen Euro), für die Umstrukturierung der Tabakanbaugebiete zur Verfügung stehen, und zwar im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanziert werden.

Die Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Tabak regelt die Ausrichtung der Tabakproduktion und den Handel mit Drittländern.

Hintergrund

Die Reform des Sektors „Mittelmeererzeugnisse" basiert auf der Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament „Vervollständigung des Modells einer nachhaltigen Landwirtschaft für Europa durch die Reform der GAP - Tabak, Olivenöl, Baumwolle und Zucker ". Die Reform des Hopfensektors stützt sich auf den Bericht der Kommission an den Rat über die Entwicklung des Hopfensektors.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 864/2004

1.5.2004

-

ABl. L 161 vom 30.4.2004

See also

Letzte Änderung: 05.10.2007