System für die Wiedereinziehung von und die Auskunftserteilung zu Beträgen, die zu Unrecht im Rahmen der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik gezahlt wurden

Die Europäische Union (EU) will schärfer gegen Unregelmäßigkeiten vorgehen und bessere Bedingungen schaffen für die Wiedereinziehung von zu Unrecht im Rahmen der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) gezahlten Beträgen. Dies setzt eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission voraus. In der diesbezüglichen Verordnung sind die Regeln für die systematische Unterrichtung der Kommission durch die Mitgliedstaaten und deren Verpflichtungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft festgelegt.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates.

ZUSAMMENFASSUNG

Ziel der Verordnung ist ein wirkungsvolleres Vorgehen der Gemeinschaft gegen unregelmäßige Praktiken. So sollen durch die Mitgliedstaaten festgestellte Unregelmäßigkeiten (mit einem Schadensvolumen von über 10 000 EUR) der Kommission vierteljährlich mitgeteilt werden. Die Mitgliedstaaten sind außerdem verpflichtet, die Kommission über nationale Verfahren zur Verhängung von verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen in Kenntnis zu setzen sowie – auf Anfrage der Kommission – Auskunft über die erzielten Fortschritte bei den Wiedereinzugsverfahren gegen Begünstigte zu erteilen, die Unregelmäßigkeiten zu Lasten der Gemeinschaftsfonds EGFL und ELER begangen haben.

Vierteljährliche Unterrichtung der Kommission

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Quartals alle Unregelmäßigkeiten, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung gewesen sind. Sie übermitteln dabei insbesondere auch Angaben über die Art und Höhe des Betrags, über die beim Begehen der Unregelmäßigkeit angewandten Praktiken, nennen die Namen der beteiligten Personen/Begünstigten und geben Auskunft zum Fortschritt der Gerichts- oder Behördenverfahren. Sind einige dieser Informationen zum Zeitpunkt der ersten Unterrichtung noch nicht verfügbar, teilen die Mitgliedstaaten diese in den nachfolgenden Quartalen mit.

Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen betroffenen Mitgliedstaaten die Unregelmäßigkeiten mit, bei denen zu befürchten ist, dass sie Auswirkungen außerhalb seines Hoheitsgebiets haben können, oder die eine neue Form von Unregelmäßigkeiten erkennen lassen.

Unterrichtung des COCOLAF

Der Beratende Ausschuss für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (Cocolaf) wird jährlich durch die Kommission über die im Rahmen dieser Verordnung zusammengetragenen Informationen unterrichtet.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1848/2006

18.12.2006

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ABl. L 355 vom 15.12.2006

Letzte Änderung: 23.07.2006