Einheitliche Betriebsprämien

Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 2003 ist eine neue Regelung der einheitlichen Betriebsprämie eingeführt worden, wobei die Beihilfen von der Erzeugung getrennt werden (Entkoppelung). Die meisten gemeinsamen Marktorganisationen (GMO) sind (mit Ausnahme der neuen Mitgliedstaaten) 2005 oder 2006 zur neuen Regelung übergegangen. Die bestehenden Direktbeihilfen können bis 2012 unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien (ökologische Auflagen) beibehalten werden, aber sie werden schrittweise gekürzt. Für bestimmte Kulturen wird eine zusätzliche Beihilfe gewährt, um den Einkommensverlust auf Grund der Modulation und des Übergangs zur einheitlichen Betriebsprämie auszugleichen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 [Vgl. Änderungsrechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die beiden Pfeiler der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) vom Juni 2003 gründen sich auf die Entkoppelung der Direktbeihilfe an die Erzeuger (die Trennung zwischen den Beihilfen und der Erzeugung) sowie die Einführung der Betriebsbeihilferegelung. Die GAP gründete sich auf ein System von flächen-, betriebs-, erzeugungs- bzw. tierbezogenen Direktbeihilfen. Mit der Entkoppelung werden die Beihilfen den Erzeugern vollkommen unabhängig von der Erzeugungsart gezahlt.

DIREKTZAHLUNGEN

Einzuhaltende Verpflichtungen

Der Betriebsinhaber erhält Direktzahlungen unter der Auflage, dass er die Böden in gutem landwirtschaftlichem Zustand erhält und die die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen betreffenden Vorschriften sowie die Umwelt- und die Tierschutzauflagen einhält (Auflagenbindung), die in der Verordnung enthalten sind.

Hält der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs diese Vorschriften auf Grund eigener Fahrlässigkeit nicht ein, so können die Direktzahlungen um höchstens 5 % gekürzt werden. Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung mindestens 20 %, außerdem kann der Erzeuger vollständig von der Beihilfe ausgeschlossen werden. Bei Beträgen von bis zu 100 EUR je Betriebsinhaber und Kalenderjahr muss diese Kürzung nicht angewendet werden. Die Nichtanwendung der Kürzung kann auch beschlossen werden, wenn der Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist.

Nicht ausgezahlte Beträge fließen in den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zurück, der den Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) seit dem Jahr 2007 ersetzt hat. Die Mitgliedstaaten können allerdings 25 % dieser Beträge einbehalten.

Im März 2007 war die Anwendung der Regelung für die Einhaltung der Auflagen Gegenstand eines Berichts der Kommission (siehe diesen Bericht in der Rubrik „Verbundene Rechtsakte“).

Schrittweise Kürzung, Modulation und Haushaltsdisziplin

Zwischen den Jahren 2005 und 2012 werden die Direktzahlungen, ausgenommen diejenigen für Landwirte in den Gebieten in äußerster Randlage und den Inseln des Ägäischen Meeres jährlich gekürzt um 3 % (2005), 4 % (2006), dann 5 % in den Folgejahren (schrittweise Kürzung). Die im Rahmen dieser „Modulation“ eingesparten Beträge werden auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt und für von Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) unterstützten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums eingesetzt. Jeder Mitgliedstaat erhält mindestens 80 % der erwirtschafteten Beträge. Er kann sogar bis zu 90 % des Betrags erhalten, um den Wegfall des Interventionsmechanismus für Roggen auszugleichen.

Um eine Benachteiligung von Kleinbetrieben zu vermeiden, können die Betriebsinhaber zusätzliche Beihilfen erhalten.

Landwirtschaftliche Betriebsberatung

Die Landwirte können sich an dem von den Mitgliedstaaten eingerichteten Beratungssystem beteiligen. Dieses System muss die Einhaltung der Rechtsvorschriften und die Erhaltung in gutem Zustand gewährleisten.

Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS)

Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem ein, das es ermöglicht, die vom Betriebsinhaber eingereichten Zahlungsanträge zu kontrollieren. Anhand dieses Systems können die Mitgliedstaaten die landwirtschaftlichen Parzellen, die Zahlungsansprüche und die Beihilfeanträge kontrollieren.

Zahlungsmodalitäten

Die Zahlungen erfolgen einmal jährlich zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des Jahres, das auf die Antragstellung folgt. Der zusätzliche Beihilfebetrag wird spätestens am 30. September des auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahrs gezahlt. Die Kommission kann darüber hinaus die Frist für die Ausführung der Zahlungen für Fette verlängern und Vorschüsse genehmigen.

Betriebsinhaber, die die Voraussetzungen für den Erhalt der Zahlungen künstlich geschaffen haben, erhalten keine Zahlungen.

Betriebsprämie

Die Betriebsprämie ist eine Beihilfe, die den Betriebsinhabern unabhängig von ihrer Erzeugung gewährt wird. Diese Stützungsregelung ist eingeführt worden, um die Stabilität der Einkommen der Betriebsinhaber zu sichern und die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Landwirtschaft zu verbessern.

Nationale Obergrenzen

Für jeden Mitgliedstaat sind die Betriebsbeihilfen gemäß den nachstehenden Tabellen begrenzt (in Mio. EUR):

Land

2006

2007

2008

2009

2010

Belgien

580

593

607

614

612

Dänemark

1 015

1 021

1 027

1 030

1 030

Deutschland

5 647

5 696

5 744

5 770

5 774

Griechenland

2 144

2 171

2 365

2 368

2 178

Spanien

4 635

4 650

4 031

4 839

4 840

Frankreich

8 236

8 283

8 382

8 408

8 416

Irland

1 335

1 337

1 340

1 342

1 341

Italien

3 792

3 814

4 151

4 163

4 185

Luxemburg

37

37

37

37

37

Niederlande

428

834

846

853

853

Österreich

633

737

743

746

745

Portugal

504

571

609

610

609

Finnland

562

564

566

567

566

Schweden

671

755

760

763

763

Vereinigtes Königreich

3 945

3 961

3 977

3 986

3 976

Land

2006

2007

2008

2009

2010

Bulgarien

-

200

247

287

328

Tschechische Republik

294

378

470

560

645

Estland

27

40

51

61

71

Zypern

12

18

27

32

36

Lettland

44

61

76

90

104

Litauen

114

155

193

230

267

Ungarn

446

540

678

807

934

Malta

1

2

3

3

4

Rumänien

-

442

532

623

712

Polen

980

1 264

1 579

1 877

2 162

Slowenien

44

59

74

88

102

Slowakei

127

161

202

240

277

(Obergrenzen gemäß den letzten Änderungen aktualisiert.)

Nationale Reserve

Die Mitgliedstaaten bilden eine nationale Reserve, die verwendet wird, um der Gefahr einer Aufgabe bestimmter landwirtschaftlicher Flächen zu begegnen und den neuen Betriebsinhabern und denjenigen, die sich in einer als besonders geltenden Lage befinden, Beihilfen zu gewähren.

Diese Reserve besteht aus:

Gewährung der Betriebsprämie

Damit die Betriebsinhaber eine Betriebsprämie erhalten können, müssen ihnen bereits bestimmte Direktbeihilfen gewährt worden sein. Die Betriebsprämie wird anhand der Beihilfen berechnet, die die Betriebsinhaber während eines Bezugszeitraums erhalten haben (im allgemeinen wird die Betriebsprämie für die Jahre 2000, 2001 et 2002 festgesetzt, unter bestimmten Umständen können jedoch die Jahre 1997, 1998 und 1999 als Bezugszeitraum gelten). Die Verordnung enthält das Verzeichnis der Zahlungen, die bei der Gewährung der Betriebsprämie berücksichtigt werden, insbesondere die Flächenzahlungen und Zahlungen im Rahmen anderer Stützungsregelungen (zum Beispiel die Saisonentzerrungsprämie, die Schlachtprämie, die Sonderprämie für männliche Rinder und für Mutterkühe sowie die Milchprämie).

Nutzung der Flächen

Anspruch auf Zahlung von Betriebsprämien besteht für landwirtschaftlich genutzte Flächen, wobei bestimmte Dauerkulturen ausgenommen sind. Inbegriffen sind jedoch Hopfen, Olivenhaine, Bananen, Dauerkulturen von Obst und Gemüse sowie Baumschulen.

Auch für die stillgelegten Flächen wird ein mit dem Zahlungsanspruch festgesetzter Betrag gewährt, sofern die Auflagen erfüllt werden. Auf den Flächen können auch Ölsaaten angebaut oder Biomasse gewonnen werden, die vorrangig nicht für Nahrungsmittel verwendet werden.

Regionale Durchführung

Die Mitgliedstaaten können beschließen, Betriebsprämien auf regionaler Ebene zu gewähren. In diesem Fall werden regionale Obergrenzen festgesetzt und auf die Betriebsinhaber der Region aufgeteilt. Somit kann der Wert pro Einheit der Zahlungsansprüche je nachdem, ob sie auf regionaler oder zentralisierter Ebene angewendet werden, unterschiedlich sein.

Partielle Durchführung

Um der Aufgabe von Anbauflächen entgegenzuwirken, konnten sich die Mitgliedstaaten für eine partielle Durchführung der Betriebsprämienregelung entscheiden. In diesem Fall behalten die Mitgliedstaaten einen Teil der Beihilfe ein und zahlen sie den Betriebsinhabern in Form einer Ergänzungszahlung zur Betriebsprämie aus. Der als Betriebsprämie ausgezahlte Teil hängt vom landwirtschaftlichen Erzeugnis ab.

Fakultative Ausschlüsse

Die Mitgliedstaaten verfügten auch über die Möglichkeit, bestimmte Zahlungen aus der Betriebsprämienregelung auszuschließen, z.B. Betriebsprämien für den Getreideanbau in den skandinavischen Ländern, Milchprämien sowie bestimmte Beihilfen für Erzeuger in den Regionen in äußerster Randlage.

Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten und die Kommission übermitteln einander die für die Durchführung der Verordnung notwendigen Informationen.

Komitologie

Bei der Durchführung der Verordnung wird die Kommission von einem Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen (EN) unterstützt, dem Vertreter der Mitgliedstaaten angehören und im dem ein Kommissionsmitglied den Vorsitz führt.

ZUSATZPRÄMIEN

Hartweizen

Die Beihilfe für Hartweizen, die für Qualitätsverbesserungen gezahlt wird, beträgt im Rahmen der nationalen Obergrenzen 40 EUR/Hektar. Überschreitet die Fläche, für die die Beihilfe beantragt wird, die festgesetzten Obergrenzen, so wird der Betrag anteilmäßig gesenkt.

Beim Rückgriff auf die partielle Durchführung der Betriebsprämienregelung wird unter Einhaltung der nationalen Obergrenzen ein Zuschlag auf die Flächenzahlung von 291 EUR pro Hektar für das Wirtschaftsjahr 2006/07 gezahlt. Überschreitet die Fläche, für die die Zahlung beantragt wird, die Obergrenze, so wird der Beihilfebetrag anteilmäßig gesenkt.

Eiweißpflanzen

Die Beihilfe für Erbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen beträgt 55,57 EUR/Hektar bei einer Garantiehöchstfläche von 1,648 Mio. Hektar in der Europäischen Union. Wird diese Obergrenze überschritten, so wird die Beihilfe anteilmäßig gesenkt.

Reis

Zur Erhaltung bestimmter traditioneller Anbaugebiete erhalten die Reiserzeuger eine ertragsabhängige Beihilfe für eine garantierte Höchstfläche in den betreffenden Mitgliedstaaten. Wird die Obergrenze überschritten, so wird die Beihilfe anteilmäßig gesenkt.

Weitere Einzelheiten sind der GMO für Reis zu entnehmen.

Schalenfrüchte

Für die Erzeugung von Johannisbrot, Haselnüssen, Walnüssen, Pistazien und Mandeln wird eine Gemeinschaftsbeihilfe gezahlt, die nach Maßgabe der jedem Mitgliedstaat zugeteilten Garantiehöchstfläche festgesetzt wird. Außerdem kann zugunsten dieser Erzeugungen eine nationale Beihilfe in Höhe von 120,75 EUR/Hektar gewährt werden. Wird die Obergrenze überschritten, so wird die Beihilfe anteilmäßig gesenkt. Die Gemeinschaftsbeihilfe wird gewährt, wenn die Landwirte eine bestimmte Mindestbestandsdichte und eine Parzellenmindestgröße einhalten.

Energiepflanzen

Erzeuger von Energiepflanzen (Pflanzen für die Erzeugung von Biokraftstoffen oder elektrischer oder thermischer Energie), deren Erzeugung durch einen Vertrag mit einem Verarbeitungsunternehmen geregelt wird, erhalten im Rahmen einer Garantiehöchstfläche von 1,5 Mio. Hektar für die Europäische Union eine Beihilfe in Höhe von 45 EUR/Hektar. Wird die Obergrenze überschritten, so wird die Beihilfe anteilmäßig gesenkt.

Stärkekartoffeln

Erzeugern von Stärkekartoffeln wird ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06 eine Beihilfe von 66,32 EUR je Tonne Stärke gewährt. Die Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Kartoffelerzeuger und der Stärkehersteller einen Vertrag geschlossen haben.

Milchprämien und Ergänzungszahlungen

Für Milcherzeugnisse wird jedem Betrieb nach Maßgabe der einzelbetrieblichen Referenzmenge eine Jahresprämie gewährt. Ab 2006 entspricht die Prämie der Referenzmenge, multipliziert mit 24,49 EUR. Von 2004 bis 2007 und, falls die Milchprämien aus der Betriebsbeihilferegelung ausgeschlossen werden, in den folgenden Jahren zahlen die Mitgliedstaaten jedem Betriebsinhaber Zusatzprämien. Für jeden Mitgliedstaat wird ein Gesamtbetrag festgesetzt.

Weitere Informationen sind der GMO für Milch zu entnehmen.

Spezifische Regionalbeihilfen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen

Wird die Erzeugung von Getreide, Ölsaaten, Leinsamen und Hanf in Finnland und Schweden nördlich des 62. Breitengrades von der Betriebsprämie ausgenommen, so kann den Betriebsinhabern im Rahmen der von der Kommission festgesetzten Obergrenzen eine Beihilfe in Höhe von 24 EUR je Tonne gezahlt werden.

Saatgut

Wird Saatgut aus der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen, so wird eine Beihilfe im Rahmen der von der Kommission für die Zusatzbeihilfen festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen

Diese Zahlungen werden bei teilweiser Durchführung der Betriebsbeihilferegelung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen getätigt. Zur Berechnung der Flächenzahlung wird der Grundbetrag von 63 EUR je Tonne mit dem in dem Regionalisierungsplan für die betreffende Region genannten Durchschnittsertrag für Getreide multipliziert. Werden die Grundflächen überschritten, so verringern sich die Zahlungen anteilmäßig für sämtliche Betriebsinhaber. Bei Flachs und Hanf erfolgt die Flächenzahlung, wenn die Verarbeitung gewährleistet ist.

Die Betriebsinhaber müssen mindestens 10 % der Flächen landwirtschaftlicher Kulturpflanzen stilllegen, für die ein Zahlungsantrag gestellt wurde. Diese stillgelegten Flächen können für Erzeugnisse genutzt werden, die nicht für die menschliche oder tierische Ernährung oder für die biologische Erzeugung vorgesehen sind. Die Mitgliedstaaten können nationale Beihilfen in Höhe von 50 % der Anfangskosten für den Anbau mehrjähriger Pflanzen zur Biomassegewinnung auf stillgelegten Flächen gewähren.

Mittelmeerpaket

Im Jahr 2004 wurden besondere Stützungsregelungen für Mittelmeererzeugnisse eingeführt. Diese Sondervorschriften, die unter der Bezeichnung „Mittelmeerpaket“ erlassen wurden, betreffen Hopfen, Baumwolle, Olivenhaine und Tabak.

Schafe und Ziegen

Die Prämie für die Mutterschafhaltung beträgt 21 EUR je Mutterschaf bzw. 16,8 EUR, wenn der Betriebsinhaber Schafmilch vermarktet. Bei Ziegen beträgt die Prämie 16,8 EUR je Ziege, sofern die Ziegen für die Fleischerzeugung bestimmt sind und mit vergleichbaren Methoden wie die Schafe aufgezogen werden. Eine Zusatzprämie von 7 EUR je Tier wird für Schaf- und Ziegenhalter in benachteiligten Gegenden oder in geografischen Gebieten gezahlt, in denen Schafe und/oder Ziegen traditionell als Wandertiere gehalten werden.

Die Betriebsinhaber können die Prämienansprüche nach dem Verkauf des landwirtschaftlichen Betriebs übertragen. Werden Prämienansprüche ohne Übertragung des Betriebs übertragen, so fallen höchstens 15 % dieser Ansprüche in die nationale Reserve zurück. Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass die Prämienansprüche außerhalb von Regionen übertragen werden, in denen die Schafhaltung von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung ist. Außerdem teilen die Mitgliedstaaten die Prämienansprüche aus der nationalen Reserve Berufsneulingen, Junglandwirten und anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern zu.

Weitere Informationen sind der GMO für Schaf- und Ziegenfleisch zu entnehmen.

Rindfleisch

Im Rahmen der partiellen Durchführung der Betriebsprämienregelung für Rindfleisch können die Betriebsinhaber verschiedene Prämien beantragen:

Weitere Informationen sind der GMO für Rindfleisch zu entnehmen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 [Annahme: Konsultationsverfahren CNS/2003/0006]

28.10.2003

-

ABl. L 270 vom 21.10.2003

Änderungsrechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 21/2004

29.1.2004

-

ABl. L 5 vom 9.1.2004

Verordnung (EG) Nr. 583/2004

1.5.2004

-

ABl. L 91 vom 30.3.2004

Verordnung (EG) Nr. 864/2004

1.5.2004

-

ABl. L 161 vom 30.4.2004

Verordnung (EG) Nr. 2217/2004

23.12.2004

-

ABl. L 375 vom 23.12.2004

Verordnung (EG) Nr. 247/2006

15.2.2006

-

ABl. L 42 vom 14.2.2006

Verordnung (EG) Nr. 319/2006

7.3.2006

-

ABl. L 58 vom 28.2.2006

Verordnung (EG) Nr. 953/2006

6.7.2006

-

ABl. L 175 vom 29.6.2006

Verordnung (EG) Nr. 1156/2006

5.8.2006

-

ABl. L 208 vom 29.7.2006

Verordnung (EG) Nr. 1405/2006

3.10.2006

-

ABl. L 265 vom 26.9.2006

Verordnung (EG) Nr. 2011/2006

1.1.2007

-

ABl. L 384 vom 29.12.2006

Verordnung (EG) Nr. 2012/2006

1.1.2007

-

ABl. L 384 vom 29.12.2006

Verordnung (EG) Nr. 2013/2006

1.1.2007

-

ABl. L 384 vom 29.12.2006

Verordnung (EG) Nr. 552/2007

30.5.2007

-

ABl. L 131 vom 23.5.2007

Verordnung (EG) Nr. 1182/2007

6.11.2007

-

ABl. L 273 vom 17.10.2007

Verordnung (EG) Nr. 146/2008

28.2.2008

-

ABl. L 46 vom 21.2.2008

ÄNDERUNG DER ANHÄNGE

Anhang I – Liste der Stützungsregelungen:

Verordnung (EG) Nr. 864/2004 [Amtsblatt L 161 vom 30.4.2004];

Verordnung (EG) Nr. 2183/2005 [Amtsblatt L 347 vom 30.12.2005];

Verordnung (EG) Nr. 247/2006 [Amtsblatt L 42 vom 14.2.2006];

Verordnung (EG) Nr. 319/2006 [Amtsblatt L 58 vom 28.2.2006];

Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 [Amtsblatt L 265 vom 26.9.2006];

Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 [Amtsblatt L 384 vom 29.12.2006];

Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 [Amtsblatt L 384 vom 29.12.2006];

Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 [Amtsblatt L 273 vom 17.10.2007].

Anhang II – Nationale Obergrenzen:

Verordnung (EG) Nr. 864/2004 [Amtsblatt L 161 vom 30.4.2004];

Verordnung (EG) Nr. 319/2006 [Amtsblatt L 58 vom 28.2.2006];

Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 [Amtsblatt L 273 vom 17.10.2007];

Verordnung (EG) Nr. 293/2008 [Amtsblatt L 90 vom 2.4.2008].

Anhang III – Grundanforderungen an die Betriebsführung:

Verordnung (EG) Nr. 21/2004 [Amtsblatt L 5 vom 9.1.2004].

Anhang IV – Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand:

Verordnung (EG) Nr. 864/2004 [Amtsblatt L 161 vom 30.4.2004];

Verordnung (EG) Nr. 247/2006 [Amtsblatt L 42 vom 14.2.2006];

Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 [Amtsblatt L 265 vom 26.9.2006].

Anhang V - Kompatible Stützungsregelungen:

Verordnung (EG) Nr. 864/2004 [Amtsblatt L 161 vom 30.4.2004];

Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 [Amtsblatt L 273 vom 17.10.2007].

Anhang VI - Liste der Direktzahlungen:

Verordnung (EG) Nr. 864/2004 [Amtsblatt L 161 vom 30.4.2004];

Verordnung (EG) Nr. 319/2006 [Amtsblatt L 58 vom 28.2.2006];

Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 [Amtsblatt L 384 vom 29.12.2006].

Anhang VII – Berechnung des Referenzbetrags:

Verordnung (EG) Nr. 864/2004 [Amtsblatt L 161 vom 30.4.2004];

Verordnung (EG) Nr. 2183/2005 [Amtsblatt L 347 vom 30.12.2005];

Verordnung (EG) Nr. 319/2006 [Amtsblatt L 58 vom 28.2.2006];

Verordnung (EG) Nr. 1156/2006 [Amtsblatt L 208 vom 29.7.2006];

Verordnung (EG) Nr. 2011/2006 [Amtsblatt L 384 vom 29.12.2006];

Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 [Amtsblatt L 384 vom 29.12.2006].

Anhang VIII – Nationale Obergrenzen:

Verordnung (EG) Nr. 864/2004 [Amtsblatt L 161 vom 30.4.2004];

Verordnung (EG) Nr. 118/2005 [Amtsblatt L 24 vom 27.1.2005];

Verordnung (EG) Nr. 319/2006 [Amtsblatt L 58 vom 28.2.2006];

Verordnung (EG) Nr. 1156/2006 [Amtsblatt L 208 vom 29.7.2006];

Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 [Amtsblatt L 384 vom 29.12.2006];

Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 [Amtsblatt L 273 vom 17.10.2007].

Anhang VIIIa – Nationale Obergrenzen (neue Mitgliedstaaten):

Verordnung (EG) Nr. 583/2004 [Amtsblatt L 91 vom 30.3.2004];

Verordnung (EG) Nr. 864/2004 [Amtsblatt L 161 vom 30.4.2004];

Verordnung (EG) Nr. 319/2006 [Amtsblatt L 58 vom 28.2.2006];

Verordnung (EG) Nr. 1156/2006 [Amtsblatt L 208 vom 29.7.2006];

Verordnung (EG) Nr. 2011/2006 [Amtsblatt L 384 vom 29.12.2006];

Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 [Amtsblatt L 384 vom 29.12.2006];

Verordnung (EG) Nr. 552/2007 [Amtsblatt L 131 vom 23.5.2007];

Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 [Amtsblatt L 273 vom 17.10.2007].

Anhang X – Traditionelle Hartweizen-Anbaugebiete:

Verordnung (EG) Nr. 583/2004 [Amtsblatt L 91 vom 30.3.2004].

Anhang XIa – Obergrenzen der Saatgutbeihilfe für die neuen Mitgliedstaaten:

Verordnung (EG) Nr. 583/2004 [Amtsblatt L 91 vom 30.3.2004];

Verordnung (EG) Nr. 2011/2006 [Amtsblatt L 384 vom 29.12.2006].

Anhang XIb – Nationale Grundflächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen und Referenzerträge in den neuen Mitgliedstaaten:

Verordnung (EG) Nr. 583/2004 [Amtsblatt L 91 vom 30.3.2004].

Die vorgenommenen Änderungen und Berichtungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung (pdf) ist von rein dokumentarischem Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Durchführungsbestimmungen

Verordnung (EG) Nr. 795/2004 [Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004]. Die Betriebsprämien werden gewährt, sofern die Betriebsinhaber die anderweitigen Verpflichtungen (z.B. die ökologischen Auflagen) einhalten. Die entkoppelten Zahlungen bedeuten, dass ein großer Teil der Agrarförderung von der „Amber Box" (z.B. Ausfuhrerstattungen, die nach den WTO-Bestimmungen als den Handel verzerrend gelten) in die „Green Box" (z.B. Subventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die den Handel nicht oder nur minimal verzerren) gelangt.

Die neuen Mitgliedstaaten müssen die anderweitigen Verpflichtungen nicht einhalten, um die neuen Betriebsprämien zu erhalten.

Siehe konsolidierte Fassung (pdf).

Verordnung (EG) Nr. 796/2004 [Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004].

Diese Verordnung enthält die für die Mitgliedstaaten und Landwirte geltenden Vorschriften für die Erhaltung der Dauergrünlandflächen. Außerdem muss das eingeführte integrierte System eine einheitliche Identifizierung der Betriebsinhaber hinsichtlich aller Beihilfeanträge und aller Referenzparzellen gewährleisten. Die vorgesehenen Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden. Es handelt sich um Kontrollen in Bezug auf die Beihilfevoraussetzungen und in Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen. Der Verordnung zufolge dürfen Direktzahlungen im Rahmen der Verordnung erst getätigt werden, wenn die vom Mitgliedstaat durchzuführenden Kontrollen zur Einhaltung der Beihilfevoraussetzungen abgeschlossen sind. Schließlich werden die Grundlage für die Berechnung der Beihilfen sowie die vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse festgelegt.

Siehe konsolidierte Fassung (pdf).

Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 [Amtsblatt L 345 vom 20.11.2004]. Diese Verordnung enthält die Durchführungsvorschriften zur Beihilfe für die Sektoren, die eine besondere Stützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genießen. Sie regelt auch die Durchführung der Stützungsregelungen in den neuen Mitgliedstaaten.

Siehe konsolidierte Fassung (pdf).

Fakultative Modulation

Verordnung (EG) Nr. 378/2007 [Amtsblatt L 95 vom 5.4.2007]. In bestimmten Fällen können die Mitgliedstaaten eine Kürzung („fakultative Modulation“) der in ihrem Hoheitsgebiet im Zeitraum 2007-2012 gewährten Direktzahlungen vornehmen. Mit den sich aus der fakultativen Modulation ergebenden Beträgen werden die in ihrem Hoheitsgebiet vom ELER bezuschussten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum finanziert.

Neue Mitgliedstaaten

Beschluss des Rates vom 22. März 2004 [Amtsblatt L 93 vom 30.3.2004].

Die neuen Zusatzprämien (neue Direktzahlungen oder Stützungsregelungen) werden schrittweise in den neuen Mitgliedstaaten eingeführt, und zwar zu 25 % im Jahr 2004, 30 % im Jahr 2005 und 35 % im Jahr 2006. Danach werden sie bis 2013 schrittweise erhöht.

Die Ausgleichs-Direktzahlungen für Milcherzeugnisse werden angehoben. Auch werden die Tabellen hinsichtlich der Quoten und des Fettgehalts in den neuen Mitgliedstaaten geändert.

Die einheitliche Flächenzahlung wird für diese Länder bis 2007 und die Ausgleichs-Direktzahlungen im Rahmen der Flächenzahlung werden bis Ende 2008 beibehalten.

Im Rahmen der neuen Betriebsprämien können die Ergänzungszahlungen ab 2005 Anwendung finden.

Verordnung (EG) Nr. 583/2004 [Amtsblatt L 91 vom 30.3.2004].

Mit der Verordnung sind die einzelstaatlichen Obergrenzen für die zusätzlichen Beihilfebeträge für die neuen Mitgliedstaaten festgesetzt worden. Der Grundsatz der stufenweisen Einführung dieser zusätzlichen Beihilfebeträge gilt nicht für den Trockenfuttersektor.

Damit die neue Betriebsprämienregelung angewendet werden kann, obwohl es keinen Referenzzeitraum gibt, stützen sich die Beihilfen auf die regionalisierten Hektarzahlungen und werden auf die Regionen und auf alle Betriebsinhaber aufgeteilt, die die Förderkriterien erfüllen.

Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance)

Bericht der Kommission an den Rat über die Anwendung der Regelung für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance) (gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe) [KOM(2007) 147 endgültig – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

In diesem Bericht werden die Probleme identifiziert, die bei den Mitgliedstaaten und den Betriebsinhabern bei der Anwendung der Cross-Compliance-Regelung aufgetreten sind, und Maßnahmen zur Verbesserung dieser Regelung vorgeschlagen. Diese erste Bewertung gründet sich auf die 2005 und 2006 von den Kommissionsdienststellen in zehn Mitgliedstaaten durchgeführten Audits und wird von einer endgültigen Schlussfolgerung nach der Durchführung zusätzlicher Studien gefolgt werden. In Anbetracht der Bewertung will die Kommission weitere Informationen zur Anwendung der Cross-Compliance-Regelung in den Mitgliedstaaten bereitstellen und dem Rat oder dem Verwaltungsausschuss für Direktzahlungen einen Entwurf einer Regelung unterbreiten. Dieser Entwurf wird eine bestimmte Anzahl von Aspekten der Cross-Compliance-Regelung betreffen, einschließlich ihrer Einführung in den neuen Mitgliedstaaten, der Vereinfachung bestimmter Regelungen und des Toleranzspielraums bei geringfügigen Verstößen.

Letzte Änderung: 15.04.2008