GMO für Hopfen

Die Beihilfen der Europäischen Union für Hopfen werden ab 1. Januar 2005 (Ende des Übergangszeitraums: 31. Dezember 2005) entkoppelt (d. h.: auf produktionsunabhängige Beihilfen umgestellt) und in einheitliche Betriebsprämien umgewandelt. Allerdings darf jeder Mitgliedstaat bis zu 25 % des dem Sektor gewährten Beihilfebetrags als Ergänzungsbeihilfe an Landwirte und/oder anerkannte Erzeugergemeinschaften auszahlen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zu ihrer Anpassung infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union

ZUSAMMENFASSUNG

Anwendungsbereich

Die gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Hopfen betrifft frische oder getrocknete Blütenzapfen der Hopfenpflanze, Hopfenpulver und -pellets sowie Hopfenextrakt.

Entkoppelung

Die Direktbeihilfen für Hopfen werden ab 1. Januar 2005 vollständig von der Produktion abgekoppelt. (Eine Ausnahme bilden diejenigen Mitgliedstaaten, denen eine Übergangsfrist eingeräumt wurde, und die das neue System bis zum 31. Dezember 2005 einführen werden.)

Direktbeihilfen

Die Mitgliedstaaten können bis zu 25 % ihrer nationalen Höchstbeträge weiterhin als Direktzahlungen für Hopfenanbauflächen bzw. für die vorübergehende Stilllegung solcher Flächen gewähren. Diese Beihilfen werden gezahlt, um besonderen Marktlagen oder strukturellen Besonderheiten auf regionaler Ebene (in Erzeugungsgebieten mit speziellen Problemen) gerecht zu werden.

Berechnung der Höhe der Direktbeihilfen (für Hopfenanbauflächen bzw. für die vorübergehende Stilllegung solcher Flächen)

Der Mitgliedstaat berechnet den Referenzbetrag für die dem einzelnen Erzeuger zu gewährende Beihilfe, indem er die Fläche (Hektarzahl, auf zwei Dezimalstellen gerundet), für die 2000-2002 eine Beihilfe gewährt wurde, mit dem Betrag von 480 EUR pro Hektar multipliziert.

Umweltauflagen

Wie bei den anderen an Erzeuger zu leistenden Direktbeihilfen müssen die Landwirte bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Umweltauflagen, Modulation und Haushaltsdisziplin.

Hintergrund

Die GMO für Hopfen wurde im Rahmen der Verhandlungen im Ministerrat und im Europäischen Parlament über das so genannte „Mittelmeerpaket" geändert. Das Paket umfasst ferner Tabak, Baumwolle, Olivenöl und Tafeloliven. Während die Reform des Hopfensektors 2005 beginnen kann, ist das Inkrafttreten der Reformen der GMO für die übrigen Erzeugnisse erst ab 1. Januar 2006 vorgesehen.

Für die genannten Erzeugnisse soll künftig das System der entkoppelten einheitlichen Betriebsprämie gelten, wobei allerdings entweder ein Teil der bisherigen Hektarbeihilfe aufrechterhalten (Baumwolle, Olivenöl) oder den Landwirten bzw. Erzeugergemeinschaften eine Ergänzungsbeihilfe gewährt (Hopfen) oder ein vollständiger Übergang, wenn auch mit einer langen Übergangsfrist, vollzogen wird (Tabak).

Baumwolle, Tabak und Olivenöl werden in einigen Regionen mit Entwicklungsrückstand produziert. Die Reform ist bestrebt, den Anbau in diesen Regionen beizubehalten, wobei das Einkommen der Landwirte und nicht die Beihilfe für das Erzeugnis im Vordergrund steht. In diesem Zusammenhang soll für Tabak und Baumwolle eine produktionsabhängige Beihilfe gezahlt werden, um die Umstellung auf das neue System zu ermöglichen. Eine gekoppelte Beihilfe für Hopfen kann gezahlt werden, um besonderen Marktlagen oder strukturellen Besonderheiten auf regionaler Ebene gerecht zu werden.

Die Reform der „Mittelmeererzeugnisse" basiert auf der Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament zur „Vervollständigung des Modells einer nachhaltigen Landwirtschaft für Europa durch die Reform der GAP - Tabak, Olivenöl, Baumwolle und Zucker ". Der Reform ist ein Bericht über die Entwicklung des Hopfensektors [KOM (2003) 571 endg.] vorausgegangen.

Weitere Informationen zum Thema „Hopfen" finden sich auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 864/2004. [Annahme: Konsultation: CNS/2003/0278]

1.5.2004

1.1.2005 (für Hopfen)

ABl. L 161 vom 30.4.2004

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen [Amtsblatt L 355 vom 15.12.2006]

Verordnung (EG) Nr. 1557/2006 der Kommission vom 18. Oktober 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 des Rates für die Registrierung von Verträgen und die Übermittlung von Angaben im Hopfensektor [Amtsblatt L 288 vom 19.10.2006]

Verzeichnis der anerkannten Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften im Hopfensektor [Amtsblatt C 230 vom 23.9.2006]

Liste der Zertifizierungsstellen und ihrer Kennzahlen [Amtsblatt C 230 vom 23.9.2006]

Liste der Hopfenanbauorte [Amtsblatt C 230 vom 23.9.2006]

See also

Die Rechtsvorschriften zum Thema „Hopfen" enthalten ausführlichere Angaben.

Letzte Änderung: 14.01.2008